Der BGH hat die Fragen verkündet, die er dem EuGH zum Widerrufsrecht beim Kauf einer Matratze vorgelegt hat.
Was war geschehen?
Ein Kunde bestellte über die Internetseite eines Matratzenhändlers eine Matratze, die er nach Erhalt wieder zurückschickte. Allerdings hatte er zuvor die Schutzfolie entfernt. Der Händler ist der Auffassung, dass er die Matratze daher nicht zurücknehmen muss.
Kein Widerrufsrecht bei Hygieneartikeln
Entsiegelte Produkte sind theoretisch vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn sie aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind.
Ob die Schutzfolie einer Matratze als Versiegelung anzusehen ist und daher vom Widerrufrecht ausgeschlossen ist, ist unklar.
Vorlage an den EuGH
Der BGH, der den Rechtstreit entscheiden muss, hat dem EuGH zwei Fragen zum Widerrufsrecht aus dem Verfahren vorgelegt, da die Grundlage des Widerrufsrechts im Fernabsatz die EU-Verbraucherrechterichtlinie ist und daher bei der Entscheidung EU-Recht eine Rolle spielt.
Ist die Matratze ein Hygieneartikel?
Nach § 312 g Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB ist das Widerrufsrechts in den Fällen ausgeschlossen, in denen versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde. Ob die Matratze, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommt, aber durch geeignete (Reinigungs-)maßnahmen durch den Unternehmer wieder als gebrauchte Sache verkehrsfähig gemacht werden kann, soll jetzt der EuGH klären (Frage 1).
Welche Anforderungen werden an Verpackung als „Versiegelung“ gestellt?
Falls die Frage 1 bejaht werden sollte, stellt sich ferner die Frage, wie eine Verpackung beschaffen sein muss, um als „Versiegelung“ zu gelten und welchen Inhalt der nach der EU- Verbraucherrechterichtlinie zu erteilende Hinweis über die Umstände des Erlöschens des Widerrufsrechts haben muss (Frage 2). Auch bezüglich dieser Frage hat der Bundesgerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt.
Das Verfahren vor dem BGH wird bis zur Beantwortung der Fragen durch den EuGH ausgesetzt.
Wir informieren Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens.