Der Online-Handel ist immer stärker umkämpft. Wer auf dem Markt bestehen will, muss sich von der Konkurrenz abgrenzen. Dazu gehört es auch, beim Verbraucher Vertrauen in das eigene Angebot und die Produkte zu schaffen. Bei eBay hatten Verkäufer zu diesem Zweck die Möglichkeit, sich als „geprüftes eBay-Mitglied“ einstufen zu lassen. Wer das entsprechende Siegel aber immer noch in seinem eBay-Shop verwendet, muss aktuell mit Abmahnungen rechnen. Denn die Angabe wurde vom LG Essen in einem aktuellen Urteil als wettbewerbswidrig eingestuft.

 

Bis Mitte 2012 stellte eBay seinen Händlern das Siegel „geprüftes eBay-Mitglied“ zur Verfügung. Wer dieses führen wollte, musste sich einem Post-Ident-Verfahren unterziehen und einen Handelsregisterauszug oder den Gewerbeschein an eBay senden. Das Siegel sollte bei potenziellen Kunden das Vertrauen in den Verkäufer steigern. Denn durch das Verifizierungsverfahren wurde die tatsächliche Identität des Händlers bestätigt. Käufer konnten sicher sein, keinem Betrüger auf dem Leim zu gehen.

Seit Mitte 2012 bietet eBay die Durchführung dieses Verifizierungsverfahrens allerdings nicht mehr an. Einige Händler waren deshalb der Ansicht, dass der Hinweis „geprüftes eBay-Mitglied“ wettbewerbswidrig ist und mahnten eBay-Verkäufer ab, die das Logo weiterhin anzeigten. Mit der Frage, ob das Siegel als irreführende Werbung einzustufen ist, wurde in Folge dessen das Landgericht (LG) Essen betraut.

Die Richter gaben den abmahnenden Händlern in ihrem Urteil vom 4.7.2014 (AZ: 45 O 8/14) Recht. Zur Begründung führten sie an, dass durch das Logo beim Verbraucher der Eindruck gesteigerter Seriosität erweckt wird, der tatsächlich aber gar nicht mehr gewährleistet ist. Denn eBay führt die dahinterstehende Überprüfung nicht mehr durch. Bei der Beurteilung ist unerheblich, ob der Status ursprünglich zu Recht erlangt wurde. Denn eine Gewähr für die Identität des Verkäufers wird seitens eBay seit der Abschaffung des Verifizierungsverfahrens gerade nicht mehr übernommen. Der Eindruck, den das Siegel erweckt, ist folglich unzutreffend und mithin irreführend.

Die Richter betonten darüber hinaus, dass die weitere Verwendung auch deshalb irreführend ist, weil es auf der eBay-Plattform keinerlei Hinweise mehr auf den Hintergrund dieses Verifizierungsverfahrens gibt. Der Verbraucher kann sich folglich nicht über die Durchführung oder die Anforderungen informieren, die für den Erhalt des Status notwendig waren.

EBay-Händler, die das Logo weiterhin verwenden, handeln deshalb wettbewerbswidrig. Folge können – spätestens seit dem Urteil des LG Essen – Abmahnungen sein. EBay-Händler, die sich als „geprüfte eBay-Mitglieder“ haben registrieren lassen, müssen das Siegel schleunigst aus ihrem eBay-Shop entfernen.