Kategorie: E-Commerce

Für den Käufer ist eine Garantie ein vertrauensbildendes Merkmal der Ware und positiver Bestandteil des Angebots. Beides steigert den Absatz für den Händler und den Hersteller. Die Angabe, dass auf ein Produkt oder bestimmte Teile davon, eine Garantie gewährt wird, wird deshalb als Marketinginstrument immer mehr eingesetzt. Ein Verbraucher soll dadurch besonders zum Kauf animiert werden.
 
Da um Absatz zu erzielen alle rechtlichen Möglichkeiten von Mitbewerbern ausgeschöpft werden, kommt es vor, dass durch die Art der Werbung mit einer Garantie der Verbraucher in die Irre geführt werden kann. Um wegen unzureichender Informationen eine solche Irreführung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber entsprechende Schutzvorschriften erlassen. Durch diese soll dem Verbraucher zunächst ein Überblick über den konkreten Inhalt der Garantie gegeben und dadurch sichergestellt werden, dass er die versprochenen Rechte schnell und effektiv durchsetzen kann. Deshalb sind am Produkt, für das die Garantie gewährt wird, bestimmte Informationen anzugeben. Diese sollen gewährleisten, dass der Verbraucher erkennt, was der Garantiegeber tatsächlich verspricht und welche Umstände eintreten müssen, damit die Garantie auch in Anspruch genommen werden kann. Zur Geltendmachung seiner Ansprüche muss er außerdem wissen, an wen er sich zu wenden hat. Deshalb haben auch Angaben zum Garantiegeber selbst zu erfolgen (Name und Adresse).
 
Eine Garantie gewährt dem Käufer besondere Rechte, wenn das Produkt fehlerhaft ist. Da aber auch von Gesetzes wegen dem Käufer einer Sache solche Gewährleistungsrechte eingeräumt werden, nämlich dann, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist, kann es passieren, dass der Verbraucher nicht zwischen beiden unterscheiden kann. Durch unklare Formulierungen der Garantie könnte er also abgehalten werden, seine gesetzlichen Mängelrechte durchzusetzen. Um das zu verhindern, muss deutlich angegeben werden, dass ihm die Garantie neben seinen gesetzlichen Rechten gewährt wird. Außerdem ist klarzustellen, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Sobald ein Händler also seinen Kunden eine Garantie anbietet oder auf die vom Hersteller gewährte Garantie hinweist, hat er sicherzustellen, dass der Verbraucher alle gesetzlich geforderten Informationen erhält.

In mehreren Urteilen hatte der BGH über die Frage zu entscheiden, ob verschiedene Online-Händler dieser Pflicht in ausreichender Form nachgekommen sind.
 
Betroffen waren zwei Unternehmer, die ihre Produkte (Druckerpatronen, Trampolin) auf der Internetplattform „eBay.de“ zum „Sofort-Kaufen“ angeboten haben und ein Unternehmer, der seine Waren auf einer eigenen Webseite ausgestellt hat. Alle drei haben mit einer Garantie, die vom Hersteller auf die Produkte gewährt wurden, geworben. Dabei haben sie allerdings nur vereinzelt Angaben zu Inhalt und Umfang der Garantie gemacht. Den Anforderungen des § 477 BGB genügte keine davon. Auf Grund dessen wurden sie von Mitbewerbern abgemahnt. Diese waren der Auffassung, dass ein Anbieten der Produkte mittels Garantieversprechen, ohne die nach § 477 BGB erforderlichen Angaben, ein unlauteres Werben im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Sie forderten die betroffenen Unternehmer also – erfolglos – auf, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben und die für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten zu tragen.

Zu entscheiden hatte das Gericht also über die Rechtmäßigkeit dieser Abmahnung – mit der Folge, dass die Anwaltskosten zu tragen sind -, die nur dann gegeben war, wenn der entsprechende Online-Händler von der Informationspflicht des § 477 BGB tatsächlich betroffen war.
Nach Ansicht des BGH traf diese Pflicht nur die Anbieter auf eBay. Worin unterscheiden sich die Fälle also und woraus ergibt sich die Pflicht zur Informationsangabe für den eBay-Händler?

Das relevante Unterscheidungskriterium ist, ob der Online-Händler sein Produkt gegenüber dem Verbraucher lediglich bewirbt, oder ob er bereits ein im Rechtssinne verbindliches Kaufangebot abgibt. Denn zur Angabe der Informationen ist derjenige gerade nicht verpflichtet, der lediglich auf seine Ware aufmerksam machen will, sich aber dadurch noch nicht rechtlich bindet. Wie so oft kommt hier der Begriff der „invitatio ad offerendum“ ins Spiel.
 
