Ob und wie erfolgreich ein Webshop ist, entscheiden die Kunden. Um auf diese und deren Wünsche eingehen zu können, müssen Online-Händler allerdings wissen, was sie richtig und vor allem was sie falsch machen. Um das herauszufinden, werden Kunden um Feedback und Bewertung gebeten. Aber Achtung, entsprechende E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers sind unzulässig!

 

Wer Werbung per E-Mail versenden will, braucht dazu die Einwilligung der Empfänger. Lediglich in Ausnahmefällen ist diese entbehrlich. Das dürfte mittlerweile bekannt sein. Was jedoch als Werbung anzusehen ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Mit Urteil vom 24.04.2016 (AZ: 14 U 1773/15) hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Dresden Kundenzufriedenheitsanfragen und Danksagungen nach Beantwortung als Werbung eingestuft. Entsprechende E-Mails, die ohne vorherige Einwilligung versendet werden, sind unzulässig.

Was war passiert?

Nachdem ein Kunde in einem Webshop Waren bestellt hatte, wurde er per E-Mail gebeten, sein Einkaufserlebnis durch Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsbefragung zu bewerten. Nach Beantwortung der Fragen erhielt er eine weitere E-Mail, in der sich der Unternehmer für das Feedback unter anderem mit der Formulierung am Ende „Gerne würden wir Sie auch weiterhin als zufriedenen Kunden betreuen dürfen.“ bedankte. Der Empfänger war der Auffassung, dass es sich bei den E-Mails um Werbung handele, die nur mit entsprechender Einwilligung versendet werden dürfen. Da er eine solche aber nicht abgegeben hatte, forderte er Unterlassung.

Feedbackanfragen nur mit Einwilligung

Zu Recht wie das OLG entschied. Sowohl die Bitte um Teilnahme an der Kundenzufriedenheitsbefragung als auch die anschließende Danksagung sind als Werbung einzustufen. Werbung ist dabei jede Äußerungen mit dem Ziel der Absatzförderung. Die E-Mails stellen eine Kundennachbetreuung dar, durch die der Käufer den Eindruck erhält, man bemühe sich auch nach der Bestellung um ihn. Das diene der Kundenbindung und führt im besten Fall zur Weiterempfehlung oder weiteren Vertragsabschlüssen.

Die Feedbackanfrage und die anschließende Dankes-E-Mail stellen mithin Werbung für das Unternehmen dar, für deren Versendung eine entsprechende Einwilligung des Empfängers erforderlich ist. Für die Beurteilung ist dabei unerheblich, dass der Empfänger zuvor eine Bestellung im Webshop getätigt hatte.

Einwilligung nur ausnahmsweise entbehrlich

Eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung besteht nur in engen gesetzlichen Grenzen, nämlich dann, wenn der Unternehmer die E-Mail-Adresse, die er im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren vom Kunden erhalten hat, zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte nutzt. Mit Feedbackanfragen wird jedoch keine Werbung für einzelne Artikel, sondern für das ganze Unternehmen gemacht. Die genannten Voraussetzungen dürften folglich – wenn überhaupt – nur in wenigen Ausnahmefällen erfüllt sein (etwa bei einem sehr beschränkten Warenangebot im Shop).

Derzeitiger Stand der Rechtsprechung

Auch das AG Düsseldorf (Urt. v.27.10.2014, AZ: 20 C 6875/14) und das AG Hannover (Urt. v. 03.04.2013, AZ: 550 C 13442/12) teilen die Ansicht des OLG Dresden, dass es sich bei Feedbackanfragen um Werbung handelt, für die eine Einwilligung des Empfängers erforderlich ist.

Hingegen war das LG Coburg (Urt. v. 17.02.2012, AZ: 33 S 87/11) der Meinung, dass, sofern es sich bei Feedback-Anfragen überhaupt um Werbung handelt, diese zumindest nicht unzumutbar seien. Denn sie stellen nicht überwiegend Werbemaßnahmen, sondern Kundenservice dar. Vor allem im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Geschäftskontakt sei die Frage nach seiner Zufriedenheit für den Kunden nicht offenkundig als Werbung anzusehen. Darüber hinaus seien derartige Bitten um Feedback im heutigen Geschäftsverkehr üblich.

Fazit

Die Einschätzung, dass es sich bei Feedback-Anfragen um E-Mail-Werbung handelt, für die eine vorherige Einwilligung des Empfängers erforderlich ist, ist in der Rechtsprechung weit verbreitet. Online-Händlern kann daher nur geraten werden, eine entsprechende Einwilligung ihres Kunden einzuholen, bevor sie nach dessen Meinung über das Produkt und den Bestellablauf fragen. Andernfalls drohen Abmahnungen und Gerichtsverfahren.

Das gilt umso mehr, da auf Grund einer Gesetzesänderung seit einiger Zeit auch Verbände – etwa die Verbraucherzentralen – berechtigt sind, gegen Datenschutzverstöße vorzugehen.