Wer Bilder auf seiner Webseite einbinden möchte, braucht dafür die Erlaubnis des Urhebers. Das dürfte mittlerweile bekannt sein. Wer die Gestaltung der Webseite einem Dritten, z.B. einer Werbeagentur überlässt, darf sich aber nicht darauf verlassen, dass dieser diesen Grundsatz ebenfalls einhält. Vielmehr muss in diesen Fällen die Lizenzkette überprüft werden, wenn kostenpflichtige Abmahnungen vermieden werden sollen.

 

Aktuell haben zwei Gerichte die Sorgfaltspflichten festgelegt, die Webseiten-Betreiber im Zusammenhang mit der Nutzung von urheberrechtlich relevantem Bildmaterial einhalten müssen. Das Landgericht (LG) Potsdam hat mit Urteil vom 26.11.2014 (AZ: 2 O 211/14), das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 15.01.2015 (AZ: 29 W 2554/14) strenge Maßstäbe dafür angelegt.

In beiden Fällen befanden sich auf der betreffenden Website Bilder, die ohne Einverständnis des Rechteinhabers genutzt wurden. Die Fotos hatten die Betreiber jeweils von einer Werbeagentur in der Annahme erworben, dass sie zur Nutzung berechtigt seien. Das stellte sich als falsch heraus. Die tatsächlichen Rechteinhaber forderten die Betroffenen daher auf, die Bilder zu entfernen und Schadenersatz zu zahlen.

Die Abgemahnten verweigerten dies und gaben an, auf die Berechtigung seitens der Werbeagentur vertraut zu haben und deshalb nicht zur Verantwortung gezogen werden zu können. Im Fall des OLG München hatte die Agentur dem Webseitenbetreiber versichert, über die erforderlichen Rechte zu verfügen. Der Betreiber im Fall des LG Potsdam ging hingegen einfach von einer entsprechenden Berechtigung aus.

Für die Richter war aber selbst eine ausdrückliche Versicherung nicht ausreichend, um den Webseiten-Betreiber aus seiner Verantwortlichkeit zu entlassen. Wer Bilder im Internet nutzt, muss sich vergewissern, dass er dazu auch berechtigt ist. Er muss die Lizenzkette kontrollieren und sich gegebenenfalls entsprechende Nachweise von der Werbeagentur vorlegen lassen. Tut er das nicht, haftet er den Rechteinhabern zumindest wegen fahrlässiger Begehung der Urheberrechtsverletzung. Eine fahrlässige Begehung genügt, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.

Betreiber von Webseiten, also auch Online-Händler, sind folglich verpflichtet, sich die Rechte für die Bilder, die sie im Webshop nutzen möchten, entweder vom Urheber direkt einräumen zu lassen oder zu kontrollieren, ob die Werbeagentur, die sie mit der Gestaltung beauftragt haben, über die Nutzungsrechte verfügt. Auf eine langjährige Geschäftsbeziehung oder die bloße Versicherung der Agentur zu vertrauen, reicht nicht aus.