Nachdem das LG Bochum in einer vieldiskutierten Entscheidung geurteilt hatte, dass die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zwingend angegeben werden muss, hat das OLG Hamm als Berufungsinstanz diese Ansicht nun bestätigt.
Obwohl selbst die Richter des Landgerichts (LG) Bochum mit Urteil vom 06.08.2014 (AZ: 13 O 102/14) festgestellt haben, dass keine gesetzliche Pflicht zu Angabe der Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung besteht, verpflichteten sie dennoch einen Online-Händler dazu, keinen Belehrungstext mehr ohne diese Information zur Verfügung zu stellen. Begründet haben sie ihre Entscheidung damit, dass auf Grund des vom Gesetzgeber angestrebten umfassenden Verbraucherschutzes, diese Angabe zwingend erforderlich sei.
Das Urteil ist von Juristen sehr kritisiert worden und dürfte viele Shop-Betreiber verunsichert haben. Nun hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm der Einschätzung der Bochumer Richter angeschlossen (Beschluss vom 24.03.2015, AZ: 4 U 30/15).
Was war passiert?
Der – in einem anderen Verfahren mit gleichem Inhalt – vom LG Bochum verurteilte Unternehmer legte gegen die Entscheidung Berufung zum OLG Hamm ein, in der Hoffnung, dass das – fragwürdige – Urteil aufgehoben wird. Stattdessen erließen die Richter jedoch einen Hinweisbeschluss (keine abschließende Entscheidung, sondern lediglich eine Information an die Verfahrensbeteiligten), aus dem hervorging, dass auch in Hamm die Auffassung vertreten wird, dass die Telefonnummer zwingend in die Widerrufsbelehrung gehört. Wohl um nicht auch noch in zweiter Instanz zu verlieren und deshalb weiter Kosten tragen zu müssen, nahm der betroffene Händler die Berufung zurück.
Das Urteil des LG Bochum ist damit nun rechtskräftig. Der verurteilte Online-Händler muss ab sofort in seiner Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer angeben.
Urteilsbegründung auch in zweiter Instanz nicht überzeugend
Die Begründung des OLG überzeugt aber genauso wenig wie die des Landgerichts. Die OLG-Richter sind der Ansicht, dass ein Unternehmer, der das gesetzliche Muster nutzt, um seine Kunden über ihr Widerrufsrecht zu belehren, immer dann seine Telefonnummer einfügen muss, wenn er einen geschäftlichen Telefonanschluss eingerichtet hat. Andernfalls würde beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck entstehen, er könne seinen Widerruf nur schriftlich erklären. Seit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) am 13.06.2014 ist ein Widerruf aber auch telefonisch möglich.
Telefonnummer seit dem 13.06.2014 immer „verfügbar“
Seit diesem Stichtag ist jeder Online-Händler aber auch verpflichtet, einen geschäftlichen Telefonanschluss zur Verfügung zu stellen. Folgt man der Ansicht des OLG müssten deshalb alle Webshop-Betreiber ihre Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufnehmen. Dann stellt sich aber die Frage, warum der Gesetzgeber in den Gestaltungshinweisen zum gesetzlichen Mustertext – der ebenfalls seit dem 13.06.2014 gilt – überhaupt die Formulierung „soweit verfügbar“ aufgenommen hat. Denn dass ein Online-Händler keinen Telefonanschluss hat, ist durch die Gesetzesänderung ausgeschlossen.
Urteil im Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen?
Da die Einschränkung jedoch in den Gesetzestext aufgenommen wurde, spricht das – genauso wie die fehlende gesetzliche Regelung – dafür, dass eben gerade keine Pflicht zur Angabe besteht. Wer Abmahnungen vermeiden will, sollte dennoch seine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anführen. Zumindest solange, bis es zu einem klärenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gekommen ist.
Vertragsstrafe oder weitere Abmahnungen
Shop-Betreiber, die noch nach alter Rechtslage (bis zum 12.06.2014) abgemahnt wurden, weil sie eine Telefonnummer in ihrer Widerrufsbelehrung angegeben haben, könnten durch die Urteile nun in echte Schwierigkeiten geraten. Haben sie damals eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt abgegeben, künftig in ihrer Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer mehr anzugeben, müssen sie diese nun schnellstmöglich kündigen. Andernfalls lösen sie die vereinbarte Vertragsstrafe aus, wenn sie die oben genannten Urteile umsetzen.
Setzen sie sie nicht um und nennen auch weiterhin keine Telefonnummer in ihrer Widerrufsbelehrung, drohen Abmahnungen, weil sie sich – angeblich – nicht an die neuen gesetzlichen Vorgaben halten.
Fazit
Allein ein klarstellendes Urteil des BGH dürfte die aufgezeigten Widersprüche beseitigen können. Damit es aber dazu kommen kann, muss zuerst eine Entscheidung in zweiter Instanz ergehen. Bis dahin sollten Shop-Betreiber, die Abmahnungen vermeiden wollen, ihre Telefonnummer innerhalb ihrer Widerrufsbelehrung mitteilen.