Nach der Einführung des Kündigungsbuttons bei Fernabsatzverträgen zur Erleichterung der Beendigung von Dauerschuldverhältnissen plant die EU-Kommission nun die Einführung eines Widerrufsbuttons.
Damit soll dem Verbraucher der Widerruf ebenso leicht gemacht werden wie der Vertragsschluss und die Kündigung.
Ursprünglich war der Widerrufsbutton nur für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vorgesehen, nun hat die Kommission eine Ausweitung auf alle Fernabsatzgeschäfte vorgeschlagen.
Die entsprechende Richtlinie soll um einen neuen Artikel ergänzt werden, wonach bei Fernabsatzverträgen eine Widerrufsschaltfläche einzuführen ist, die mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden Formulierung beschriftet sein muss. Dieser Button soll für den Verbraucher gut sichtbar und leicht zugänglich platziert werden. Es bestehen Parallelen zu den Anforderungen an den Kündigungsbutton.
Der Widerrufsbutton soll während der Widerrufsfrist zur Verfügung stehen, wobei derzeit unklar ist, wie dies technisch umgesetzt werden soll. Problematisch könnte z.B. sein, dass die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Ware beginnt und daher ein solcher Button jeweils individuell mit Trackinginformationen verknüpft werden müsste. Dies wird sich aber in der Konkretisierung noch zeigen. Es soll auch die Möglichkeit geben, dass sich der Verbraucher einloggen kann, um dort nur seine Vertragsdaten zu bestätigen, die zur Identifizierung des Vertrages notwendig sind. Auch ein Teilwiderruf soll möglich sein.
Die endgültige Abgabe der Widerrufserklärung soll ebenfalls über eine Schaltfläche erfolgen, die wiederum mit den Worten „Jetzt widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Der Unternehmer hat den Widerruf unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen.
Hat der Verbraucher den Widerruf über den Widerrufsbutton erklärt, muss der Unternehmer den Widerruf unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
Auf den Widerrufsbutton soll auch in den vorvertraglichen Informationen hingewiesen werden, zu deren Erteilung der Unternehmer verpflichtet ist.
Bislang handelt es sich nur um einen Entwurf, so dass noch mit Änderungen zu rechnen ist. Über die endgültige und konkrete Ausgestaltung sowie den Zeitpunkt der Einführung des Widerrufsbuttons werden wir Sie rechtzeitig informieren.