Auch wenn deutlich mehr Abmahnungen auf Grund wettbewerbsrechtlicher Verstöße erfolgen, ist auch das Urheberrecht immer wieder ein Thema im Online-Handel. Derzeit werden beispielsweise „Fotolia“-Nutzer wegen angeblich falscher Urhebernennung abgemahnt und zur Zahlung eines vierstelligen Betrages aufgefordert.
Wer Bilder der Bilddatenbank „Fotolia“ in seine Web-Seite einbaut, verpflichtet sich, den Urheber sowie die Plattform selbst als Quelle anzugeben. Die Nutzungsbedingungen von Fotolia sehen vor, dass einen Angabe in der Form „© [Name oder Alias des Fotografen] – Fotolia.com“ innerhalb des Impressums ausreicht.
Abmahnungen trotz Einhaltung der Fotolia-Vorgaben
Aktuell sind allerdings Abmahnungen einer Kanzlei in Umlauf, die einen Fotografen vertritt, der seine Bilder über Fotolia anbietet. In dieser wird den abgemahnten Bildnutzern vorgeworfen, dass sie die erforderliche Urhebernennung auf ihrer Seite nicht korrekt vorgenommen haben. Der Fotograf ist der Ansicht, dass eine Angabe am Bild selbst erfolgen muss. Die Nennung in einem Verzeichnis, wie dem Impressum, reicht nicht aus, weil darüber keine eindeutige Zuordnung des Urhebers zu seinem Werk, sprich des Fotografen zu seinem Bild, möglich ist. Vor allem dann nicht, wenn mehrere Urheberhinweise im Impressum erfolgen.
Mit der Abmahnung werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von 1248,50 EUR als Schadenersatz und Ersatz der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht. Das kuriose daran ist, dass sich die Abgemahnten an die Vorgaben, die Fotolia sowohl in seinen Nutzungsbedingungen als auch in den FAQ nennt, gehalten haben. Sie haben den Namen des Fotografen und den Hinweis auf Fotolia selbst in ihr Impressum aufgenommen.
Was können die Betroffenen tun?
Wie sich die betroffenen Fotolia-Nutzer verhalten sollen, ist derzeit schwer zu sagen. Wer die Unterlassungserklärung nicht abgeben und den Geldbetrag nicht zahlen will, läuft Gefahr, dass der abmahnende Fotograf versucht, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Ob ihm diese Ansprüche aber überhaupt zustehen, ist ungewiss.
Wie der Urheber zu benennen ist, richtet sich in erster Linie nach der Lizenzvereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Bildnutzer. Da sich die Abgemahnten an die Vorgaben von Fotolia gehalten haben, dürfte ein Rechtsverstoß nicht vorliegen Die Frage ist allerdings, ob die Vereinbarung, die Fotolia mit seinen Nutzern getroffen hat (Urhebernennung innerhalb des Impressums), auch den gesetzlichen Vorgaben des Urheberrechts entspricht. Danach muss durch die Angabe die Zuordnung des Werkes zum Urheber möglich sein.
Stufen die Richter die Nutzungsbedingungen der Bilddatenbank als rechtswidrig ein, dürfte es zu einer Verurteilung zu Lasten der Nutzer kommen. Dann könnte aber ein Vorgehen gegen den Plattformbetreiber in Erwägung gezogen.
Wie sich der Fall entwickeln wird und welche Konsequenzen sich daraus für die künftige Nutzung von Fotolia-Bildern ergeben, muss abgewartet werden.