Seit dem 13.6.2014 haben sich die gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen umfassend geändert. Viele Bestimmungen sind zum Vorteil des Unternehmers und schränken die Rechte von Verbrauchern teilweise erheblich ein. Als Bestimmungen „zum Schutz von Verbrauchern“ schaffen diese Rechtsnormen aber „nur“ einen Mindeststandard, den Händler zwingend einzuhalten haben. Daneben bleibt es ihnen jedoch unbenommen, von diesen Mindestvorgaben zu Gunsten ihrer Kunden abzuweichen. Dadurch haben sie die Möglichkeit, sich positiv von der Konkurrenz abzuheben und auf diese Weise neue Kunden zu gewinnen und Bestandskunden zu halten.

 

Widerrufsbelehrung – ja, gesetzliches Muster – nicht unbedingt

Nicht geändert hat sich die Pflicht, über das Widerrufsrecht zu belehren, das Verbrauchern im Fernabsatz zusteht. Um den Unternehmern die Erfüllung dieser Belehrungspflicht zu erleichtern, hat der Gesetzgeber eine Muster-Widerrufsbelehrung vorformuliert. Will der Händler seinen Kunden aber nicht nur das gesetzliche Mindestmaß an Rechten einräumen, sondern darüber hinausgehen, kann er dieses Muster freilich nicht mehr nutzen. Dazu ist er jedoch auch gar nicht verpflichtet. Einen eigenen Belehrungstext zu formulieren oder das Muster inhaltlich abzuändern stellt deshalb allein noch kein abmahnbares Verhalten dar. Inhaltlich muss der Belehrungstext aber den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Wer immer noch einen „alten Belehrungstext“ verwendet, kann daher durchaus erfolgreich abgemahnt werden. Denn Vieles, was vor der Rechtsänderung möglich und üblich war, ist seit dem 13.6.2014 unzulässig.

Alte Bestimmungen im neuen Text

Das gilt aber nicht für alle Regelungen. Einige, bis zum 12.6.2014 übliche, können auch nach neuem Recht beibehalten werden. Dazu gehören vor allem Bestimmungen zur Widerrufsfrist, zur Tragung der Rücksendekosten und Art und Weise der Widerrufserklärung. Wer an diesen „alten“ Regelungen festhalten will, muss aber einiges beachten.

Widerrufsfrist

In vielen Abmahnungen, die sich auf Verwendung einer „veralteten Widerrufsbelehrung“ beziehen, wird bemängelt, dass eine Widerrufsfrist von einem Monat eingeräumt wird. Das soll nach Ansicht der abmahnenden Anwälte aber nicht dem geltenden Recht entsprechen. Denn seit dem 13.6.2014 beträgt die gesetzliche Widerrufsfrist europaweit 14 Tage. Bei der 14tägigen Frist handelt es sich allerdings um eine Mindestfrist, die nicht verkürzt aber durchaus verlängert werden darf. Denn eine Verlängerung, beispielsweise auf 30 Tage oder mehr, ist für den Verbraucher vorteilhaft. Er hat mehr Zeit sich zu entscheiden, ob er am Kauf festhalten will oder den Vertrag lieber widerruft. Eine derartige Erweiterung der Verbraucherrechte ist durchaus im Sinne des Gesetzgebers und daher erlaubt.

Wird im Belehrungstext ein längerer als der gesetzliche Mindestzeitraum angegeben, muss der Unternehmer Widerrufe akzeptieren, die nach Ablauf der 14 Tage aber noch vor Ablauf der erweiterten Frist erklärt werden. Wer zwar über eine einmonatige Widerrufsfrist belehrt, aber nur 14 Tage gewährt, handelt wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

Widerrufserklärung

Um Unsicherheiten beim Unternehmer zu vermeiden, ist der Verbraucher seit der Rechtsänderung verpflichtet, seinen Widerruf „eindeutig“ zu erklären. Dem Unternehmer soll unmissverständlich vor Augen geführt werden, dass das Widerrufsrecht und nicht etwa ein Gewährleistungsrecht (z.B. der Wunsch, ein defektes Gerät gegen ein funktionstüchtiges auszutauschen) ausgeübt wird. Das hat zur Folge, dass eine kommentarlose Rücksendung der Ware keine Widerrufserklärung mehr darstellt. Die meisten Kunden haben sich allerding mit der Zeit an diese unkomplizierte Vorgehensweise gewöhnt. Artikel, die sie nicht behalten wollen, legen sie einfach wieder in das Paket, senden es zurück an den Verkäufer und erhalten kurze Zeit später ihr Geld zurück. Weiterer Erklärungen bedurfte es nicht.

