LG Bochum, Urteil vom 6.8.2014, AZ: I-15 O 88/14
Das Landgericht (LG) Bochum musste sich, wie bereits einige Gerichte zuvor, mit der Frage befassen, ob Pflichtinformationen auch mittels Mouseover-Effekt angezeigt werden dürfen (Urteil vom 6.8.2014, AZ: I-15 O 88/14).
Der vorgelegte Fall betraf einen eBay-Händler, dessen Waren (u.a. Abdeckvliese und –planen) in der sog. „eBay-Galerie“ angezeigt wurden. Sofort erkennbar war dort der Gesamtpreis des Angebots. Der Grundpreis pro Verkaufseinheit, der bei Waren, die in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, gem. § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) erforderlich ist, erschien daneben erst, wenn der Mauszeiger über eine bestimmte Stelle der Anzeige fuhr.
Nach Ansicht der Richter enthalte die Anzeige über diesen sog. „Mouseover-Effekt“ dem Verbraucher wesentliche Informationen vor und sei daher nicht ausreichend, um die Pflichten aus der PAngV zu erfüllen. Dem eBay-Händler sei es aber durchaus möglich, den Grundpreis korrekt anzeigen zu lassen. Dafür würde der Plattformbetreiber eine Funktion zur Verfügung stellen, die die Angabe automatisch auch in die Galerie-Ansicht überträgt. Aus diesem Grund bestätigte das LG Bochum die gegen den Abgemahnten erlassene einstweilige Verfügung, die es ihm untersagt, Waren innerhalb der eBay-Galerie ohne korrekte Anzeige des Grundpreises zu bewerben.
EBay-Händler, die Waren, für die ein Grundpreis anzugeben ist, über die Plattform verkaufen und bewerben, müssen daher darauf achten, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angezeigt wird, ohne dass dafür ein Handeln des Verbrauchers (etwa das Führen des Mauszeigers über eine bestimmte Stelle) erforderlich ist. Andernfalls drohen Abmahnungen.
Schon in anderen Verfahren haben Gerichte entschieden, dass die Anzeige von Pflichtinformationen durch eine Mouseover-Funktion nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. So etwa die Versandkostenanzeige bei Google-Shopping Ergebnissen innerhalb der Google-Suche (LG Hamburg, Urteil vom 13.6.2014, AZ: 315 O 150/14) oder ein aufklärende Hinweis für einen Werbeslogan (OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 23.2.2011, AZ: 6 W 111/10).