Muss ich unfreie Rücksendungen nach Widerruf annehmen und bezahlen?
Erhalten Sie von Ihrem Kunden eine „unfreie Retoure“ zurück, nachdem dieser sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, müssen Sie diese in jedem Fall annehmen. Es stellt sich aber die Frage, ob Sie auch die dadurch entstandenen Kosten tragen müssen.
Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, wie Sie die Kostentragung im Widerrufsfall geregelt haben. Seit dem 13.06.2014 ist nach dem Willen des Gesetzgebers zunächst der Verbraucher verpflichtet, die „unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware“ zu tragen. Entscheidet er sich dafür, das Paket „unfrei“ an den Verkäufer zurückzusenden, muss er auch die Zusatzkosten, also die „Strafgebühr“, übernehmen.
Die Pflicht zur Kostentragung trifft den Verbraucher aber nur dann, wenn der Verkäufer ihn darüber (korrekt) informiert hat. Außerdem haben Händler die Möglichkeit, die Kosten für ihre Kunden freiwillig zu übernehmen, um durch diesen zusätzlichen Service die Attraktivität ihres Webshops zu steigern.
Muss der Verkäufer wegen fehlender oder fehlerhafter Belehrung oder der Selbstverpflichtung die Rücksendekosten tragen, ist er gezwungen, die Gebühren für die unfreie Retoure zu übernehmen. Das dürfte auch dann der Fall sein, wenn er dem Kunden vorab einen Retourenschein übermittelt hat. Denn die unfreie Rücksendung ist von Gerichten – nach alter Rechtslage – als zulässige Rücksendeart eingestuft worden. Die Gesetzesänderung vom 13.06.2014 wird wohl daran nichts ändern.