Als Kleinunternehmer werden solche Händler bezeichnet, die einen gewissen Jahresumsatz (22.000,- € im Vorjahr und 50.000,- € im laufenden Geschäftsjahr) nicht erreichen. Für diese gelten Sonderbestimmungen, insbesondere im Steuerrecht. Sie haben beispielsweise die Wahl, ob sie Umsatzsteuern abführen wollen oder nicht. Beide Wege haben Vor- und Nachteile.
Derjenige, der sich für die Anwendung des § 9 UStG entscheidet, ist von der Umsatzsteuer befreit. Daneben ist er nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet, was den organisatorischen Aufwand innerhalb der Buchhaltung erleichtert. Der Unternehmer muss dann aber auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs verzichten und hat bei der Rechnungserstellung Besonderheiten zu beachten.
Zweck der Regelung ist es, Unternehmen in ihrer Gründungs- und Anfangsphase finanziell zu entlasten, um so möglichen Insolvenzen vorzubeugen.