Urteil zur Impressumspflicht bei geschäftlich genutztem Facebook-Profil

 

Mit Urteil vom 19.08.2011 hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden, dass die Impressumspflicht auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen wie z.B. Facebook besteht.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall stritten die Parteien im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Die Antragstellerin begehrte mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung von der Antragstellerin, es zu unterlassen, in ihrem Auftritt auf der Website von Facebook, die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.

Die Antragsgegnerin hatte bei ihrem gewerblich genutzten Facebook-Auftritt die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL ihres Unternehmens angegeben. Wenn ein Verbraucher aber die Gesellschaftsform erkennen wollte, war es notwendig gewesen, dass er weiter klickte, um an diese Information zu gelangen.

Das Landgericht Aschaffenburg hat dem Antrag der Antragstellerin auf Unterlassen stattgegeben. Es ist der Ansicht, dass auch Nutzer von Social Media wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennzeichnung vorhalten müssen, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht eine reine private Nutzung vorliegt. Das hatten vorher auch schon das Landgericht Köln (LG Köln Urteil v. 28.12.2010 Az. 28 O 402/10) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf Urteil v. 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07) so entschieden.

Im vorliegenden Fall waren beim Facebook-Auftritt der Antragsgegnerin lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer und der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten des Unternehmens direkt erkennbar. Nur über den Punkt „Info“ auf der Facebook-Seite kam man zur Website der Antragsgegnerin und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit war damit schon nicht gegeben, so das Gericht. Zudem läge bereits in der Bezeichnung „Info“ mangels Klarheit der Bezeichnung ein Verstoß gegen § 5 TMG. Denn die Pflichtangaben müssten einfach und effektiv optisch wahrnehmbar und ohne langes Suchen auffindbar sein. Darüber hinaus müsse auch klar sein, auf welches Medium sich das Impressum bezieht. Der Impressumslink der Antragsgegnerin weise lediglich auf die Verantwortlichkeit im Sinne des Presserechts hin und nicht auf die Verantwortlichkeit für das Telemedium des Facebook-Auftritts.

Fazit:
Unternehmer die Facebook geschäftsmäßig nutzen, müssen nach der Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg auf ihrer Facebook-Seite ein Impressum bereithalten, das den Anforderungen des § 5 TMG genügt. Sie müssen um sich vor einer Abmahnung zu schützen, die erforderlichen Angaben nach § 5 TMG auch als Impressum bezeichnen und direkt auf ihrer Facebook-Seite verfügbar halten. Zudem bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen das Urteil auf andere Social Media-Netzwerke wie Twitter, Xing, MySpace, YouTube & Co. hat. Nach dem Wortlaut der Entscheidung müssen User auch hier im Falle einer gewerblichen Nutzung ein den Vorgaben des § 5 TMG gerecht werdendes Impressum auf Ihrer Social-Media-Website hinterlegen.
Quelle: Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11
Volltext abrufbar unter http://openjur.de/u/237461.html