TKG steht für „Telekommunikationsgesetz“. Darin sind Regelungen enthalten, die sich auf den Übertragungsweg von Kommunikation beziehen. Im Gegensatz zum TMG (Telemediengesetz) beziehen sich die Vorschriften nicht auf den Inhalt der übertragen wird. Das TKG ist deshalb für Host- und für Content-Provider (wie zum Beispiel Betreiber eines Online-Shops) relevant.
Es regelt die Zulassung und Verhaltensweisen von Telekommunikationsdienstleistern auf dem Markt. Dadurch soll es sowohl den Wettbewerb aber auch eine leistungsfähige Infrastruktur fördern. Zu diesem Zweck wurde das staatliche Monopol für Telekommunikation abgeschafft und der Bereich für die Privatwirtschaft freigegeben. Um eine flächendeckende Telekommunikationsdienstleistung zu erreichen, schafft das Gesetz mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) daneben aber auch eine Regulierungsbehörde, die den Zugang und das Verhalten der Marktteilnehmer überwacht. Die BNetzA soll gewährleisten, dass jeder neue TK-Dienstleister gleichermaßen Zugang zum Markt zu angemessenen Bedingungen erhält. Dazu kann sie Maßnahmen erlassen, die bis zur Untersagung der Tätigkeit eines Dienstleisters reichen. Folge dieser staatlichen Eingriffsmöglichkeit in Form der Regulierung ist allerdings, dass ein funktionstüchtiger Wettbewerb nicht vollständig hergestellt werden kann. Gerade das erweist sich zunehmend als Hindernis für die technische Fortentwicklung, beispielsweise beim Ausbau des Glasfasernetzes.
Das TKG regelte auch die sog. und höchst umstritten Vorratsdatenspeicherung. Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2010 sind die entsprechenden Vorschriften allerdings für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärt worden. Sie finden seit dem keine Anwendung mehr.
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