Am 16. November 2022 ist der neue europäische Digital Services Act (DSA) in Kraft getreten.
Dabei handelt es sich um eine EU-Verordnung, die der Verbreitung von illegalen Inhalten und Produkten entgegenwirken soll, indem den Betreibern Transparenz- und Handlungspflichten auferlegt werden.
Für Plattformverkäufer gilt ab dem 17.02.2024 eine neue Pflicht. Sie müssen auf Handelsplattformen wie eBay, Amazon, Etsy etc. eine sog. Selbstbescheinigung erklären.
Dies liegt daran, da die Plattformen vor umfangreichen Anforderungen stehen, wie etwa, dass sie ihre dort tätigen Händler kennen und deren Aktivitäten nachverfolgen können („Know Your Business Customer“-Prinzip (KYBC)
Artikel 30 Abs. 1 DAS regelt die an B2C-Marktplätze wie folgt:
(1) Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, stellen sicher, dass Unternehmer diese Online-Plattformen nur dann benutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn sie vor der Benutzung ihrer Dienste zu diesen Zwecken folgende Informationen erhalten haben, soweit dies auf den Unternehmer zutrifft:
- a) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers,
- b) Kopie des Identitätsdokuments des Unternehmers oder eine andere elektronische Identifizierung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (40),
- c) Angaben zum Zahlungskonto des Unternehmers,
- d) falls der Unternehmer in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, das Handelsregister, in dem er eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung,
- e) Selbstbescheinigung des Unternehmers, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen.
Es müssen den Plattformbetreibern daher in Zukunft alle aktiven Händler bekannt sein.
Insbesondere die Daten der Händler wie vollständiger Name, Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse und Handelsregisterdaten (sofern dort eingetragen) müssen den Plattformbetreibern bekannt sein.
Auch die in Buchstabe e) genannte Selbstbescheinigung des Händlers muss dem Plattformbetreiber vorliegen.
Damit bescheinigt der Händler, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen.
Insofern werden wohl die Marktplätze zeitnah eine solche Selbstbescheinigung von ihren Händlern verlangen. Für Plattformbetreiber, die als Kleinst- oder Kleinunternehmer gelten, ist hier eine Ausnahme vorgesehen.
In aller Regel werden die Plattformbetreiber eine vorgefertigte Selbstbescheinigung anbieten, der der Händler nur noch zustimmen muss.
Händler sollten jedoch auch darauf achten, dass sie ihre weiteren Daten beim Marktplatz hinterlegt haben (z.B. Telefonnummer).
Sollte Ihr Marktplatz Sie also zur Ergänzung Ihrer Daten und zur Abgabe der Selbstbescheinigung auffordern, ist dies auch zu erfüllen. Häufig könnte eine fehlende Mitwirkung in solchen Belangen zur Sperrung von Accounts führen.
Wichtig: Auf Ihre Rechtstexte wirkt sich dies nicht aus