Das Landgericht Frankenthal hatte zu entscheiden, ob unzureichende Rohstoffgehaltsangaben in Zusammenhang mit dem Verkauf von Textilien abmahnbar sind.

 

Sachverhalt

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Verkaufs von Partyartikel. Sie bieten u.a. Kostüme über die Internethandelsplattform eBay an und treten dabei als gewerbliche Verkäufer auf. Bei den Angeboten für Textilien des Antragsgegners waren die Rohstoffgehaltsangaben unzureichend.
Entscheidung des Gerichts

Nach Ansicht des Landgerichts Frankenthal internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1527″ target=“_blank“>(2 HK.O 175/07, Urteil v. 14.02.2008) ergibt sich die Unlauterkeit des Verhaltens des Antragsgegners aus § 4 Nr. 11 UWG im Zusammenhang mit dem Textilkennzeichnungsgesetz. Dieses Gesetz verbietet in § 1 Abs. 1 das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen, die nicht „mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind“.

Des weiteren führte das LG Frankenthal aus:

„Diese Vorschrift stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher dar (vgl. Hefermehl-Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., Rdrn. 4.43 zu § 5 UWG und 11.130 zu § 4 UWG). Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter im Sinne der Generalklausel des § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Entgegen der Darstellung des Verfügungsbeklagten können die von ihm angebotenen Partykostüme nicht als von der Verpflichtung zur Rohstoffangabe ausgenommenen „Spielzeuge“ gemäß Ziffer 24 der Anlage 3 zu § 11 Abs. 2 TextilKennzG qualifiziert werden. Die Kostüme sind nicht, wie möglicherweise Puppenbekleidung, zum Spielen bestimmt, sondern sollen zweifelsfrei als Bekleidung für Menschen genutzt werden.

Sinn und Zweck des TextilKennzG ist es, dass sich der Verbraucher über die verarbeiteten Materialien, deren Qualität und Verwendbarkeit unterrichten und seinen Kaufentschluss in voller Kenntnis dieser Umstände treffen kann (BGH GRUR 80, 302; OLG Hamm GRUR -RR 04, 115).
Diese Möglichkeit bietet der Verfügungsbeklagte dem Verbraucher, wenn er die Materialzusammensetzung der von ihm angebotenen Kleidung verschweigt, indessen nicht. Beeinträchtigt durch diese Wettbewerbshandlung sind die Mitbewerber und die Verbraucher.

Dem Verbraucher fehlt, wie ausgeführt, die Möglichkeit der Information über die verwendeten Materialien, und im Hinblick auf die Mitbewerber des Verfügungsbeklagten besteht die Gefahr der Nachahmung, wenn das rechtswidrige Verhalten sanktionslos bliebe.“
Fazit

Das Urteil des LG Frankenthal ist keinesfalls überraschend. Schließlich haben schon eine ganze Reihe von Gerichten entschieden, dass (selbst geringfügige) Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz abmahnfähig sind.