Kann ich ein anwaltliches Abmahnschreiben zurückweisen, wenn keine Original-Vollmacht beigefügt ist?
Diese Frage war lange Zeit unter Juristen umstritten. Sie dürfte sich mittlerweile aber dahingehend geklärt haben, dass eine Zurückweisung wegen fehlender Vollmachtsurkunde zumindest dann wirkungslos ist, wenn die Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthält, also etwa ein vorformuliertes Dokument. Da das in der Praxis meist der Fall ist, muss eine Vollmacht in der Abmahnung nicht enthalten sein.
Etwas anderes gilt, wenn die Abmahnung noch keine vorformulierte Erklärung und somit kein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages enthält. In diesem Fall kann die Vorlage einer Vertretungsberechtigung des abmahnenden Anwalts verlangt werden. Verbleiben Zweifel kann der Abgemahnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von der Übersendung einer Vollmachtsurkunde abhängig machen.