Das Jahr neigt sich dem Ende zu und es ist wieder Zeit, einen Blick auf das kommende Jahr zu werfen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die anstehenden Änderungen, damit Sie sich rechtzeitig darauf einstellen können.
Einige Änderungen, an die wir Sie erinnern möchten, stehen bereits vor der Tür.
Näheres erfahren Sie in folgenden Beitrag
1. EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988 (GPSR)
Zunächst ein kleiner Aufruf, jetzt noch Ihre Informationen zur Produktsicherheitsverordnung fertigzustellen, die bereits am 13.12.2024 in Kraft tritt. Wir haben darüber berichtet und viele Händler stehen noch vor einigen Herausforderungen.
Die Richtlinie betrifft Hersteller, Importeure, Händler, Fulfillment-Dienstleister und auch andere sogenannte Wirtschaftsakteure.
Hersteller sind in erster Linie für die Sicherheit ihrer Produkte verantwortlich und müssen Konformitätsbewertungen durchführen und technische Unterlagen bereitstellen.
Importeure müssen prüfen und sicherstellen, dass aus Drittländern importierte Produkte den EU-Sicherheitsanforderungen entsprechen.
Online-Marktplätze wie Amazon sind verpflichtet, Maßnahmen zur Produktsicherheit zu fördern und unzulässige Angebote zu entfernen.
Händler (auch auf allen Marktplätzen) müssen sicherstellen, dass sie nur sichere Produkte anbieten und die korrekte Kennzeichnung überprüfen und umsetzen.
Händler müssen unter anderem Angaben zum Hersteller (eingetragener Handelsname oder Marke, Postanschrift, E-Mail-Adresse) gut sichtbar in ihre Online-Produktangebote aufnehmen. Ist der Hersteller nicht in der EU ansässig, müssen Angaben zur verantwortlichen Person gemacht werden. Darüber hinaus muss der Händler Angaben zur Identifizierung des Produkts machen (Abbildung, Art des Produkts, Produktidentifikatoren wie Artikelnummer). Schließlich sind gegebenenfalls Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in der Sprache des EU-Mitgliedstaates anzugeben, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird.
2. Online-Kennzeichnungspflicht für Funkanlagen
Noch in diesem Jahr, nämlich zum 28.12.2024, kommen neue Kennzeichnungspflichten für Funkanlagen, also Elektrogeräte mit Funkfunktion, die online angeboten werden.
Die EU-Richtlinie 2022/2380 wurde im Funkanlagengesetz (FuAG) umgesetzt und ab 28.12.2024 müssen alle Wirtschaftsakteure neue Kennzeichnungspflichten erfüllen.
Geräte, die ab dem 28.12.2024 neu in Verkehr gebracht werden bzw. Laptops, die ab dem 28.04.2026 neu in Verkehr gebracht werden, müssen ab dem Stichtag auf den Produktdetailseiten ein Online-Piktogramm und ein Online-Label aufweisen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel zu diesem Thema.
3. entwaldungsfreie Lieferkette Verordnung (EU) 2023/1115
Eine weitere Neuerung, die in diesem Jahr in Kraft tritt, ist die EU-Verordnung zur Vermeidung von Entwaldung. Ziel der Verordnung ist die Eindämmung von Entwaldung und Waldschädigung durch das Verbot von Import, Export und Handel mit bestimmten Produkten.
Die Verpflichtungen richten sich an alle Marktteilnehmer, also auch an Händler, die relevante Produkte im Zusammenhang mit folgenden landwirtschaftlich erzeugten Rohstoffen anbieten:
- Kakao
- Rindfleisch
- Ölpalme
- Kaffee
- Kautschuk
- Holz
- Soja
Die Pflichten umfassen bestimmte Sorgfaltspflichten, wie z.B. die Informationspflicht, wobei KMUs deutlich weniger Pflichten haben als größere Marktteilnehmer. Über die Pflichten im Einzelnen haben wir ebenfalls berichtet.
4. Einwegkunststoff-Fondsgesetz
Die letzte Neuerung in diesem Jahr betrifft das Einwegkunststoff-Fondsgesetz mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2024.
