Wettbewerbsrecht – Protected Shops https://www.protectedshops.de rechtssichere AGB für Onlineshops Thu, 01 Mar 2018 15:27:25 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.protectedshops.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/10/cropped-ProtectedShops_Logo_Siegel_512x512-32x32.png Wettbewerbsrecht – Protected Shops https://www.protectedshops.de 32 32 LG Wuppertal: Wettbewerbsverstoß bei Veröffentlichung einer jugendschutzgefährdenden Verpackung eines Videospiels https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/lg-wuppertal-wettbewerbsverstoss-bei-veroeffentlichung-einer-jugendschutzgefaehrdenden-verpackung-eines-videospiels Wed, 18 Oct 2017 15:44:00 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=4523 Online-Händler, die Videospiele oder Filme verkaufen, die mit USK oder FSK 18 Angaben versehen sind, müssen die Vorgaben des Jugendschutzes beachten, da diese auf die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen (indiziert) wurden.
Das LG Wuppertal (Urt. v. 19.05.2017) hatte die Frage zu klären, ob bereits die Veröffentli-chung der Verpackung eines indizierten Videospiels einen Wettbewerbsverstoß darstellt, obwohl tatsächlich nur die nicht indizierte Version des Videospiels zum Verkauf angeboten wurde.

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Online-Händler, die Videospiele oder Filme verkaufen, die mit USK oder FSK 18 Angaben versehen sind, müssen die Vorgaben des Jugendschutzes beachten, da diese auf die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen (indiziert) wurden.
Das LG Wuppertal (Urt. v. 19.05.2017) hatte die Frage zu klären, ob bereits die Veröffentlichung der Verpackung eines indizierten Videospiels einen Wettbewerbsverstoß darstellt, obwohl tatsächlich nur die nicht indizierte Version des Videospiels zum Verkauf angeboten wurde.

 

Was war geschehen?

Ein Online-Händler, der auf eBay Videospiele vertreibt, bot die deutsche Version eines EU-Videospiels an. Die EU-Version des Videospiels wurde durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in der Liste der jugendgefährdenden Medien geführt. Tatsächlich verkauft wurde aber die nicht indizierte deutsche Version.

In der Produktbeschreibung zu diesem Angebot führte der Händler unter anderem aus: „USK-Einstufung: USK ab 18“, „EAN 5021290034792“ und „Sprache: Deutsch, Mehrsprachig“.

Ein Wettbewerber sah in dem eBay-Angebot wettbewerbswidriges Verhalten, da das Angebot auch für Kinder und Jugendliche zugänglich gewesen sei.

Die Entscheidung

Das LG Wuppertal entschied, dass bereits die Veröffentlichung der Verpackung des Spiels ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und das Jugendschutzgesetz (JSchG) darstellt.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG dürfen Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bekannt gemacht ist, nicht öffentlich an einem Ort, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, angeboten werden. Es soll generell vermieden werden, dass Jugendliche Kenntnis von jugendgefährdenden Spielen erlangen. Deswegen verstößt das Angebot der Beklagten schon gegen diese Norm, unabhängig davon, ob sie das indizierte oder nicht indizierte letztendlich zum Verkauf anbietet. Dieses ergibt sich nämlich nur aus der Produktbeschreibung.

Zudem soll verhindert werden, dass sie Jugendliche über Erwachsene jugendgefährdende Spiele besorgen können. Der Jugendschutz gehe sogar so weit, dass diese Medien nicht an einem Ort angeboten werden dürfen, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist und diese sich ggf. auch über erwachsene Personen den Besitz dieser Medien verschaffen könnten. Dazu zählen auch Marktplätze wie eBay oder Amazon.

Der Jugendschutz sei ein hohes Gut und bei Videospielen gilt, dass jugendschutzgefährdende Medien nicht verkauft werden dürfen.

Fazit

Händler, die Waren mit USK oder FSK 18 vertreiben, müssen die Vorschriften des Jugendschutzes beachten. Die Waren müssen ordnungsgemäß nach den Vorschriften des JSchG gekennzeichnet sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

Näheres zum Jugendschutz und wann ein Jugendschutzbeauftragter bestellt werden muss, erfahren Sie hier.