Für einen verbindlichen Vertrag ist es notwendig, dass zwei Seiten – Käufer und Verkäufer – jeweils eine sog. „Willenserklärung“ abgeben, also eine solche Erklärung, die sie rechtlich binden soll (Angebot und Annahme). Der Verkäufer erklärt beispielsweise: „willst du, Käufer, von mir das näher beschriebene Produkt zu den genannten Bedingungen (also samt Garantie) zum angegebenen Preis kaufen?“ Die andere Seite kann dieses Angebot mit einem einfachen „ja“ annehmen.
 
Durch Ausstellen der Ware im Schaufenster oder eben auf einer Internetseite wird durch den Verkäufer die Ware aber meist erst beworben und noch nicht im Rechtssinne angeboten. Denn durch die „Auslagen“ möchte er zunächst eine Vielzahl von Interessenten auf seine Produkte aufmerksam machen und sich nicht allen gegenüber bereits binden (dazu reicht im Zweifel sein verfügbares Kontingent gar nicht aus). Daher erfolgt ein konkretes Angebot, bei dem die Vertragsparteien – Käufer und Verkäufer – individuell festgelegt werden,  erst durch den interessierten Käufer. Der Verkäufer hat durch sein Ausstellen der Ware mögliche Interessenten zunächst nur „eingeladen“, selbst ein – rechtlich bindendes – Angebot abzugeben (= „invitatio ad offerndum“). Er kann also noch entscheiden, ob er seine Ware an den Käufer abgeben will, oder nicht. Zwar wird er dies – meistens sogar ohne Erklärung, einfach in dem er die Ware übergibt und das Geld einfordert – tun, das ändert allerdings nichts an der rechtlichen Einordnung. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme seitens des Verkäufers zustande.
 
Anders ist das bei einem „Sofort-Kauf“ auf eBay. Denn dort bindet sich der Anbieter bereits durch das Einstellen des Artikels auf der Internetseite. Das geht bereits aus § 11 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay hervor. Denn dort heißt es:

„Stellt ein Anbieter einen Artikel im Angebotsformat „Sofort-Kaufen“ ein, gibt er ein verbindliches Angebot ab, dass andere Mitglieder den Artikel zum angegebenen Preis erwerben können. Der Vertragsschluss kommt zustanden, wenn ein Mitglied die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ anklickt und den Vorgang bestätigt.“

Einer weiteren Erklärung seitens des Verkäufers bedarf es nicht. Genau das macht den Unterschied zwischen den dem BGH vorgelegten Fällen aus. Ein Vertragsschluss kommt beim „Sofort-Kaufen“ auf eBay durch die Erklärung des Käufers zustande. Beim üblichen „Angebot“ auf einer Internetseite eines Online-Händlers ist für den Vertragsschluss – wie oben gesehen – die Erklärung des Verkäufers entscheidend.

Die Informationspflichten bzgl. der Garantie müssen nach dem Willen des Gesetzgebers aber vor Vertragsschluss gegenüber des Verbrauchers erfolgen. Wenn aber ein Vertrag – wie bei den üblichen Online-Verkaufsseiten – erst durch die Erklärung seitens des Verkäufers zustande kommt, kann dieser, bevor er sie abgibt, den Verbraucher bzgl. der gewährten Garantie noch ausreichend nach Maßgabe des § 477 BGB informieren. Der Anbieter auf eBay kann das nicht. Denn der Vertragsschluss erfolgt dort durch die Erklärung des Käufers – nämlich das Anklicken des entsprechenden Buttons. Daraus folgt, dass der eBay-Verkäufer dem Verbraucher sämtliche Informationen zur Garantie gegeben haben muss, bevor dieser auf den Button klickt. Er muss daher innerhalb des Angebots selbst die erforderlichen Angaben machen. Sie können nicht erst erfolgen, wenn der Vertrag bereits geschlossen wurde. Beinhaltet das entsprechende Angebot auf eBay also die nach § 477 BGB erforderlichen Angaben nicht, begründet das einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß.

Das Gleiche gilt dann aber auch für ein zur Auktion auf eBay eingestelltes Angebot. Denn nach ständiger Rechtsprechung bindet sich der Anbieter auch in diesem Fall bereits rechtsverbindlich. Er gibt ein sog. „antizipiertes Angebot“ ab. Mit diesem verpflichtet er sich, demjenigen das angebotene Produkt zu verkaufen, der den höchsten Preis bietet. Der Höchstbietende gibt also die vertragsschließende Erklärung ab. Um seiner Verpflichtung aus § 477 BGB aber nachkommen zu können, muss der Anbieter in diesem Fall ebenfalls bereits innerhalb der Produktbeschreibung sämtliche Garantieinformationen angeben.
 
