Ist in meinem Onlineshop der Hinweis „Preis auf Anfrage“ zulässig?

 

Nein! Werden konkrete Produkte in einem Webshop angeboten, muss auch der geforderte Preis angezeigt werden. Der Unternehmer soll sich seiner Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen aus der Preisangabenverordnung nicht dadurch entziehen können, dass er Preise erst „auf Anfrage“ nennt.

Das gilt übrigens auch für solche Waren, die zunächst vom Kunden konfiguriert werden müssen, wie z.B. nach Kundenspezifikation angefertigte Möbel. Auch wenn der Händler hier zunächst beim Hersteller nachfragen muss, ob die gewählte Konfiguration überhaupt lieferbar ist und zu welchem Preis, um anschließend seine eigene Gewinnmarge einzuberechnen und den Gesamtpreis zu ermitteln, verlangt das LG München I, bereits vorab den Gesamtpreis im Shop anzugeben (Urteil vom 31.03.2015; AZ: 33 O 15881/14).