Muss ich meine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung einfügen?

 

An dieser Frage scheiden sich – noch – die juristischen Geister. Wer Abmahnungen vermeiden will, gibt die Telefonnummer in seiner Widerrufsbelehrung an.

Was feststeht ist, dass der Verbraucher seit dem 13.06.2014 seinen Widerruf auch telefonisch erklären kann. Darüber hinaus lässt die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung die Nennung der Telefonnummer zu, soweit diese Verfügbar ist. Ob sich daraus jedoch eine Pflicht zur Angabe herleitet lässt, ist zweifelhaft.

Das Landgericht (LG) Bochum hat sich diesbezüglich mit Urteil vom 06.08.2014 (AZ: I – 13 O 102/14) dahin gehend positioniert, das die Angabe der Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung verpflichtend ist. In seinen Entscheidungsgründen haben die Richter allerdings festgestellt, dass eine entsprechende gesetzliche Pflicht nicht existiert. Sie haben ihr Urteil vielmehr auf das Muster und die Formulierung „soweit verfügbar“ gestützt.

Ob diese Pflicht dann aber auch für diejenigen Händler gilt, die das gesetzliche Muster nicht verwenden, sondern einen eigenen Belehrungstext erstellen oder das Muster inhaltlich abändern, bleibt offen. Wer auf Nummer sicher gehen will, gibt seine Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung an.

Denn im Gegensatz zur alten Rechtslage (bis zum 12.06.2014) stellt diese Vorgehensweise keinen Wettbewerbsverstoß dar.

Achtung: Wer – nach alter Rechtslage – eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, weil er bis zum 12.06.2014 seine Telefonnummer im Belehrungstext angegeben hat, muss diese zunächst kündigen, wenn er keine Vertragsstrafe auslösen will. Mehr zu der Problematik erfahren sie in der Urteilsrezension zur Entscheidung des LG Bochum: https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/widerrufsbelehrung