Das neue Jahr hat gerade begonnen, ein guter Zeitpunkt für einen kleinen Ausblick auf rechtliche Neuerungen die dieses Jahr anstehen:
So gibt es Änderungen beim Verpackungsgesetz beim Lebensmittelverkauf, die verschobene Prüfpflicht der Onlinemarktplätze zur Einhaltung des Elektrogesetzes ihrer Händler tritt zum 01.Juni in Kraft und für größere Betriebe erfolgt die Einführung der Lieferkettensorgfaltspflicht.
Im Datenschutzbereich steht ein Urteil des BGH kurz bevor, welches entscheidet ob auch Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich verfolgt werden können. Noch etwas offen ist, wie es mit der Cookieverwaltung weitergeht.
Onlinehändler, welche nach Österreich liefern, benötigen ab diesen Jahr zwingend einen Bevollmächtigten zur Einhaltung der Verpackungsverordnung
Näheres zu den einzelnen Punkten erfahren Sie im folgenden Beitrag.

  1. Verpackungsgesetz – Mehrwegalternativen sind Pflicht

Seit dem 1. Januar 2023 müssen sogenannte Letztvertreiber beim Verkauf von Lebensmitteln zum unmittelbaren Verzehr, die bisher in Einweg-Kunststoffverpackungen und Einweg-Getränkebechern verkauft wurden, am Ort des Inverkehrbringens zumindest die Mehrwegalternative anbieten.

Hiervon sind jedoch nur Verpackungen umfasst, die erst beim Letztvertreiber mit Lebensmitteln befüllt werden. Vorverpackte Lebensmittel sind hier nicht gemeint.

Praktisch betroffen sind beispielsweise Restaurants, Lieferdienste oder Cafés, Coffee-Shops oder Bäckereien. Es muss eine Möglichkeit geschaffen werden, Mehrwegverpackungen in Anspruch zu nehmen.

Dabei dürfen diese Mehrwergverpackungen nicht teurer sein oder schlechter gestellt werden, als die Einwegverpackungen. Ein Pfand darf hingegen erhoben werden.

Eigene Mehrwegverpackungen müssen auch zurückgenommen werden.

Für kleine Betriebe gibt es eine Ausnahmeregelung, die auch das Abfüllen in mitgebrachte Behältnisse erlaubt. Hier dürfen die Kunden eigene Behältnisse mitbringen. Kleinere Betriebe sind diejenigen mit nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche zudem insgesamt 80 Quadratmeter nicht überschreitet.

Hinweispflicht im Online-Handel und im stationären Handel

Die betroffenen Letztvertreiber sind dazu verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle über die Mehrwergalternative zu informieren. Diese Information muss deutlich sicht- und lesbar sein.

Bei Lieferdiensten muss die Informationen entsprechend in dem jeweiligen Medium dargestellt werden (Webseite, Flyer etc.).

2. Elektrogesetz

Eine bereits lange angekündigte Prüfpflicht für Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister wird nun doch nicht zu Beginn 2023 eingeführt. Der Start ist auf den 01.06.2023 verschoben worden.

Bis dahin müssen Betreiber von Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister sicherstellen, dass sie in der Lage sein werden zu prüfen, ob die betreffenden Gerätehersteller ordnungsgemäß nach den Vorgaben des Elektrogesetzes (ElektroG) registriert sind. Hier muss rechtzeitig ein entsprechender Workflow eingerichtet werden.

Es wird daher eine Nachweispflicht für Händler geben, die ihre Waren auf Marktplätzen vertreiben oder mit Fulfillment-Dienstleistern versenden, dass ihre Geräte registriert sind. Hierzu

3. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Seit dem 01.01.2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) für größere Betriebe. Es gilt für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und später ab 2024 auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.

Hier wurde eine Verantwortlichkeiten für die eigene Lieferkette geschaffen, die im Hinblick auf den Schutz von Menschenrechten und der Umwelt gilt.

4. Anstehendes Urteil zur wettbewerbsrechtliche Verfolgung von Datenschutzverstößen

Bisher galt ein Datenschutzverstoß nicht als Wettbewerbsverstoß und konnte daher nicht direkt abgemahnt werden.

Am 12. 01.2023 soll der Bundesgerichtshof darüber entscheiden. In dem Fall geht es unter anderem um die Frage, ob ein Mitbewerber gegen Datenschutzverstöße seines Konkurrenten wettbewerbsrechtlich vorgehen kann und unter welchen Voraussetzungen dies möglich sein soll (Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19).

5. PIMS: Kommt die Cookie-Einwilligungsverwaltung?

Hinsichtlich der E-Privacy-Verordnung steht eine EU-Regulierung noch aus. Deutschland hat bereits vorgelegt und durch das TTDSG eine Regelung zur Verwendung von Cookies geschaffen. Diese basiert aber auf den alten EU-Regeln. Aufgrund der zahlreichen aufgekommenen Ärgernisse ist nun ein Vorschlag zum Einwilligungsmanagement-System (PIMS) auf dem Plan, der eine Vereinfachung zum Thema Cookie-Banner bringen könnte. Die Details zu diesem Verfahren wurden in einem Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung geregelt. Das Einwilligungsprocedere soll auf diese Weise für den Nutzer anwendungsfreundlicher werden und das ständige Beschäftigen mit Cookie-Bannern kann entfallen. Wie das am Ende gestaltet sein wird, bleibt jedoch abzuwarten.

6. Verpackungsnovelle Österreich

Wir haben bereits darüber berichtet: seit dem 01.01.2023 sind Onlinehändler die nicht in Österreich ansässig sind zur Bestellung eines Bevollmächtigten verpflichtet, der ihre Verpackungslizenzierung und ihre weiteren Pflichten bezüglich des Verpackungsrechts in Österreich übernimmt.

Sollten Sie noch keinen Bevollmächtigten bestellt haben, empfehlen wird dringend, das umgehen zu veranlassen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie im ausführlichen Whitepaper zum Thema:

https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/novelle-der-oesterreichischen-verpackungsverordnung-bevollmaechtiger-benoetigt

Fazit:
Wie Sie sehen, hat auch das neue Jahr die eine oder andere Neuerung zu bieten. Sofern für Sie relevant werden wir Sie sie zu diesen und anderen noch aufkommenden Themen noch rechtzeitig informieren.