Der Verkauf jugendgefährdender Medien stellt nicht nur ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz dar, sondern ist auch wettbewerbswidrig. Die Verantwortung für die Überwachung des eigenen Bestands kann nicht auf den Lieferanten oder Großhändler delegiert werden. Die Folgen eines Verstoßes können dabei richtig teuer werden, da ein Streitwert von 30.000 Euro gerechtfertigt ist, so das OLG Hamburg
Der Verkauf jugendgefährdender Medien stellt nicht nur ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz dar, sondern ist auch wettbewerbswidrig. Die Verantwortung für die Überwachung des eigenen Bestands kann nicht auf den Lieferanten oder Großhändler delegiert werden. Die Folgen eines Verstoßes können dabei richtig teuer werden, da ein Streitwert von 30.000 Euro gerechtfertigt ist, so das OLG Hamburg.
Der Fall: Was war passiert?
Ein Händler für Online-Spiele wurde von einer Mitbewerberin abgemahnt, weil er das Spiel „50 Cent Bulletproof“ für die PlayStation2 über seine Internetadresse zum Verkauf anbot.
Das Problem: Am 31.03.2006 wurde im Bundesanzeiger gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) bekannt gemacht, dass das Spiel künftig auf dem Index für jugendgefährdende Medien steht. Doch noch am 07.04.2006 konnte das Spiel über die Plattform des Onlinehändlers bestellt werden.
Auf die Abmahnung hin gab der Händler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die Rechtsanwaltskosten aus dem veranschlagten Streitwert von über 30.000 Euro zu zahlen, sondern nur aus einem Streitwert von 5.000 Euro.
Dagegen wandte sich die Mitbewerberin und erhob Klage.
Die Entscheidung (OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, Az.: 5 U 81/07)
Der Beklagte wurde vollumfänglich zur Zahlung der vorgerichtlichen Kosten und den Kosten des gesamten Rechtsstreits verurteilt. Das Gericht bestätigte auch den hohen Streitwert. Als Begründung führte es an, dass nicht das wirtschaftliche Interesse der Klägerin hier der Maßstab sei, sondern es vielmehr auf den „Angriffsfaktor“ ankomme:
„…Der von der Klägerin für den Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz festgesetzte vorgerichtliche Streitwert von € 30.000.- ist nicht zu beanstanden. Eine Wertfestsetzung in dem Bereich von rund € 25.000.- bis € 30.000.- € entspricht insoweit auch der Rechtsprechung des Senats. Die Wertfestsetzung orientiert sich in Fällen von Verstößen gegen das JuSchG nicht in erster Linie an den gefährdeten Umsatzinteressen des Klägers, sondern an der Gefährlichkeit der angegriffenen Handlung und damit an dem Angriffsfaktor. Denn ein (auch nur kurzzeitiger) Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Nr. 6 kann gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.…“
Daher war es hier auch nicht relevant, wie viele Zugriffe auf die Angebotsseite in der guten Woche nach Bekanntgabe der Indizierung erfolgt sind. Allein die Tatsache, dass der Händler gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen hat, reicht.
Das OLG Hamburg stellte zudem klar, dass der Verkauf indizierter Spiele auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Es gilt: Kein Händler soll einen Vorteil daraus ziehen können, dass er gegen ein Gesetz verstößt, das auch das Marktverhalten regeln soll, §§ 3, 4 Nr.11 UWG.
Das Gericht hierzu: „…Die Beschränkung des Versandhandels mit indizierten Medien dient insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien […]…“
Der Händler konnte zudem nicht darauf vertrauen, dass sein Großhändler ihn mit Hilfe seines EDV-Systems schon warnen werde, wenn Spiele auf dem Index landen. Es ist vielmehr die rechtliche Verpflichtung eines jeden Händlers, sein Angebot fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob es indizierte Produkte enthält oder ob sich der Status von Produkten ändert, so das OLG Hamburg. Das Gericht ließ es offen, ob dafür eine Umstellungsfrist gewährt werden müsse. Jedenfalls waren die 7 Tage, die die Klägerin bis zur Abmahnung gewartet hat, mehr als genug – wie das OLG Hamburg befand.
Fazit
Händler von Spielen haben ihren Warenbestand immer wieder dahingehend zu überprüfen, wie es um die freie Verkäuflichkeit ihrer Produkte bestellt ist. Also kann es nur heißen: Gut informieren, den Markt beobachten und Augen auf!