Wer seinen Kunden diesen Luxus nicht nehmen möchte, kann auch nach der Gesetzesänderung eine kommentarlose Warenrücksendung als Widerrufserklärung akzeptieren. Der Unternehmer verkürzt durch eine entsprechende vertragliche Regelung seine eigenen Rechte zu Gunsten des Käufers. Diesem wird eine weitere Möglichkeit eingeräumt, seinen Widerruf zu erklären. Abweichungen, die für Verbraucher vorteilhaft sind, sind aber stets zulässig. Auf diese Weise können Unternehmer die Zufriedenheit ihrer Kunden steigern und dadurch das eigene Angebot attraktiver machen.

Eine entsprechende Formulierung innerhalb der Widerrufsbelehrung ist daher für sich genommen nicht wettbewerbswidrig. Das wird sie erst dann, wenn der Shop-Betreiber – entgegen seiner eigenen Belehrung – die kommentarlose Rücksendung als Widerrufserklärung nicht akzeptiert.

40-Euro-Klausel

Eine Neuerung, die die meiste Händler ebenfalls freuen dürfte, ist die Pflicht des Verbrauchers, im Widerrufsfall die Kosten der Rücksendung zu tragen und zwar unabhängig vom Wert der zurückgesendeten Waren. Nach altem Recht mussten die Verkäufer die Gebühren zahlen. Eine Ausnahme war lediglich für Waren möglich, deren Wert 40,00 Euro nicht überstieg. Für diese Artikel konnten Händler die Rücksendekosten ihren Kunden auferlegen. Die dafür erforderliche sog. „40-Euro-Klausel“ fand sich in den Widerrufsbelehrungen zahlreicher Unternehmer wieder.

Nach der Rechtsänderung ist sie überflüssig, da der Verbraucher bereits von Gesetzes wegen die Rücksendekosten zu tragen hat. Und das nicht nur für Waren bis zu einem bestimmten Wert, sondern für sämtliche Artikel. Das gilt sogar für Speditionsgüter. Unternehmer können sich aber bereiterklären, auch weiterhin die Rücksendekosten zu tragen. Selbst wenn sie diese Selbstverpflichtung einschränken, etwa weil sie die Kosten nur für Waren ab einem Wert von 40,00 Euro und Speditionsgüter übernehmen, ist die Regelung für Verbraucher vorteilhafter als die gesetzliche Bestimmung.

Die „40-Euro-Klausel“ muss in diesen Fällen auch in der „neuen“ Widerrufsbelehrung enthalten sein. Abmahnfähig wird die Formulierung erst dann, wenn der Händler die Rücksendekosten für Artikel ab 40,00 Euro nicht übernimmt.

Abholung „nicht-paketversandfähiger Waren“

Ebenfalls unternehmerfreundlich ist die Vorschrift, die den Verbraucher seit dem 13.6.2014 dazu verpflichtet, Speditionsgüter, die nicht auf dem normalen Postweg zurückgeschickt werden können, im Widerrufsfall an den Verkäufer zurückzusenden. Händler müssen diese nicht mehr bei ihren Kunden abholen. Aus Servicegesichtspunkten können sie das aber ebenfalls weiterhin tun. Für den Käufer stellt das eine enorme Erleichterung dar, denn er muss sich nicht selbst mit der Beauftragung eines Speditionsunternehmens befassen. Unternehmer, die an dieser „alten“ Rechtslage festhalten, haben damit ein überzeugendes Argument, um ihre Kunden zu halten und neue hinzu zugewinnen.

Formulierungen, die nicht weiter verwendet werden dürfen

Die oben genannten Regelungen sind auch nach der Rechtsänderung möglich. Denn sie erweitern, abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen, die Rechte der Verbraucher. Regelungen, die die Position des Kunden verschlechtern, dürfen hingegen nicht getroffen werden. Das hat zur Folge, dass einige Formulierungen, die nach „altem Recht“ zulässig waren, seit dem 13.6.2014 erfolgreich abgemahnt werden könnten.

Textform“ für Widerrufserklärung

Das betrifft zunächst die Beschränkung der Widerrufserklärung auf die gesetzliche „Textform“. Der Verbraucher muss nach der Umsetzung der VRRL seinen Widerruf nicht länger als Brief, E-Mail oder Fax, also in Textform erklären. Er könnte auch einfach anrufen und den Vertrag widerrufen. Informiert die Widerrufsbelehrung aber darüber, dass die Erklärung in Textform zu erfolgen hat, wäre ein telefonischer Widerruf ausgeschlossen. Die Rechte des Verbrauchers würden dadurch eingeschränkt werden. Derartige Regelungen können deshalb abgemahnt werden.

