Wann muss ich einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Wann muss ich einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Wann muss ich einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Der Gesetzgeber schreibt in § 55 des Rundfunkstaatsvertrages vor, dass Anbieter von journalistisch-redaktionellen Angeboten auf deren Webseite einen Verantwortlichen zu nennen haben. Hierdurch soll den Nutzern des Angebotes ein Ansprechpartner für Ansprüche aus der Verletzung von Rechten, insbesondere von Persönlichkeitsrechten gegeben werden. So etwa, wenn eine in einem Beitrag genannte Person mit der Darstellung nicht einverstanden ist und daher eine Richtigstellung, eine Gegendarstellung oder ein Entfernen des Artikels fordert.
Wer nicht mühsam und langwierig Likes und Fans auf Facebook sammeln möchte, um einen guten Eindruck bei seiner Zielgruppe zu machen, kann mittlerweile das Angebot zahlreicher Agenturen in Anspruch nehmen und sich Likes für nur ein paar Cent pro Stück kaufen. Dass das nicht dem Sinn der Sache entspricht, ist offensichtlich. Nunmehr hat es ein Gericht aber auch als wettbewerbswidrig eingestuft.
Seit dem 13.6.2014 sind die neuen Verbraucherschutzregelungen in Kraft. Kunden von Protected Shops konnten ohne größere Probleme die neuen Texte übernehmen und sich dadurch vor Abmahnungen schützen. Mittlerweile sind einige Wochen seit der Rechtsänderung vergangen. Dennoch haben immer noch nicht alle Shop-Betreiber ihre Web-Seiten aktualisiert. Für die Abmahnindustrie sind sie ein gefundenes Fressen. Nicht nur können fehlerhafte oder fehlende Pflichtinformationen leicht über eine Internetsuche gefunden werden, auch haben es Anwälte leicht, ihre Abmahnung zu begründen. Denn wer die neuen gesetzlichen Vorgaben nicht einhält, handelt rechtswidrig. Die ersten anwaltlichen Schriftsätze sind bereits zugestellt.
Wie funktioniert der neue Service "2 Fragen an Protected Shops"?
Nach einer Studie des ECC Köln brechen fast 15 Prozent der Kunden den Bestellprozess in einem Onlineshop ab, weil das von ihnen präferierte Zahlungsmittel nicht zur Verfügung steht. Um das zu vermeiden, sollten Händler bei der Wahl der zur Verfügung gestellten Zahlarten zumindest die beliebtesten aufnehmen. Was ist aber mit dem potenziellen Kunden, der die Bestellung abgebrochen hat? Um diesen doch noch zum Kauf zu bewegen, versenden viele Shop-Betreiber „Warenkorberinnerungen“. Diese E-Mails dürften allerdings aus verschiedenen Gründen unzulässig sein.
Seit dem 01.01.2015 müssen Online-Händler bei der Gestaltung ihrer Webseiten neue rechtliche Vorgaben beachten. Wer elektronische Geräte über das Internet verkauft, ist gezwungen, seinen Webshop umzugestalten. Beim Vertrieb derartiger Waren muss ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Datenblatt zur Verfügung gestellt werden. Das Gesetz schreibt dabei explizit vor, wie die Dokumente im Shop einzubinden sind.
Das OLG Oldenburg hat AGB-Klauseln, die das auf die Kaufverträge anwendbare Recht festlegen, für unwirksam erklärt. Warenhändler, die ihre Produkte auch im Ausland vertreiben, dürfen ihre Verträge nicht ausschließlich dem deutschen Recht unterwerfen, wenn sie daneben keine klärenden Hinweise geben, dass das zwingende ausländische Verbraucherrecht davon nicht berührt wird.
Mit Urteil vom 16.12.2014 hat das AG Berlin Pankow/Weißensee entschieden, dass eine E-Mail, die die Einrichtung eines Kundenkontos in einem Onlineshop bestätigt, unzulässige Werbung sein kann. Dabei machte das Gericht ausdrücklich keine Aussage über die Zulässigkeit von Bestätigungs-Mails, die im Rahmen eines Double-Op-In-Verfahrens versendet werden.
Am 13.6.2014 wurde im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) ein neues Muster der Widerrufsbelehrung vom Gesetzgeber vorformuliert. Die Nutzung ist im Vergleich zum alten Mustertext allerdings deutlich komplizierter geworden. Nur in seltenen Fällen können Händler es in der vorgesehenen Form verwenden. Vielfach muss es inhaltlich abgeändert werden. Welche Auswirkungen Abweichungen von der gesetzlichen Vorlage haben, muss erst noch gerichtlich geklärt werden. Für das alte Muster liegt nun eine Entscheidung des LG Heidelberg vor, die vielleicht eine erste Orientierung bietet.