Das Gesetz betrifft zwar in erster Linie Hersteller, aber auch Händler sind in der Pflicht: Sie müssen sicherstellen, dass die Hersteller der von ihnen angebotenen Produkte tatsächlich beim Umweltbundesamt registriert sind.
Betroffen sind zahlreiche Produktgruppen: Lebensmittelbehälter, Folienverpackungen, bestimmte Getränkebehälter, Getränkebecher, bestimmte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons oder auch Tabakerzeugnisse mit Filtern sowie bestimmte Filter.
5. Pflicht zur E-Rechnung
Bereits zum Jahreswechsel, am 01.01.2025, kommt auf den B2B-Bereich in Deutschland die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen zu.
Die elektronische Rechnung nach § 14 UStG wird als strukturierter Datensatz elektronisch ausgestellt und übermittelt und muss in gesetzlich festgelegten Dateiformaten vorliegen. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt daher ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung.
Wichtig für Unternehmer ist vor allem, dass sie bereit sind, elektronische Rechnungen zu empfangen. Hierfür reicht ein gewöhnliches E-Mail-Postfach, das ab dem 01.01.2025 bereitgehalten werden muss – in der Regel ist jeder Onlinehändler ohnehin bereits mit mindestens einem E-Mail-Postfach ausgestattet.
Für die Verpflichtungen zur aktiven E-Rechnung sind Übergangsfristen von 2025 bis 2027 vorgesehen. Langfristig wird sich aber wohl jeder Online-Händler mit dem Thema auseinandersetzen müssen.
6. Biozid-Durchführungsverordnung
Ebenfalls ab dem 01.01.2025 gilt die Biozid-Durchführungsverordnung, nach der ein Selbstbedienungsverbot für die Abgabe bestimmter Biozid-Produkte im deutschen Onlinehandel eingeführt wird.
Betroffen sind folgende Produkte
– Rodentizide
– Insektizide, Akarizide und Mittel gegen andere Arthropoden
– Antifouling-Produkte
– Beschichtungsschutzmittel
– Holzschutzmittel
– Schutzmittel für Baustoffe
Händler, die solche Produkte verkaufen, müssen entweder selbst über eine besondere Sachkunde verfügen oder, wenn eine andere Person die Produkte abgibt, muss diese Person über eine besondere Sachkunde verfügen. Die abgebende Person muss mit dem Kunden ein Übergabegespräch führen, das im Online-Handel auch telefonisch oder per Videoübertragung erfolgen kann.
7. Energieverbrauchskennzeichnungspflicht für Smartphones und Tablets
Mitte des Jahres, ab dem 20.06.2025, wird es neue Energieverbrauchskennzeichnungspflichten für Smartphones und Tablets geben. Diese betreffen Angaben direkt auf dem Produkt, aber auch im Onlinehandel und in der Werbung.
Dabei werden sowohl Hersteller als auch Händler in die Pflicht genommen. Händler müssen sicherstellen, dass jedes Smartphone und jedes Tablet am Verkaufsort mit dem von den Lieferanten bereitgestellten Etikett nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung EU-VO 2023/1669 versehen ist. Das Etikett muss entweder in der Nähe des Produkts angebracht oder daran befestigt sein oder so angebracht sein, dass es gut sichtbar ist und eindeutig dem jeweiligen Modell zugeordnet werden kann.
Im Online-Handel müssen das Etikett und das Produktdatenblatt gemäß den Anforderungen in den Anhängen der Verordnung EU-VO 2023/1669 bereitgestellt werden.
Bei der Werbung für ein Smartphone oder Tablet müssen die Energieeffizienzklasse und die Bandbreite der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen angegeben werden.
8. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sieht ab dem 29.06.2025 neue Pflichten vor.
Hersteller von Produkten und Erbringer von Dienstleistungen müssen ihre Leistungen barrierefrei gestalten, damit Menschen mit Behinderungen diese Produkte oder Dienstleistungen ohne fremde Hilfe nutzen können. Dazu stellt das Gesetz unter anderem allgemeine Anforderungen an die Barrierefreiheit sowie bestimmte Anforderungen an die Kennzeichnung von Produkten.
