Online-Händler, die Bioprodukte vertreiben, müssen ihre Waren kontrollieren lassen und eine Zertifizierung vorweisen können. Dies hat aktuell der EUGH entschieden und damit die lang umstrittene Frage beantwortet, ob die EU- VO Nr. 834/2007 („EU-Öko-Verordnung“), die eine Zertifizierung von Bioprodukten vorsieht, auch für den Online-Handel gilt (Urteil vom 12.10.2017 – C 289/16). Im Einzelhandel können Händler in der EU Kontrollen der Lebensmittelaufsichtbehörden umgehen, wenn sie direkt an Endverbraucher verkaufen und sie die Produkte weder aus einem Drittland importieren noch selbst herstellen.

 

Was war geschehen?

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte beklagt, dass ein Online-Händler, der auch Biogewürze vertreibt,  keinem Kontrollsystem angeschlossen war. Der Bundesgerichtshof hatte den Fall dann an den EuGH verwiesen.

Das Urteil

Die Ausnahmen, die im Einzelhandel nicht gelten, seien auf den Onlinehandel aber nicht anwendbar, hieß es von den Richtern. Denn wenn ein Online-Händler Bioprodukte lagert, welche von einem Transportunternehmen ausgeliefert werden, bestehe ein erhebliches Risiko, dass Waren umetikettiert, vertauscht oder verunreinigt werden können. Die Verbraucher müssten sich darauf verlassen können, dass Bioprodukte tatsächlich alle Kriterien dieses Gütesiegels erfüllten.

Fazit

Wenn man als Online-Händler Bio-Produkte zum Kauf anbieten möchte, muss man den Online-Shop zunächst bei der zuständigen Öko-Kontrollstelle zertifizieren lassen.