Das Widerrufsrecht mit all seinen Auswirkungen ist für Onlinehändler Teil ihres Alltags. Doch zu einzelnen Details gibt es weiterhin offene Fragen. Ein solches Detail ist der Wertersatz.
Wann kann überhaupt Wertersatz vom Kunden verlangt werden? Und was ist bei dessen Berechnung zu beachten? Dies wird im folgenden Beitrag beantwortet.
Wann kann Wertersatz berechnet werden?
Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher ermöglichen, die Ware wie im Ladengeschäft zu testen, und die Ware bei Nichtgefallen zurückzusenden.
Der Verbraucher ist daher berechtigt, die Ware auf Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise zu testen. Nur für eine Nutzung, welche für diese Prüfung nicht notwendig ist bzw. über eine solche Prüfung hinausgeht kann daher ein Wertersatz verlangt werden.
Was stellt eine Prüfung auf Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise dar?
Was eine solche Prüfung darstellt unterscheidet sich von Produkt zu Produkt. Der Vergleich mit dem Test im Ladengeschäft gibt hier meist Anhaltspunkte.
So ist es im Schuhgeschäft die Regel, Schuhe anzuprobieren und mit diesem auch im Ladengeschäft auf und ab zu gehen. Auch der Onlinekäufer kann daher in seiner Wohnung die Schuhe anprobieren. Eine Verwendung auf der Straße wäre von der Prüfung jedoch nicht mehr erfasst.
Gleiches gilt für Kleidungsstücke, welche auch in der Wohnung des Verbrauchers wie in der Umkleidekabine anprobiert werden dürfen, jedoch nicht auf der Straße getragen werden sollten.
Bei einem Fahrrad wäre es wohl angebracht, auch ein vorsichtiges Ausprobieren auf dem Innenhof oder auf einer anliegenden Straße zu erlauben, eine ausgiebige Tour würde jedoch den Rahmen sprengen.
Gleiches gilt für einen PKW, ein Anlassen des Motors und eine kurze Bewegungsstrecke sind wohl zulässig, eine richtige Spritztour jedoch nicht.
Das AG Köln (Urt. Vom 04.04.2012 – Az. 119 C 462/11) urteilte, dass bei einer Matratze ein Probeliegen von ein bis höchstens zwei Nächten zur zulässigen Prüfung zulässig wäre, die vorliegende Nutzung von 5 Tagen ging jedoch deutlich darüber hinaus.
Da zusammenbaubare Möbel erst nach Zusammenbau auf ihre Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise getestet werden kann ist hier die Montage zulässig.
Bei manchen Waren funktioniert der Vergleich mit dem Ladengeschäft jedoch nicht, da die Ware im Ladengeschäft im Normalfall eigentlich gar nicht getestet werden kann.
UPDATE:Nach einem aktuellen Urteil des BGH (Urt. v. 12.10.2016) darf ein Katalysator, welcher im Internet bestellt wurde für eine wertersatzfreie Prüfung NICHT in das Auto eingebaut werden und damit eine Probefahrt unternommen werden. Denn dies würde den Onlinekäufer gegenüber einem Käufer bzw. Kaufinteressenten im Ladengeschäft besserstellen. Dies wäre jedoch durch die entsprechende Regelung nicht bezweckt. Denn im Ladengeschäft könnte ein Kunde einen Katalysator auch nicht in der Praxis testen.
Zumindest für Produkte welche bestimmungsgemäß in andere Gegenstände eingebaut werden müssen, ist damit ein Wertersatz nach entsprechenden Einbau regelmäßig möglich, vorrausgesetzt, ein solcher Einbau wäre im Ladengeschäft nicht möglich oder üblich.
Keine Rolle spielt dabei rechtlich, ob selbst die einmalige Prüfung einer Ware bereits dazu führt, dass diese sich nur unter hohen Kosten oder zu stark reduzierten Preis erneut verkaufen lässt.
