Wer irrtümlich bei eBay anstelle der beabsichtigten Auktion einen „Sofortpreisverkauf“ zu einem Euro aktiviert, kann den Sofortkauf unverzüglich anfechten. Dies hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 09.03.2017 entschieden.
Was war geschehen?
Ein eBay-Verkäufer stellte einen Koffer mit einem Neuwert bis zu 700 € zum Sofortkauf für 1,00 € ein. Ein Käufer nahm das Angebot an und bat um Abwicklung des Kaufvertrags. Als der Verkäufer, der den Koffer in einer Auktion verkaufen wollte, seinen Fehler bemerkte, weigerte er sich den Kaufvertrag zu erfüllen. Er schrieb dem Käufer: „Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annulieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es bearbeitet wurden ist.“ Der Käufer trat wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurück und wollte Ersatz in Höhe des von ihm auf 700 Euro veranschlagten Kofferwertes abzüglich des vereinbarten Kaufpreises von einem Euro, die er gerichtlich einklagte. Der Verkäufer war der Auffassung er habe den Vertrag wirksam angefochten, als er den Käufer auf seinen Irrtum hingewiesen habe.
Das Urteil
Das AG München gab dem eBay-Verkäufer Recht. Ein wirksamer Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen, da er von ihm angefochten wurde als er seinen Irrtum bemerkte. Der Beklagte war beim Einstellen des Angebots einem sog. Erklärungsirrtum unterlegen, da er die beiden Auswahl-Buttons ( „Auktion“ und „Sofort-Kauf“), die auf der eBay-Seite tatsächlich eng nebeneinander liegen, verwechselt habe. Dass der Beklagte in Abweichung vom Gesetzeswortlaut „Fehler“ statt „Irrtum“ und „Annulieren“ statt „anfechten“ geschrieben habe, sei unerheblich. Die Verwendung der richtigen juristischen Terminologie sei für die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung nicht erforderlich. Entscheidend sei, dass aus der Erklärung der Wille hervorgehe, nicht am Vertrag festhalten zu wollen.
Fazit
Wer auf der Webseite von Ebay einen Artikel mit einem Startpreis von 1,00 € anbieten möchte und statt wie beabsichtigt als Auktion als Sofort-Kauf einstellt kann den Kaufvertrag wirksam anfechten und damit den Vertrag als von Anfang an als nichtig betrachten. Wichtig ist aber, dass die Anfechtung unverzüglich nach der Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund erfolgt.
Das Urteil ist rechtskräftig.