Achtung:
Aktuell erfolgt eine große Anzahl an Abmahnungen welche sich gegen den Einsatz insbesondere von Google Fonts richten.
Worauf dieses basiert und wie diese zu vermeiden sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag:

Wie wir schon seit geraumer Zeit informieren, muss der Nutzer in den Einsatz von Dienstleistern, welche personenbezogene Daten verarbeiten, einwilligen, sofern diese nicht technisch notwendig sind, d.h. für den Betrieb der Webseite unerlässlich.
Besonders problematisch sind hier US-Amerikanische Services, da deren Einsatz seit dem Wegfall des US-europäischen Abkommen Privacy Shield in sich problematisch sind.

Urteil  LG München – Einsatz von Google Fonts ohne Einholung einer Einwilligung datenschutzwidrig

Am 20.01.2022 erging ein Urteil des LG München (Az 3 0 17493/20), in welchen die dynamische Einbindung von US-Webdiensten, im vorliegenden Fall Google Fonts ohne Einwilligung des Besuchers für datenschutzwidrig erachteten.

Google Fonts sind von Google zur Verfügung gestellte Schriftarten, welche prinzipiell kostenlos genutzt werden, und vielfältig auf Webseiten genutzt werden.

Wichtig ist, dass es zwei Möglichkeiten gibt, Google Fonts einzubinden:

  1. Statisch:

Bei der statischen Variante wird die gewünschte Schriftart heruntergeladen und auf dem eigenen Webspace hochgeladen und lokal in die Webseite eingebunden.
Hier kommt es zu keiner Verbindung zu den Google Servern, dies stellt datenschutzrechtlich daher kein Problem dar.

  1. Dynamisch:

Hier werden die Schriftarten per Code-Snippet in den HTML-Code der Webseite eingebunden.
Bei jedem Aufruf der Webseite kommt es dann zu einer Verbindung mit den Google-Servern, wobei die Schriftart heruntergeladen und eingesetzt wird. Hier wird notwendigerweise auch die IP-Adresse des Webseitenbesuchers an Google übertragen.

Im vorliegenden Fall hatte die Webseitenbetreiberin Google Fonts entsprechend dynamisch eingebunden ohne eine Einwilligung einzuholen wogegen sich der Kläger mit seiner Klage auf Unterlassung und Schadensersatz richtete.
Das Landgericht gab der Klage statt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassen gegen die Weitergabe seiner IP-Adresse an Google zu (gem. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog).

Unstrittig war, dass auf der Webseite keine Einwilligung für den Einsatz von Google Fonts eingeholt wurde.
Der Versuch der Klägerin, sich hier statt dessen auf die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses zu beziehen, schlug fehl, insbesondere da es durch die statische Variante eine Möglichkeit der Einsatz der Google Schriftarten ohne Datenweitergabe gibt.

Dem Kläger wurden hier 100€ Schadensersatz zugesprochen, dem Gericht reichte hierfür das individuelle Unwohlsein des Klägers seiner Weitergabe der IP-Adresse an Google aus.

 

Abmahnwelle:
Aktuell gibt es eine Vielzahl von Abmahnungeninsbesondere auf den Einsatz von Google Fonts, welche sich auf dieses Urteil beziehen.

Hierbei gibt es sowohl meist noch nicht anwaltlich vertretene Einzelnutzer, welche pauschal 100€ fordern als auch Abmahnungen durch Rechtsanwälte, welche durch Einzelnutzer oder Interessensverbände legitimiert sein sollen.

Offensichtlich werden hier gezielt Webseiten gesucht, welche Google Fonts dynamisch und ohne Einwilligungseinholung einsetzen um deren Betreiber entsprechend anzugehen.

Wie  vorgehen?

Prüfen Sie zunächst, ob Sie Google Fonts auf Ihrer Webseite einsetzen. Beachten Sie dabei, dass dies möglicherweise auch durch Plugins anderer Anbieter geschehen kann.

Sollten Sie Google Fonts selbst einsetzen, ist dringend zu empfehlen, die Schriftarten statisch einzusetzen.
Eine entsprechende Anleitung findet sich beispielsweise hier:

Alternativ muss bei dynamischer Einbindung eine Einwilligung durch ein Consent Banner vorgenommen werden.
Beim Einsatz durch ein Plugin welches Google Fonts (dynamisch) einsetzt, sollte geprüft werden, ob dieses notwendig ist, und wenn dies bejaht wird, für dieses ebenfalls eine Einwilligung eingeholt werden
Auch wenn die Abmahnungen sich aktuell meist auf den Einsatz Google Fonts konzentrieren muss hier erneut betont werden, das grundsätzlich für jeden nicht technisch notwendigen Einsatz von Diensten, bei welchen personenbezogene Daten übertragen werden, eine Einwilligung des Nutzers erforderlich ist. Es sollte daher alle eingesetzten Services entsprechend geprüft und gegebenenfalls eine Einwilligung abgefragt werden.

 

Sofern eine Privatperson oder eine Kanzlei absichtlich Webseiten aufsucht, um diese auf den Einsatz von Google Fonts ohne Einwilligung zu prüfen und entsprechend anzugehen, so liegt ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben nahe, was die Abmahnung rechtsmissbräuchlich machen könnte.
Dies kann jedoch nicht pauschal für jede Abmahnung beantwortet werden, Betroffenen ist empfohlen sich anwaltlich beraten zu lassen und nicht vorschnell Zahlung zu leisten.

 

Fazit:

Aufgrund der aktuellen Abmahnwelle gilt es dringend zu prüfen, ob Google Fonts auf der eigenen Webseite eingesetzt werden.

Sollte dies der Fall sein, sollten diese, sofern noch nicht geschehen, statisch eingesetzt werden. Dass bedeutet, dass die Schriftarten lokal auf dem eigenen Server gehostet werden und es zu keinerlei Datenübertragung zu Google kommt.
Auch der Einsatz anderer Dienstleister und Services gilt es zu überprüfen und gegebenenfalls die Einholung einer Einwilligung beim Webseitenbesucher für deren Einsatz.