Das US-amerikanische Unternehmen eBay ist das weltgrößte Online-Auktionshaus.
Der Anbieter einer Ware stellt sein Angebot auf der Plattform ein, legt ein Mindestgebot und eine Laufzeit fest, innerhalb der potenzielle Käufer Gebote auf den Artikel abgeben können. Nach Ablauf der Bietzeit wird der Vertrag mit dem Höchstbietenden abgeschlossen. Dazu verpflichtet sich der Verkäufer bereits, wenn er das Angebot einstellt. Genutzt werden kann die Plattform sowohl für Privat- als auch für gewerbliche Verkäufe.
Die Bezeichnung als „Auktionshaus“ ist dabei zumindest in Deutschland missverständlich. Denn die Verträge, die auf eBay geschlossen werden, stellen keine Versteigerungen im Sinne des § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Sind gesetzliche Bestimmungen auf Auktionen im rechtlichen Sinne ausgelegt, gelten sie daher nicht für eBay. Das betrifft beispielsweise den Ausnahmetatbestand vom Widerrufsrecht gem. § 312 g Abs. 2 Nr. 10 BGB.
Daneben gibt es weitere Besonderheiten für Verträge auf eBay.
Die Gerichte aber auch die Rechtsprechung haben sich diesem Phänomen mittlerweile geöffnet und bereits Urteile und Vorschriften erlassen, die den Umständen von eBay Rechnung tragen. So wurden beispielsweise die Anforderungen an den Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung gesetzlich angepasst. Bei eBay-Verkäufen weiß der Verkäufer erst nach Vertragsschluss (nämlich nach Ablauf der Bietzeit) wer sein Vertragspartner ist. Da die Widerrufsbelehrung aber bereits „bei“ Vertragsschluss dem Käufer übermittelt werden musste, um die Regelwiderrufsfrist von 14 Tagen auszulösen, galt für alle eBay-Geschäfte stets eine Widerrufsfrist von einem Monat. Dies hat sich mittlerweile geändert.
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