Möglichkeit der verminderten Steuer beim Handel mit Gebrauchtgegenständen („Differenzbesteuerung“)
Inhaltsübersicht:
I) Relevanz für den Online-Händler
II) Gestaltung auf der Shop-Seite
III) Rechtliche Begutachtung
1) Voraussetzungen
a) Wiederverkäufer
b) Gebrauchtgegenstände
c) Ausnahmen
d) Kunstgegenstände
2) Wirkung
3) Folgen
IV) Fazit
I) Relevanz für den Online-Händler
§ 25 a Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt eine besondere Form der Besteuerung in Abweichung zur Regelbesteuerung. Statt auf die Ware selbst ist die Umsatzsteuer lediglich auf die Gewinnmarge des Händlers zu erheben. Die Gewinnmarge ist die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis, weshalb diese Art der Besteuerung auch als „Differenzbesteuerung“ bezeichnet wird. Hintergrund ist dabei zum einen die Vermeidung von Doppelbesteuerung, zum anderen der Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen für gewerbliche Gebrauchtwarenhändler gegenüber privaten Verkäufern.
Macht der Online-Händler von der Möglichkeit der Differenzbesteuerung Gebrauch, muss er bei der Rechnungslegung und der Buchhaltung bestimmte Formerfordernisse beachten. Für die Gestaltung der Shop-Seite ergeben sich daneben aber keine Besonderheiten.
Vor allem muss der Händler trotz der Anwendung der Sonderregel seine Preise mit dem Hinweis versehen, dass diese die Umsatzsteuer enthalten. Denn obwohl sie beim Wiederverkauf nicht mehr auf die Ware selbst erhoben wird, fällt sie dennoch an, nämlich auf die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis. Ein Weglassen des Hinweises stellt dann einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV)dar. Ein solcher ist abmahnfähig und sollte vermieden werden.
Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist nur Wiederverkäufern möglich. Also Händlern, die gewerblich überwiegend Gebrauchtgegenstände erwerben und diese, gegebenenfalls nach Instandsetzung, weiterverkaufen.
Unter Gebrauchtgegenständen sind bewegliche körperliche Gegenstände zu verstehen, die im Gemeinschaftsgebiet erworben wurden. Für den Verkauf dieser Gegenstände an den Wiederverkäufer darf keine Umsatzsteuer anfallen.
Das ist dann der Fall, wenn der Händler sie von:
– Einer Privatperson,
– Juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht Unternehmer sind,
– Unternehmern außerhalb dessen gewerblicher Tätigkeit,
– Unternehmern, die unter eine Steuerbefreiung fallen, die die Vorsteuer ausschließen,
– Kleinunternehmern, die sich von der Umsatzsteuer haben befreien lassen oder
– Einem anderen Wiederverkäufer, der auf die Lieferung ebenfalls die Differenzbesteuerung anwendet,
erworben hat. Die Waren dürfen nicht für den Betrieb des Unternehmens oder zu privaten Zwecken des Händlers gekauft worden sein. Werden solche privaten Gegenstände später in das Unternehmen zum Weiterverkauf eingelegt, greift die Ausnahmeregelung ebenfalls nicht ein.
Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind auch Edelsteine und Edelmetalle im Sinne des Zolltarifs. Werden diese aber zu Schmuck weiterverarbeitet, findet die Ausnahmeregelung wieder Anwendung.
Waren, die aus Gegenständen hergestellt werden, die ihrerseits der Differenzbesteuerung unterliegen, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Dasselbe gilt für Teile von differenzbesteuerten Gegenständen (wie sie beim Ausschlachten eines Gebrauchtwagens entstehen).
d) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquariate
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquariate können ebenfalls der Differenzbesteuerung unterworfen werden. Dazu hat der Händler einen entsprechenden Antrag zu stellen, an den er sich für zwei Jahre bindet. Daneben muss er die Gegenstände entweder selbst eingeführt oder sie vom Künstler selbst oder einem anderen Händler erworben haben, der selbst kein Wiederverkäufer ist.
Bei jedem Verkauf von Waren ist die Umsatzsteuer abzuführen. Werden körperliche Gegenstände aber mehrfach verkauft, wäre bei jedem dieser Wiederverkäufe erneut Umsatzsteuer fällig. Es käme zu einer Doppel- bzw. Mehrfachbesteuerung. Eine solche wird durch die Differenzbesteuerung verhindert. Wurde für eine Ware bereits einmal in voller Höhe Umsatzsteuer abgeführt, muss bei jedem Wiederverkauf lediglich die Gewinnmarge des Händlers, also die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis versteuert werden.
Dadurch werden auch Wettbewerbsnachteile für den gewerblichen Wiederverkäufer ausgeglichen. Während der private Verkäufer keine Umsatzsteuer schuldet, wird der gewerbliche Wiederkäufer durch die Differenzbesteuerung so gestellt, als wäre er zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er erhält dann wie der private Verkäufer einen wirtschaftlichen Vorteil.
Für die Differenzbesteuerung gilt der allgemeine Steuersatz, also 19 %. Die verminderte Steuer in Höhe von 7 % kann nicht angewendet werden. Bei Gegenständen, die dieser verminderten Steuer unterliegen, kann es dann zu Unterschieden bzgl. der Höhe der fälligen Steuer kommen. Es sollte daher für jede einzelne verkaufte Ware geprüft werden, ob die Anwendung der Differenzbesteuerung dem Händler tatsächlich einen Kostenvorteil bringt.
Dem Händler steht es frei, ob er die Differenzbesteuerung anwendet. Entscheidet er sich dafür, ist er zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt. Daneben darf er in der entsprechenden Rechnung die Umsatzsteuer nicht ausweisen. Tut er es doch, muss er sie auch an das Finanzamt abführen.
Die Buchhaltung über die differenzbesteuerten Waren muss er getrennt von der üblichen Buchhaltung führen. Darin muss er den Einkaufs- und Verkaufspreis ausweisen sowie die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Das ist die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis abzüglich der in diesem Betrag enthaltenen Umsatzsteuer. So soll der Finanzbehörde eine Überprüfung ermöglicht werden.
Eine Differenzbesteuerung ist nur möglich, wenn für den weiterverkauften Gegenstand bereits einmal in voller Höhe Umsatzsteuer abgeführt wurde. Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, muss beim Wiederverkauf dann lediglich die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (= Marge des Händlers) versteuert werden. Wendet der Händler die Differenzbesteuerung an, muss er innerhalb seiner Buchhaltung die Unterlagen für diese Gegenstände von den restlichen gesondert führen. Er hat grundsätzlich für jede einzelne Ware den Einkaufs- und Verkaufspreis sowie die Steuerbemessungsgrundlage anzugeben und darf die Umsatzsteuer innerhalb seiner Rechnungen nicht ausweisen.
Bzgl. der Preisangaben innerhalb des Online-Shops ändert sich nichts. Der Hinweis auf die Umsatzsteuer („inkl. MwSt.“) muss erfolgen.