Nach Ansicht des BGH macht es auch keinen Unterschied, ob der Händler selbst die Garantie geben oder er lediglich auf die vom Hersteller gewährte Garantie aufmerksam machen will (ob er also lediglich Vertreter oder sogar nur Bote bzgl. der „Garantieerklärung des Herstellers“ ist). Für den Verbraucher stellt sich das mit einer Garantie „beworbene“ Produkt als Einheit dar, die nicht in „Kaufangebot“ seitens des Händlers und „Bewerbung einer mit dem Hersteller noch zu schließenden Garantie“ aufzuspalten ist. Für ihn ist die Garantie positiver Bestandteil der Ware und er beabsichtigt beide durch Abgabe einer einzigen Erklärung verbindlich anzunehmen.

Fazit:
Wer mit einer Garantie wirbt, muss bedenken, dass er unter bestimmten Umständen verpflichtet ist, die gesetzlich erforderlichen Informationspflichten einzuhalten.
 
So müssen sowohl bei Auktionen also auch beim „Sofort-Kauf“ auf eBay sämtliche gem. § 477 BGB erforderlichen Angaben zur Garantie bereits beim konkreten Angebot gemacht werden. Erfolgt dies nicht, setzt sich der Händler der Gefahr der Abmahnung durch Konkurrenten aus. Bei Angeboten, die auf der eigenen Internetseite zum Verkauf ausgestellt werden, kann eine Information zu den Garantiebestimmungen auch noch erfolgen, nachdem der Käufer sein eigenes Angebot durch „Bestellung“ der Ware abgegeben hat. Die Informationen müssen allerdings erfolgen, bevor der Verkäufer dieses Angebot des Käufers annimmt. Eine entsprechende schriftliche Übersicht über den Garantieinhalt, die mit der Ware selbst verschickt wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Denn durch die Versendung der Ware hat sich der Verkäufer – mittels „konkludenter Annahmeerklärung“ – rechtlich bereits gebunden, weshalb die Information gegenüber dem Verbraucher dann verspätet ist.

Vereinfacht gesprochen heißt das, dass die gem. § 477 BGB erforderlichen Angaben auf eBay immer bereits innerhalb des Angebots selbst gemacht werden müssen, bei einem Vertrieb über einen „normalen“ Online-Shop nicht.

Wird eine Garantie auf ein Produkt gewährt, sei es durch den Verkäufer oder durch den Hersteller, ist der Verkäufer allerdings noch lange nicht gezwungen, mit dieser auch zu werben. Tut er dies gerade nicht, ist er auch nicht zur Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten wie oben beschrieben verpflichtet und damit auf jeden Fall abmahnsicher.

Inhalt der Informationspflichten nach § 477 BGB:
Der eBay-Händler hat sämtliche nach § 477 BGB erforderlichen Informationen innerhalb seines Angebots anzugeben. Das gilt auch dann, wenn er nicht selbst die Garantie verspricht sondern lediglich auf eine solche seitens des Herstellers aufmerksam macht. Die Informationen müssen außerdem in einfacher und verständlicher Sprache formuliert sein.

–    Zunächst muss angegeben werden, dass der Verbraucher die Ansprüche aus der Garantie neben seinen gesetzlichen Gewährleistungsrechten hat und dass die Garantie diese gesetzlichen Rechte nicht einschränkt („Zusätzlich zu der von uns gegebenen Garantie stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Diese werden durch die Garantie nicht beschränkt.“).
 
–    Weiterhin müssen Angaben zum Inhalt der Garantie selbst erfolgen, also unter welchen Voraussetzungen die Garantie greifen soll (wofür garantiert gehaftet werden soll – Bsp.: „Der Garantiegeber sichert als Eigenschaft zu, dass die vorgenannten Produkte dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen.“) und welche Rechte sich daraus für den Verbraucher ergeben (wird bei Bruch eines Geräteteils also beispielsweise das gesamte Gerät ausgetauscht, wird es kostenlos repariert, wenn die Betriebsfähigkeit der elektronischen Steuerung ausfällt; Bsp. für Garantiebeschränkung: „Die Garantiezusage ist der Höhe nach auf 10.000,- € begrenzt“).
 
–    Erforderlich sind Angaben dazu, in welcher Form der Anspruch aus der Garantie geltend zu machen ist. (Muss die Geltendmachung beispielsweise schriftlich oder durch Ausfüllen eines Formulars erfolgen, muss seitens des Verbrauchers erklärt werden, dass die Beanstandung auf Grund eines Mangels beruht, der dann durch Tatsachen näher zu beschreiben ist; sind Datum des Kaufs und Name des Verkäufers anzugeben; ist bereits vom Verbraucher anzugeben, welche von verschiedenen möglichen Garantieleistungen er in Anspruch nehmen will – z.B. Austausch oder Reparatur.)
 
