Kategorie: E-Commerce

Unter „Hinsendekosten“ sind die Versandkosten zu verstehen, die der Verkäufer einer Ware bei Lieferung an den Käufer dem Transportunternehmen zu zahlen hat. Sie sind insbesondere innerhalb des Widerrufsrechtes relevant. Mit Inkrafttreten der neuen Verbraucherrechte-Richtlinie am 13.6.2014 wird gesetzlich festgelegt, dass der Warenverkäufer diese Kosten zu tragen hat. Wird ein Widerruf ausgeübt, muss der Händler seinem Kunden also nicht nur den Kaufpreis zurückerstatten, sondern auch die Versandkosten.

Über diese Frage herrschte nach alter Rechtslage Streit unter den Juristen. Gerichte haben die Kosten in ihren Urteilen aber regelmäßig dem Verkäufer mit der Begründung auferlegt, dass der Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufsrechts nicht mit weiteren Kosten (nämlich denen der Rücksendung der Waren) belastet werden soll. Dazu zählen dann aber gerade auch die Versandkosten. Diese Rechtsprechung hat nun Einzug ins Gesetz gefunden.

Wichtig:
Die Erstattungspflicht gilt sich nur für die Standardversandkosten,
wenn ein Kunde auf eigenen Wunsch z.B. einen Expressversand wünscht, muss er die Mehrkosten dafür auch im Widerrufsfall selbst tragen.

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