Ab dem 13.12.2016 wird die Nährwertkennzeichnung für Online-Händler, die vorverpackte Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel verkaufen, nach der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) verpflichtend.
Da zum 13.12.2016 alle Übergangsfristen zur Umsetzung der LMIV enden und dann auch die Nährwertkennzeichnung verpflichtend wird, sollten sich Online-Händler mit den neuen Pflichten vertraut machen.
Damit die Umsetzung der Pflichten reibungslos funktioniert, geben wir in diesem Beitrag einen Überblick, was bei der Nährwertkennzeichnung im Online-Handel zu beachten ist.
Sollten die Angaben nicht richtig erfolgen, drohen Abmahnungen von Wettbewerbern.

 

1)    Was ändert sich?

Bisher war die Angabe der Nährwertdeklaration auf Verpackungen auf vorverpackten Lebensmittel für Online-Lebensmittelhändler noch freiwillig.

Damit ist jetzt Schluss: Ab dem 13.12.2016 regelt die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) die Pflicht zur Angabe von Nährwerten europaweit einheitlich.

2)    Wen trifft die Kennzeichnungspflicht?

Werden Lebensmittel im Online-Handel verkauft, trifft die Pflicht zur Nährwertkennzeichnung der Lebensmittel den „Eigentümer der Website“.

Eine besondere Befreiung gilt für Direktvermarkter und Kleinstunternehmer, deren Erzeugnisse von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind.

Die besondere Befreiung für Kleinstunternehmer (weniger als 10 Mitarbeiter und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz) gilt auch im Onlinehandel, allerdings nur für Kleinstbetriebe, die ihre Produkte selbst hergestellt  haben und über das Internet direkt an den Endverbraucher verkaufen- also nur dann, wenn der Shop-Betreiber Hersteller und Händler zugleich ist.

Die LMIV verpflichtet Online- Händler die Pflichtangaben so anzugeben, dass diese für den Verbraucher vor Vertragsabschluss verfügbar sind. Sogenannte Auslauffristen, die für Lebensmittel gelten, welche vor dem 13.12.2016 in den Verkehr gebracht bzw. gekennzeichnet wurden und bis zur Bestandserschöpfung verkauft werden dürfen, gelten im Onlinehandel nicht.

3)    Welche Angaben müssen zur Verfügung stehen?

Bestimmte Nährwerte und –stoffe müssen zwingend in die Deklaration mit aufgenommen werden, während die Aufführung von anderen Angaben für Online-Händler freiwillig ist. Grundsätzlich sind die Nährwertangaben  auf vorverpackten Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen.

3.1. Vorverpackte Lebensmittel

Bei vorverpackten Lebensmitteln, die im Internet verkauft werden, gehören zur Nährwertdeklaration die Pflichtangaben und die Freiwilligen Zusatzangaben.

Pflichtangaben:

  • Brennwert (bzw. Energie), in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal)
  • Fett
  • Gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
  • Zucker
  • Eiweiß
  • Salz

Die Pflichtangaben (man nennt sie auch die „Big 7“) müssen bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter gemacht werden, dürfen zusätzlich aber auch pro Portion angegeben werden.

Beispiel: „100g/100 ml enthalten…“ oder „pro 100g/100ml“, wobei nur die einschlägige Maßeinheit aufzuführen ist.

Freiwillige Zusatzangaben:

  • Ballaststoffe
  • Einfach ungesättigte Fettsäuren
  • Mehrfach ungesättigte Fettsäuren
  • Mehrwertige Alkohole
  • Stärke
  • Vitamine und Mineralstoffe

Die freiwilligen Zusatzangaben sind  in der LMIV abschließend festgelegt. Weitere freiwillige Zusätze, die die LMIV nicht vorsieht, dürfen nicht angegeben werden. Unzulässig ist beispielsweise die Angabe von Transfettsäuren, Cholesterin oder Omega-III-Fettsäuren.

 

3.2. Nahrungsergänzungsmittel

Für Nahrungsergänzungsmittel, die online verkauft werden, gilt eine besondere Kennzeichnungsverordnung, die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV).

Nach der NemV ist die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel verpflichtend aufzuführen.

Außerdem ist nach der LMIV der Prozentsatz der jeweils vorgegebenen Menge für die Vitamine und Mineralstoffe aufzuführen.

Bei Nahrungsergänzungsmitteln dürfen die Pflichtangaben gerade nicht  bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter gemacht werden, sondern bezogen auf die jeweils empfohlene Tagesdosis.

4)    Welche Lebensmittel sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen?

