Die Amtsgerichte sind für Straf- und Zivilsachen die „erste Instanz“. Ausnahmen bestehen in vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen. In diesen sind entweder die Landgerichte oder die Oberlandesgerichte erste Instanz. Die Zuständigkeitsgrenze in Zivilsachen liegt für die Amtsgerichte bei 5.000,- €. Übersteigt der Streitwert eines Verfahrens diesen Wert, werden die Landgerichte zuständig. In Strafsachen bildet eine zu erwartende Freiheitsstrafe von 4 Jahren die Zuständigkeitsgrenze. Ist eine Strafe darüber hinaus zu erwarten, sind ebenfalls die Landgerichte zuständig.
Die Urteile werden sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen grundsätzlich von Einzelrichtern gefällt. Eine Ausnahme besteht im Strafrecht. Dort ist das Schöffengericht zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe zwischen 2 und 4 Jahren zu erwarten ist. Es besteht aus einem Berufsrichter und 2 Laienrichtern, sog. Schöffen.
Bei den Amtsgerichten werden auch verschiedene Register geführt. Beispielsweise das Handels- und Genossenschaftsregister aber auch des Grundbuch. Ausschließlich die Amtsgerichte sind daneben für Mahnverfahren zuständig. Weitere ausschließliche Zuständigkeiten werden durch das Gesetz bestimmt (Wohnraummiete, Familiensachen, etc.).
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