Verlinkungen sind im Internet Gang und Gäbe und gehören zum Standard einer jeden Webseite. Probleme können jedoch auftreten, wenn auf Inhalte verwiesen wird, die im Web zwar frei zugänglich sind, aber Rechte anderer verletzen. Dann kommt die Frage auf, ob auch derjenige haftbar gemacht werden kann, der den Link gesetzt hat. Eine europaweit einheitliche gesetzliche Regelung gibt es zu dem Thema bislang nicht. Aktuell hat jedoch der Europäische Gerichtshof die Möglichkeit, dahingehend rechtliche Klarheit zu schaffen.

 

Dem EuGH wurden von einem niederländischen Gericht entsprechende Fragen zur Entscheidung vorgelegt. Diese betreffen den Fall eines niederländischen Medienunternehmens, das im Rahmen einer Anzeige auf einer von ihr betriebenen Webseite auf Fotos verlinkt hat, die auf einer australischen Webseite zugänglich waren. Diese Bilder wurden ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf der Zielseite veröffentlicht und verletzten folglich dessen Urheberrechte. Der Rechteinhaber, der Verleger der Zeitschrift Playboy, verlangte vom niederländischen Seitenbetreiber die Entfernung des Links. Dem kam das Unternehmen jedoch nicht nach.

Als die Fotos – auf Betreiben des Rechteinhabers – von der australischen Internetseite entfernt wurden, setzte das niederländische Medienhaus im Rahmen einer weiteren Anzeige einen Link auf eine andere Drittwebseite, die dieselben Bilder – ebenfalls ohne Zustimmung des Playboy-Verlegers – veröffentlicht hatte. Auch diese Verlinkung wollte das Medienunternehmen nach entsprechender Aufforderung nicht entfernen Die Ausgabe des Männermagazins, in der die betreffenden Bilder veröffentlicht werden sollten, war zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erschienen.

Um in der Sache entscheiden zu können, legten die mit dem Fall betrauten niederländischen Richter dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob es sich bei der Verlinkung auf eine Webseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers für das allgemeine Internetpublikum zugänglich sind, um eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (RL 2001/29, sog. „Info-Soc-Richtlinie“) handelt.

Geklärt werden soll in diesem Zusammenhang zudem, ob es bei der Beurteilung dieser Frage einen Unterschied macht, dass das in Rede stehende Werk (hier also die Fotos) bereits vor der Verlinkung wiedergegeben wurden und ob es relevant ist, ob der Verlinkende wusste, oder zumindest hätte wissen müssen, dass die öffentliche Wiedergabe, auf die er verweist, ohne Zustimmung des Rechteinhabers erfolgte. Außerdem fragt das niederländische Gericht an, ob trotz Verneinung der Eingangsfrage eine öffentliche Wiedergabe anzunehmen ist, wenn die Verlinkung das Auffinden der Ursprungsseite erheblich vereinfacht.

Die Ausgangsfrage beantwortet der zuständige Generalanwalt des EuGH in seinen Schlussanträgen eindeutig mit nein. Er ist der Auffassung, dass die eigentliche öffentliche Wiedergabe auf der Webseite erfolgt, auf der die urheberrechtlich geschützten Werke ursprünglich veröffentlicht wurden; im vorliegenden Fall also auf der australischen Internetseite. Das setzen eines Hyperlinks auf diese Seite kann nicht als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der Info-Soc-RL eingestuft werden. Unerheblich ist bei dieser Beurteilung auch, ob der Verlinkende vom Rechtsverstoß auf der Zielseite Kenntnis hatte oder nicht und ob die Erreichbarkeit der Werke durch die Verlinkung erleichtert wird. Eine andere Beurteilung ist nur dann erforderlich, wenn durch die Verlinkung die Werke einem anderen oder weiteren Publikum zugänglich gemacht worden sind.

Ähnlich entschied der EuGH bereits in der Rechtssache „Svensson“ (Urteil vom 13.02.2014, C-466/12). Dort legte er zunächst zwar fest, dass das Merkmal der „Handlung der Wiedergabe“ weit auszulegen sei, um einen umfassenden Schutz der Urheberrechte zu gewährleisten. Deshalb kann auch eine Verlinkung auf eine Webseite, auf der geschützte Werke veröffentlich sind, durchaus unter den Begriff fallen. Werden die Werke durch die Verlinkung jedoch keinem anderen Publikum zugänglich gemacht, stellt sie keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe dar.

Ausschlaggebend war im Fall „Svensson“, dass das betreffende Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers auf einer Webseite veröffentlicht und es dadurch dem allgemeinen Internetpublikum zugänglich gemacht wurde. Durch die Verlinkung wurde dieser angesprochene Kreis nicht erweitert oder verändert. Anders wäre dies beispielsweise, wenn auf der Ursprungsseite nur eingeloggte Mitglieder Zugang zu dem Werk gehabt hätten und durch die Verlinkung diese Beschränkung umgangen worden wäre. Dadurch hätten dann deutlich mehr Internetnutzer Zugriff auf das Werk, als das durch die ursprüngliche Veröffentlichung der Fall gewesen wäre. Das Publikum wäre durch das Setzen des Links folglich erweitert worden.

Auch bei dem aktuellen Fall aus den Niederlanden wurde durch die Verlinkung auf die Fotos der Kreis derjenigen, die Zugang dazu hatten, nicht erweitert. Die Bilder waren bereits durch die Veröffentlichung auf der australischen Webseite dem allgemeinen Internetpublikum zugänglich. Fraglich ist jedoch, ob es für die Luxemburger Richter einen Unterschied bei der Auslegung des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ macht, dass das urheberrechtlich geschützte Werk auf der Ursprungsseite in Australien ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht wurde oder, dass durch das Setzen des Links mehr Nutzer von der ursprünglichen Veröffentlichung überhaupt erfahren.

Der Generalanwalt begründet seine Ansicht damit, dass eine andere Auslegung des Begriffs „öffentliche Zugänglichmachung“ das gute Funktionieren des Internet, dessen Architektur als solcher und letztendlich die Entwicklung der Informationsgesellschaft, wie sie die Info-Soc-RL bezweckt, negativ beeinträchtigen würde. Denn ob Inhalte, die im WWW frei verfügbar sind, Rechte Dritter verletzen, kann von den Internetnutzern kaum beurteilt oder ermittelt werden. Eine Verlinkung auf Inhalte werden sie jedoch dann unterlassen, wenn sie Regress seitens der Rechteinhaber fürchten müssten.

Ob sich der EuGH dieser Meinung anschließen wird, bleibt abzuwarten, das Urteil wird erst in einigen Wochen erwartet. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für die Richter nicht bindend, sie stellen lediglich einen Entscheidungsvorschlag dar.

Wir bleiben dran!