Der Begriff des Verwenders ist für die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) relevant. Nach § 305 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist Verwender derjenige, der vorformulierte Vertragsbedingungen seinem Vertragspartner bei Abschluss des Geschäfts (z.B. eines Warenkaufs) vorlegt. Nur den Verwender treffen die Pflichten aus den §§ 305 ff. BGB. Wer Verwender ist, ist objektiv zu beurteilen. Hat eine Vertragspartei Vertragsbedingungen bereits vorformuliert (meist der Unternehmer), fordert sie aber ihr Gegenüber (meist ein Verbraucher) dazu auf, diese Bedingungen seinerseits „vorzulegen“, ist dennoch der Unternehmer, der die AGB vorformuliert hat, Verwender im Sinne des Gesetzes. Dadurch, dass der Verbraucher aufgefordert wird die Vertragsbedingungen, die er zunächst vom Unternehmer erhalten hat, seinerseits in den Vertrag einzubringen, ohne dass er den Inhalt mitgestalten konnte, sollen die Verbraucherschutzvorschriften umgangen werden. An der objektiven Lage ändert sich dadurch aber nichts. Deshalb bleibt „Verwender“ derjenige, der die AGB tatsächlich vorformuliert hat, in unserem Fall also der Unternehmer.
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