–    Außerdem sind Angaben zum Garantieschutz, also der Dauer der Garantie – wobei das nicht nur die eigentliche Garantiefrist sondern auch die Angabe, ab wann diese Frist zu laufen beginnt, beinhaltet (Fristbeginn mit Übergabe der Sache oder Inbetriebnahme – Bsp.:“Die Garantiezeit beträgt 2 Jahre. Die Frist beginnt mit Auslieferung der Ware.“) – sowie dem räumlichen Geltungsbereich der Garantie zu machen (der Garantiegeber kann zum Beispiel festlegen, dass die Garantie nur für Nutzung des Produktes im inländischen Straßenverkehr oder in der Wohnung des Verbrauchers gilt – Bsp.: „Die Garantie gilt auf dem Gebiet der Europäischen Union und der Schweiz.“).
 
–    Auch Angaben zum Garantiegeber, also Name und zustellungsfähige Adresse, sind notwendig, damit der Verbraucher überhaupt weiß, an wen er sich wenden muss um den Garantieschutz in Anspruch nehmen zu können. Nur selten gewährt der Verkäufer selbst eine Garantie. Meist handelt es sich um eine Herstellergarantie. Mit dem Hersteller hatte der Verbraucher aber beim Kauf gar nichts zu tun, weshalb er wissen muss, um wen es sich dabei handelt und wie er diesen erreichen kann.

Da der Garantiegeber selbst über den Garantieinhalt frei bestimmen kann und die Produktpalette, auf die überhaupt Garantien gewährt werden, stetig wächst, gibt es mannigfaltige Möglichkeiten, eine entsprechende Garantie inhaltlich zu gestalten. Je komplexer ein Produkt ist – insbesondere auch im elektronischen Bereich -, desto mehr möchte der Garantiegeber konkretisieren um nicht unüberschaubaren Garantiebegehren ausgesetzt zu sein. Das führt aber dazu, dass die Garantie selbst sehr umfangreich werden kann.
 
Diesen vollständigen Garantietext am Produkt auf der Webseite des Online-Händlers zu veröffentlichen, würde das Angebot für den Interessenten unübersichtlich machen. Das könnte dazu führen, dass er sich nicht näher damit befasst. Durch die Garantie würde der Produktumsatz also nicht gesteigert sondern vielmehr gesenkt werden. Hinzukommt, dass ein Online-Händler die Garantieerklärung des Herstellers erst abschreiben müsste, bevor er sie überhaupt digitalisiert an seinem Produkt anfügen kann. Denn Garantien werden üblicherweise als Schriftstück der Ware beigefügt und gerade nicht digitalisiert weitergegeben.
 
Zwar wäre auch eine Verlinkung auf die Webseite des Herstellers möglich, aber dadurch könnten dann weitere wettbewerbsrechtlich relevante Probleme auftreten. So müsste zunächst gerichtlich geklärt werden, ob eine solche Verlinkung zulässig ist und in welcher Form sie zu erfolgen hat um den Anforderungen des § 477 BGB zu entsprechen. Da dem Verbraucher die entsprechenden Informationen vor Vertragsschluss zwingend übermittelt werden müssen, ist es erforderlich, dass die verlinkte Seite abgerufen werden muss – und nicht nur die Möglichkeit zum Abruf besteht – bevor der Vertrag tatsächlich zustande kommt. Da beim üblichen Online-Handel, wie oben gesehen, der Vertrag durch die Erklärung des Verkäufers zustande kommt, kann der Verbraucher entweder vor seiner eigenen Erklärung auf die verlinkte Seite geführt werden, oder nachdem er seine „Bestellung“ abgeschickt hat. Auf jeden Fall müssen ihm die Informationen zugänglich gemacht werden, bevor der Verkäufer selbst seine Annahme erklärt. Stellt ein Verkäufer sein Angebot bei eBay ein, müssen dem Verbraucher die Informationen zugänglich gemacht werden, bevor dieser selbst seine Erklärung – in Form eines Gebots oder durch Anklicken des „Sofort-Kaufen“-Buttons – abgibt.
 
Hinzu kommt, dass nicht alle Hersteller ihre Garantietexte auf der eigenen Webseite zur Verfügung stellen. Eine Verlinkung wäre dann gar nicht möglich.

Gerade auf eBay ist die Werbung mit einer Garantie daher nicht empfehlenswert. Der Verkäufer im höchsten Grade abmahngefährdet ist. Bei den vielen Informationspflichten kann es schnell passieren, dass einzelne Angaben nicht getätigt werden und deshalb ein Verstoß gegen § 477 BGB vorliegt.
Da nach dem BGH diese Norm eine das Marktverhalten regulierende Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist, liegt bei Nichteinhaltung ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor. Mitbewerber können also Abmahnen und die Zahlung der angefallenen Rechtsanwaltskosten verlangen.

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