Verpflichtet sind Hersteller von Produkten und Anbieter von Dienstleistungen, also auch Betreiber von B2C-Online-Shops – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen.
Es müssen bestimmte Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden, unter anderem gelten neue Pflichten für Artikel- oder Leistungsbeschreibungen. Kurz: Ein Online-Shop muss barrierefrei gestaltet sein. Die einzelnen Anforderungen sind in der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung (BFSGV) geregelt.
Wann: Die Verordnung gilt für Produkte, die ab dem 29. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden und für Dienstleistungen, die ab dem 29. Juni 2025 erbracht werden. Teilweise gelten Übergangsregelungen.
9. Batteriegesetz-Durchführungsgesetz (BattDG)
Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) tritt planmäßig am 18.08.2025 in Kraft und löst das bisherige Batteriegesetz ab.
Betroffen sind Hersteller und Vertreiber von Batterien. Online-Händler müssen bestimmte Informationspflichten über die Rücknahme- bzw. Rückgabepflicht des Endnutzers erfüllen. Außerdem ist eine bundesweite, kostenlose Rücknahme aller Altbatterien über Rücknahmesysteme vorgesehen. Nach dem Batteriegesetz müssen bisher nur Gerätebatterien verpflichtend über ein bundesweit tätiges, anerkanntes Rücknahmesystem (Organisation für Herstellerverantwortung) gesammelt und verwertet werden. Zukünftig soll dies auch für alle anderen Batteriekategorien gelten, also auch für Industrie-, LV-, Elektrofahrzeug- und Starterbatterien. Alle Altbatterien müssen dann vom Besitzer (privat oder gewerblich) kostenlos zurückgenommen und entsorgt werden.
Die weiteren wesentlichen Pflichten für die verschiedenen Wirtschaftsakteure sind in der EU-Batterieverordnung (BattV) 2023/1542 detailliert beschrieben. Diese gilt bereits seit Februar 2024. Einige Pflichten treten erst nach zum Teil langen Übergangsfristen in Kraft.
10. Data-Act
Am 12.09.2025 tritt der Data Act, die Verordnung (EU) 2023/2854 über harmonisierte Regeln für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung in Kraft. Die Verordnung richtet sich nicht in erster Linie an Onlinehändler im Speziellen. Dennoch empfehlen wir allen Unternehmen, sich mit den Pflichten und Möglichkeiten des Datenschutzgesetzes auseinanderzusetzen. So wie die Datenschutzgrundverordnung jeden betreffen kann, kann sich auch aus dem Data Act beispielsweise eine Pflicht zur Herausgabe bestimmter Daten ergeben.
Grundsätzlich richtet sich die Verordnung an Hersteller von vernetzten Produkten, wie zum Beispiel Smart-Home-Geräten, und an Anbieter von vernetzten Diensten, wie zum Beispiel Clouds.
Aber auch Händler, und das kann auch ein Online-Händler sein, sind nach Art. 3 der Verordnung verpflichtet, bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen.
In diesem Zusammenhang sind Händler verpflichtet, vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags oder vor Abschluss eines Vertrags über die Erbringung einer verbundenen Dienstleistung darüber zu informieren, welche Daten (in Echtzeit) von einem vernetzten Produkt oder einer vernetzten Dienstleistung erzeugt werden und wie der Nutzer oder in diesem Fall der Kunde auf diese Daten zugreifen kann.
Ist der Händler nicht in der Lage, diese Informationen selbst zu erheben, muss der Hersteller zur Mitwirkung verpflichtet werden. Daher ist es wichtig, Lieferverträge oder Einkaufsbedingungen zu prüfen und entsprechend zu gestalten.
Die Informationen sind dann vom Händler z.B. auf der Produktdetailseite des angebotenen Produkts oder der angebotenen Dienstleistung vorzuhalten, wobei ein Link zu den Informationen auf der Herstellerseite ausreichend sein dürfte.
Fazit:
Auch im neuen Jahr kommen zahlreiche rechtliche Neuerungen und Änderungen auf Onlinehändler zu.
Wir von Protected Shops werden Sie aber natürlich auch im neuen Jahr stets entsprechend informieren und
ihre Rechtstexte entsprechend anpassen, sofern dies von Nöten ist.