So beschloss der BGH dass ein Wasserbett zu Prüfungszwecken vollständig befüllt werden darf, auch wenn dieses im Anschluss nicht mehr als neuwertig verkauft werden darf. Auch eine dreitägige Nutzung des Wasserbetts hielt der BGH in diesem Fall dabei zu Prüfzwecken als angemessen.
Für die meisten der in dieser Hinsicht problematischsten Warengruppen kann das Widerrufsrecht jedoch ausgeschlossen werden bzw. findet unter Umständen ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts statt.
Gibt es für die Wertersatzpflicht weitere Voraussetzungen?
Der Verbraucher muss über sein Widerrufsrecht belehrt worden sein, damit eine Wertersatzpflicht eintritt. Dies passiert über eine Widerrufsbelehrung, auf welche der Verbraucher im Bestellverlauf hingewiesen werden muss und welche ihm im Anschluss an seine Bestellung in Textform zugesendet werden muss. Letzteres passiert im Normalfall im Anhang der Bestellbestätigungsemail.
Welchen Umfang kann der Wertersatz haben?
Der Umfang des Wertersatzes stellt stets eine Einzelfallentscheidung dar. Wertersatzpauschalen sind im Normallfall nicht möglich.
Grundsätzlich entspricht der Wertersatz dem erlittenen Wertverlust der Ware. Dieser kann einerseits durch den Gebrauch der Ware entstehen, welcher über die zulässige Prüfung hinausgeht, aber auch durch unsachgemäße Verwendung der Ware, etwa wenn die Ware fallengelassen und dadurch beschädigt wird. Sollte die Ware irreparabel geschädigt worden sein oder sich aus anderen Gründen überhaupt nicht mehr verkaufen lassen, kann der Wertverlust auch 100% betragen.
Jedoch ist eben nur der Teil des Wertverlustes zu ersetzen, welche über die Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht.
Sollte also bereits die zulässige Prüfung einen Wertverlust erzeugen wie etwa bei der Befüllung des Wasserbettes, wäre dieser auch bei übertriebener Nutzung nicht zu ersetzen, wohl jedoch darüber hinausgehende Gebrauchsspuren.
Bei getragener Kleidung kommt es beispielsweise darauf an, ob sich die Ware nach Reinigung noch als neu verkauft werden kann. Ist das der Fall, könnten allein die Reinigungskosten als Wertersatz verlangt werden. Kann die Kleidung dagegen nur noch als Second Hand Ware verkauft werden, müsste der Wert zwischen der Neuware und dem Wert der Gebrauchtware ersetzt werden.
Auch Schäden an der Originalverpackung können zu Wertersatz führen, sofern diese über das bloße Öffnen hinausgehen. Eine Verschlechterung der Ware auf dem Rückversandweg kann auch zu Wertersatzansprüchen gegenüber den Verbraucher führen, wenn dieser die Ware offensichtlich unzureichend verpackt hatte.
Bei anderen Produkten ist der Wertverlust auch bei intensiver Nutzung gering, so bei elektronischen Geräten, welche ohne Gebrauchtspuren retourniert werden und leicht mit Bordmitteln wieder auf ihren Ursprungszustand zurückgesetzt werden können, so dass kein oder nur ein geringer Wertersatz anfällt.
Kein Ersatz kann in jedem Fall für gezogene Nutzungen verlangt werden.
Eigens gesetzlich geregelt ist, dass bei Widerruf von digitalen Produkten kein Wertersatz anfällt. Jedoch kann der Onlinehändler bei digitalen Produkten den Verbraucher darin einwilligen lassen, vor Ablauf der Widerrufsfrist die Inhalte zu liefen, womit das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt.
Wer trägt im Streitfall die Beweislast?
Der Unternehmer müsste, so sich aufgrund des Wertersatzes ein gerichtlicher Streit entwickelt, sowohl nachweisen, dass er den Verbraucher ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt hat, als auch, dass die Ware über die Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise genutzt wurde. So dem Onlinehändler letzteres, meist durch möglichst viele Indizien, gelingt, wäre es am Verbraucher, den Nachweis zu bringen, dass seine Nutzung vom erlaubten Prüfumfang erfasst war.