Da Kunden immer mehr Wert auf positive Bewertungen von Artikeln und Händlern durch andere Käufer legen, sehen sich viele Shop-Betreiber gezwungen, Feedback zu ihren Produkten oder sich selbst einzuholen, um sich auf dem Markt zu behaupten. Dabei stellt sich jedoch die Frage, wie man die eigenen Kunden zur Abgabe animieren kann. Vielfach setzen Händler auf E-Mails, die im Anschluss an einen Kauf mit der Bitte um Bewertung versendet werden. Nach Ansicht des AG Düsseldorf sind solche E-Mails allerdings nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten zulässig.

 

Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf vertritt in seinem Urteil vom 27.10.2014 (AZ: 20 C 6875/14) die Ansicht, dass E-Mails, die an Verbraucher versendet werden und um Bewertung eines kürzlich erworbenen Produktes oder des Verkäufers selbst bitten, als Werbung einzustufen und deshalb nur dann zulässig sind, wenn der betroffene Adressat zuvor in den Erhalt von Werbe-Mails eingewilligt hat. Diese Meinung vertrat auch schon das AG Hannover in seinem Urteil vom 3.4.2013 (AZ: 550 C 13442/12).

Zur Begründung führten die Richter aus, dass sich „Umfragen zu Meinungsforschungszwecken ohne weiteres als Instrument der Absatzförderung einsetzen“ lassen. „Ein solcher Zweck ist immer dann anzunehmen, wenn Verbrauchergewohnheiten abgefragt werden, die im Zusammenhang mit den Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmers stehen“. Beide Gerichte wiesen außerdem darauf hin, dass derartige Bewertungsanfragen sogar noch gravierender in die Rechte des Betroffenen eingreifen als „herkömmliche“ Werbe-Mails. Denn sie verschleiern den Werbecharakter des Schreibens.

Die Konsequenz aus beiden Urteilen ist, dass Händler die ausdrückliche Einwilligung ihrer Kunden benötigen, die sie zusätzlich auch protokollieren müssen, bevor sie Bewertungsanfragen per Mail versenden dürfen. Fehlt diese, handelt der betroffene Unternehmer rechtswidrig, weil er sich nicht an die datenschutzrechtlichen Vorgaben hält, gleichzeitig aber auch wettbewerbswidrig, was Abmahnungen zur Folge haben kann.

Fazit

Auch wenn Bewertungen im Online-Handel mittlerweile unabdingbar sind, müssen diesbezüglich die rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Um Feedback von Kunden zu erhalten, könne Unternehmer entsprechende Anfrage per Mail an ihre Kunden nur dann versenden, wenn diese in den Erhalt von Werbe-Mails eingewilligt haben.