Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung bei eBay

 

In dem zugrundeliegenden Fall vertreiben die streitenden Parteien gewerbsmäßig Autoersatzteile über die Internetplattform eBay. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten findet sich der folgende Text:
„Der Widerruf ist zu richten an: Firma B OHG
Inhaber X, X1, X2
E-Straße ####1 C
Tel: ##########“
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Sie ist der Ansicht, dass durch die Angabe der Telefonnummer in den AGB Verbraucher irrtümlich davon ausgehen könnten, dass sie ihr Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben können. Die Beklagte hingegen stellt einen Wettbewerbsverstoß in Abrede, da die Telefonnummer lediglich in ihren AGB mitgeteilt worden sei. Ein Missverständnis sei ausgeschlossen, da dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung klar und deutlich mitgeteilt werde, dass der Widerruf in Textform erfolgen muss.
Das OLG Hamm entschied nunmehr, dass in der Angabe der Telefonnummer in den AGB der Beklagten ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Ein Verbraucher, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liest, muss davon ausgehen, dass der Widerruf auch telefonisch erklärt werden kann, so das Gericht. Ein anderer Sinn sei in der Angabe der Telefonnummer in diesem Zusammenhang nicht zu sehen. Der Annahme eines  Wettbewerbsverstoßes stünde auch nicht entgegen, dass in der eigentlichen Widerrufsbelehrung steht, dass der Widerruf in Textform zu erklären sei. Der Verbraucher wisse nämlich nicht, was denn nun gelten solle, wenn er mit zwei widersprüchlichen Informationen konfrontiert werde.
Fazit:
Online-Shop-Betreiber müssen haargenau darauf Acht geben, welche Angaben Sie in ihren Widerrufsbelehrungen bzw. in ihren AGB unter der Rubrik Widerruf machen. Die Telefonnummer darf in diesem Zusammenhang auf keinen Fall genannt werden. Andernfalls laufen sie Gefahr- wie im vorliegenden Fall geschehen – durch einen Mitbewerber wegen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt zu werden, was durchaus teuer werden kann. Vielmehr ist gemäß § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären
ist, in der Widerrufsbelehrung erforderlich.
Bei der Erstellung der Widerrufsbelehrung durch Protected Shops wird dies selbstverständlich berücksichtigt.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009, Az. 4 U 43/09
Volltext abrufbar unter
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2009/4_U_43_09urteil20090702.html