Beginn der Widerrufsfrist

Ebenfalls zu streichen ist die Information darüber, dass die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst dann beginnt, wenn der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten und der Unternehmer seine Informationspflicht erfüllt hat. Denn seit dem 13.6.2014 gibt es eine Maximalfrist von 12 Monaten und 14 Tagen, die auch dann zu laufen beginnt, wenn der Unternehmer seine Pflichten überhaupt nicht erfüllt. Erforderlich ist ausschließlich der Eingang der Ware. Anderslautende Angaben sind daher irreführend und ebenfalls zu unterlassen.

Rückzahlung innerhalb von 30 Tagen

Mit der Rechtsänderung wurde die Rückabwicklung des Vertrages nach Ausübung des Widerrufs beschleunigt. Sowohl Käufer als auch Verkäufer müssen die „beiderseitig empfangenen Leistungen“ innerhalb von 14 Tagen zurückgewähren. Die Formulierung, dass „Zahlungspflichten innerhalb von 30 Tagen zu erfüllen sind“, ist seit dem daher unzulässig. Sie hätte zur Folge, dass sich der Verkäufer 30 statt 14 Tage für die Rückzahlung des Kaufpreises Zeit lassen könnte. Für den Verbraucher wäre diese Bestimmung nachteilig, weil er länger auf sein Geld warten müsste.

Kein Anspruch auf Nutzungsersatz

Vollständig entfallen ist seit der Rechtsänderung der Anspruch des Unternehmers auf Nutzungsersatz. Konnte er früher noch Geld von seinem Kunden verlangen, wenn dieser durch die Nutzung des Artikels vor Ausübung des Widerrufsrechts geldwerte Vorteile erlangt hat, ist das nunmehr ausgeschlossen. Die entsprechende Formulierung muss daher ebenfalls aus der Widerrufsbelehrung entfernt werden.

Aktualisierung der zitierten Normen

Durch die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in deutsches Recht wurde nicht nur das Widerrufsrecht vollständig neu gefasst, sondern auch andere Normen angepasst und geändert. Das hatte vielfach zur Folge, dass sich die „Hausnummern“, also die Nummerierung der Paragraphen, geändert haben. Werden in der Widerrufsbelehrung Paragraphen zitiert, muss abgeklärt werden, ob die Bezeichnung noch zutreffend ist. Ist das nicht der Fall, muss die Angabe geändert werden, um Unsicherheiten beim Verbraucher zu vermeiden und dadurch Abmahnungen zu entgehen.

Zusätzlich erforderliche Angaben

Während die oben genannten Angaben gestrichen werden müssen, sind andere Informationen in den Belehrungstext neu einzufügen. Dazu zählen:

  • die Angabe der konkreten Höhe der Rücksendekosten für nicht-paketversandfähige Waren (sofern der Unternehmer diese Kosten nicht selbst trägt),
  • die Information über die Möglichkeit der Nutzung eines Web-Widerrufsformulars (sofern ein solches zur Verfügung gestellt wird) sowie
  • die Information darüber, dass ein Muster-Widerrufsformular für die Widerrufserklärung verwendet werden kann (das Muster-Widerrufsformular, das der Gesetzgeber bereits vorformuliert hat, ist der Widerrufsbelehrung anzuhängen)

Fazit

Wie sich zeigt, handeln Unternehmer, die an alten Bestimmungen festhalten, nicht unbedingt rechtswidrig, sondern vielmehr kundenfreundlich. Formulierungen, die man aus der alten Widerrufsbelehrung kennt, können auch in neuen Belehrungstexten verwendet werden, ohne dass sie abmahnfähig wären. Erforderlich ist dafür aber, dass sich der Händler an seine eigenen Zusagen auch hält. Das trifft allerdings auf sämtliche Angaben auf der Shop-Seite zu und nicht nur auf die Widerrufsbelehrung.

Eine Abmahnung, die pauschal die Verwendung einer „veralteten Widerrufsbelehrung“ bemängelt, hat also selbst dann nicht unbedingt Aussicht auf Erfolg, wenn der Abgemahnte die Rechtsänderung tatsächlich noch nicht in seinen Webshop eingefügt hat. Eine Aktualisierung ist aber nun dringend geboten.