Vor kurzem entschied das LG Bielefeld (Beschluss, Az.16 O 112/09), dass es wettbewerbswidrig sei, kennzeichnungspflichtiges Haushaltsleuchtstofflampen und Haushaltslampen über das Internet nach dem § 3 Abs. 1 EnVKV zu verkaufen oder anzubieten, ohne dass diese mit Angaben über den Energieverbrauch und anderen wichtigen Ressourcen und zusätzlichen Angaben gekennzeichnet sind.
Das Gericht untersagt einem Online-Händler konkret, Haushaltslampen, die mit Netzspannung betrieben werden (Leuchtstofflampen und Glühlampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (inklusive ein- und zweiseitig gesockelter Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), ausgenommen
Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt
Lampen mit einem Lichtstrom über 6500
Reflektorlampen
Lampen, welche nicht in erster Linie für das Erzeugen sichtbaren Lichts (innerhalb eines Wellenlängenbereichs zwischen 400 und 800mm) vermarktet werden
Lampen, welche als Teil eines Gerätes vermarktet werden, von denen der Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist, außer die Lampe wird (beispielsweise als Ersatzteil) getrennt ausgestellt oder angeboten
ohne die Angabe des Lichtstroms, der Energieeffizienzklasse und der mittleren Nennlebensdauer der Lampe im Internetshop anzubieten.
Der Streitwert setzte sich auf 15.000 Euro fest.