Bestimmte Lebensmittel, die unverarbeitet sind oder bei denen die Verpackung zu klein ist, um die Kennzeichnung aufzubringen (Oberfläche weniger als 25 cm², z.B. Drops in kleinen Dosen oder TicTacs) sind von der Pflicht zur Nährwertdeklaration ausgenommen.

Die Kennzeichnungspflicht besteht z.B. nicht für folgende Lebensmittel:

  • Natürliche Mineralwässer
  • Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (z.B. Wein)

Weitere Lebensmittel, die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind, sind im Anhang V der LMIV aufgeführt.

 

5)    Wie hat die Darstellung der Nährwerte im Online-Shop zu erfolgen?

Die LMIV schreibt für Online-Händler nicht nur die verpflichtende Nährwertkennzeichnung ab dem 13.12.2016 vor, sondern auch wie diese dargestellt werden muss. Dabei ist auf die rechtskonforme Gestaltung zu achten. Wie Online-Händler diese vornehmen, wird nachfolgend erklärt. Wie die Einbindung der Angaben auf der Webseite erfolgen sollte, wird ebenfalls erläutert.

 

5.1. Rechtskonforme Gestaltung

Die Nährwertkennzeichnung muss auf der Webseite in die Artikelbeschreibung aufgenommen werden- und zwar an gut sichtbarer Stelle, leserlich, deutlich und in angemessener Prägnanz.

Die Nährwertkennzeichnung muss in Tabellenform erfolgen. In der Tabelle sind die Brennwerte und Nährstoffe untereinander darzustellen. Die Pflichtangaben und die freiwilligen Angaben sind zusammen untereinander in der Tabelle aufzuführen.

Bei Platzmangel auf der Verpackung oder auf dem Etikett dürfen die Informationen auch hintereinander in der Tabelle genannt werden.

Die verbindliche Reihenfolge, die die LMIV (Artikel 34 iVm. Anhang XV) für die Angabe der Brenn- und Nährwerte vorsieht, ist einzuhalten.

Es empfiehlt sich, die Nährwerttabelle mit einer entsprechenden Überschrift zu versehen, damit für den Kunden besser ersichtlich ist, um was es sich bei der Tabelle handelt. Zulässig ist z.B. die Formulierung „Nährwertdeklaration“ oder „Nährwertinformationen“.

Die Nährwertkennzeichnung muss nicht zwingend  auf deutsch erfolgen. Eine multilinguale Darstellung ist zulässig, wenn sich das Angebot der Waren bewusst an Kunden anderer Länder richtet. Wer sich jedoch mit seinem Angebot hauptsächlich an deutsche Kunden richtet, sollte die Kennzeichnung auch auf deutsch vornehmen.

Zudem darf die Nährwertkennzeichnung nicht irreführend sein. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Wettbewerbsrechts und aus der LMIV. Danach ist es z.B. irreführend, wenn das Lebensmittel durch besonderes Hervorheben des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Nährstoffe gekennzeichnet wird (z.B. „reich an Ballaststoffen“, wenn dies nicht zutrifft).

 

5.2. Einbindung auf der Webseite

Die Einbindung der Nährwertdeklaration wird auf der jeweiligen Produktdetailseite empfohlen. Die Tabelle kann entweder in Textform in der Produktbeschreibung oder durch Abdruck der Nährwerttabelle als Produktfoto innerhalb der Bildergalerie dargestellt werden.

Die LMIV sieht keine besonderen Darstellungserfordernisse vor, außer dass die Tabelle deutlich und wahrnehmbar ist.

Bei der Darstellung als Produktfoto ist darauf zu achten, dass sich dieses auf ein ausreichendes Maß vergrößern lässt. Außerdem sollte sie direkt beim Öffnen der Seite wahrnehmbar sein und nicht erst durch ein Scrollen durch die Bildergalerie erscheinen.

 

6)    Fazit

Online-Händler, die Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel verkaufen, müssen dafür sorgen, dass die Nährwertkennzeichnung rechtzeitig bis zum 13.12.2016 umgesetzt wird. Wichtig ist dabei auf die Vollständigkeit der Pflichtangaben und die korrekte Darstellung der Kennzeichnung zu achten. Grundsätzlich hat die Nährwertdeklaration an gut sichtbarer Stelle, leserlich, deutlich und prägnant zu erfolgen.

Auch wenn die Umsetzung während des Weihnachtsgeschäfts ansteht, ist es wichtig, die Pflichten in Ruhe zu überprüfen und umzusetzen, um Abmahnungen zu vermeiden.