Die Anfechtung ist ein Institut aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit welchem der Anfechtende einen geschlossenen Vertrag unwirksam machen kann. Geregelt werden die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen in den §§ 119 bis 124 BGB.
Wesentliche Voraussetzung ist, dass ein Anfechtungsgrund besteht. Diese werden im Gesetz abschließend aufgezählt. Liegt ein dort genannter Grund nicht vor, ist eine Anfechtung ausgeschlossen. Daneben muss die Anfechtung in einer ebenfalls vom Gesetz genannten Frist erklärt werden. Wird sie später erklärt, hat sie keine Wirkung.
Folge einer Anfechtung ist, dass der angefochtene Vertrag als von Anfang an („ex tunc“) nichtig gilt. Das heißt, es wird so getan, als hätte der Vertrag nie existiert. Daneben haben beide Vertragsparteien unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz eines auf Grund der Anfechtung eingetretenen Schadens.
« Zurück zum Glossar