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Werbung mit durchgestrichenen Preisen https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/werbung-mit-durchgestrichenen-preisen Mon, 13 Feb 2017 12:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/werbung-mit-durchgestrichenen-preisen/ Derzeit ist das Thema irreführende Streichpreise wieder aktuell. Grund dafür ist, dass Amazon eine Million kanadische Dollar (ca. 712.000 €) Strafe zahlen muss, da auf der Plattform über einen längeren Zeitraum irreführende Streichpreise angezeigt wurden. Die kanadische Wettbewerbsbehörde, die diese Geschäftspraxis kritisiert hatte, war bei einer Packung der Chips der Marke „Pringles“ aufgefallen, dass ein ehemaliger Preis von 137, 70 kanadischen Dollar durchgestrichen war und ein neuer Preis von 7,10 kanadischen Dollars angezeigt wurde. Die kanadische Wettbewerbsbehörde verlangte für die Angabe dieses unrealistischen Streichpreises, der geeignet ist, Verbraucher in die Irre zu führen, eine nicht unempfindliche Strafe.

Wie man anhand dieses Beispiels sieht, müssen Online-Händler bei der Werbung mit durchgestrichenen Preisen einige Punkte beachten, um keine Sanktionen zu riskieren.

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Derzeit ist das Thema irreführende Streichpreise wieder aktuell. Grund dafür ist, dass Amazon eine Million kanadische Dollar (ca. 712.000 €) Strafe zahlen muss, da auf der Plattform über einen längeren Zeitraum irreführende Streichpreise angezeigt wurden. Die kanadische Wettbewerbsbehörde, die diese Geschäftspraxis kritisiert hatte, war bei einer Packung der Chips der Marke „Pringles“ aufgefallen, dass ein ehemaliger Preis von 137, 70 kanadischen Dollar durchgestrichen war und ein neuer Preis von 7,10 kanadischen Dollars angezeigt wurde. Die kanadische Wettbewerbsbehörde verlangte für die Angabe dieses unrealistischen Streichpreises, der geeignet ist, Verbraucher in die Irre zu führen, eine nicht unempfindliche Strafe.

Wie man anhand dieses Beispiels sieht, müssen Online-Händler bei der Werbung mit durchgestrichenen Preisen einige Punkte beachten, um keine Sanktionen zu riskieren.

 

Was sind Streichpreise?         

Als Streichpreise bezeichnet man das Vorgehen, wenn der eigene Preis dadurch hervorgehoben wird, dass er einem anderen Preis gegenübergestellt wird, der zur Verdeutlichung des Preisvergleichs durchgestrichen ist.

Man unterscheidet folgende Varianten:

  • Preisgegenüberstellung mit dem eigenen, zuvor verlangten Preis
  • Werbung mit Preisen von Mitbewerbern
  • Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (UVP)

Preisgegenüberstellungen mit dem eigenen, zuvor verlangten Preis

Grundsätzlich zulässig ist es, wenn der durchgestrichene Preis ohne näher erläuterten Hinweis angegeben wird (d.h. ohne zu erklären, um was es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt). Dies hat der BGH entschieden (Urteil vom 05.11.2015). Erforderlich sei, dass sich aus der Werbung klar und deutlich ergibt, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.

Wichtig ist, darauf zu achten, dass der durchgestrichene Preis von dem Händler auch tatsächlich verlangt wurde und das auch nicht vor zu langer Zeit. Eine feste zeitliche Grenze gibt es hier nicht. Ein Händler darf jedenfalls nicht über einen unangemessen langen Zeitpunkt mit dem durchgestrichenen Preis werben. Das LG Bochum (Urteil vom 24.03.2016) sah es als wettbewerbswidrig an, wenn in einem Zeitraum von sieben Monaten unter Bezugnahme auf einen höheren bisherigen Preis geworben wird.

Eine Irreführung liegt vor, wenn die Werbung mit einem früheren Preis schon derart lange zurück liegt, dass die Aktualität der Preissenkung lediglich vorgetäuscht wird.

Das LG München (Urteil vom 01.04.2010) ist der Auffassung, dass es irreführend sein kann, bestimmte Produkte länger als 4 Wochen mit einem dem aktuellen Preis gegenübergestellten, ehemaligen Verkäuferpreis zu bewerben. In diesem Fall könne die Preissenkung nicht mehr als aktuell angesehen werden.

Irreführend ist es auch die Gegenüberstellung von Preisen, die der Händler noch nie ernsthaft oder nur vor sehr langer Zeit gefordert hat (sog. Mondpreise).

Online-Händler sollten also darauf achten, dass die von ihnen gesenkten Preise bereits tatsächlich verlangt wurden und nicht unverhältnismäßig lange oder kurz zurückliegen.

Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (UVP)

Eine beliebte Maßnahme ist es auch, dem neuen Preis die vom Händler ausgehende unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers gegenüberzustellen. Damit soll dem Kunden ein großer Vorteil und eine hohe Ersparnis im Vergleich zu dem Preis des Herstellers suggeriert werden.

Diese Maßnahme ist zwar zulässig, allerdings sollte der Händler auch nachweisen können, dass eine entsprechende unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch existiert. Falls der Händler keinen Nachweis erbringen kann und es sich nur um einen fiktiven Herstellerpreis handelt, ist eine Abmahnung wegen Irreführung gerechtfertigt, wie das LG Bochum entschied (Urteil vom 15.09.2015).

Vergleich mit den Preisen von Wettbewerbern

Rechtlich nicht unproblematisch ist der Vergleich des eigenen Preises mit den Preisen von Wettbewerbern.

Grundsätzlich gilt, dass sich der Vergleich mit Wettbewerber-Preisen nicht auf identische Waren beziehen muss. Die Waren müssen jedoch miteinander vergleichbar sein. An einer Vergleichbarkeit fehlt es beispielsweise, wenn zwischen den Waren wesentliche Qualitätsunterschiede bestehen.

Diesen Fall hatte der BGH zu entscheiden (Urteil vom 19.11.2009). Der Rechtsstreit drehte sich um zwei Wettbewerber auf dem Gebiet der Paketbeförderung. Die Beklagte warb in zahlreichen Paketshops mit einem Plakat damit, dass ihr Leistungsangebot deutlich günstiger sei als das der Klägerin. Die Klägerin sah hierin eine Irreführung und wegen fehlender Objektivität unzulässige vergleichende Werbung.

Dieser Sichtweise schloss sich der BGH an, da sich die Bemessungsgrundlage der beiden Wettbewerber deutlich unterschieden habe und die Beklagte den für die Entgeltbemessung maßgeblichen Umstand bei dem von ihr angestellten Preisvergleich hätte offenbaren müssen.

Fazit

Händler müssen darauf achten, dass sie bei der Werbung mit Streichpreisen alle erforderlichen Vorgaben einhalten, denn fehlerhafte Preisdarstellungen sind mit die häufigsten  Abmahngründe im Online-Handel.

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Die Sache mit der Abmahnung https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/die-sache-mit-der-abmahnung Sun, 19 Oct 2014 08:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/die-sache-mit-der-abmahnung/ Das Rechtsinstitut der Abmahnung war ursprünglich dazu gedacht, die Gerichte zu entlasten. Gerade bei kleineren Rechtsverstößen im wettbewerbsrechtlichen Bereich sollte nicht sofort ein Richter mit der Sache betraut werden, sondern sollten die Parteien versuchen, sich untereinander zu einigen. In der Praxis hat das allerdings dazu geführt, dass unzählige - in vielen Fällen auch unberechtigte - Abmahnungen versendet wurden. Mit dem „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ wollte der Gesetzgeber diese Flut eindämmen. Die neuen Regelungen traten im Oktober 2013 in Kraft und gelten nunmehr seit einem Jahr. Dass Abmahnungen dadurch aber tatsächlich weniger geworden sind, können Online-Händler wohl nicht bestätigen.

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Das Rechtsinstitut der Abmahnung war ursprünglich dazu gedacht, die Gerichte zu entlasten. Gerade bei kleineren Rechtsverstößen im wettbewerbsrechtlichen Bereich sollte nicht sofort ein Richter mit der Sache betraut werden, sondern sollten die Parteien versuchen, sich untereinander zu einigen. In der Praxis hat das allerdings dazu geführt, dass unzählige – in vielen Fällen auch unberechtigte – Abmahnungen versendet wurden. Mit dem „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ wollte der Gesetzgeber diese Flut eindämmen. Die neuen Regelungen traten im Oktober 2013 in Kraft und gelten nunmehr seit einem Jahr. Dass Abmahnungen dadurch aber tatsächlich weniger geworden sind, können Online-Händler wohl nicht bestätigen.

 

Hintergrund: Post vom Anwalt

Anwaltsschreiben, die kurze Fristen für die Zahlung der angefallenen Anwaltsgebühren und Abgabe der obligatorischen Unterlassungserklärung setzen und die Einleitung gerichtlicher Schritte androhen, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden, sollten den Abgemahnten dazu bringen, sich im Sinne des Abmahners zu verhalten, ohne den Vorwurf selbst anwaltlich überprüfen zu lassen. Daraus hat sich ein ganzer Geschäftszweig entwickelt, den der Gesetzgeber so sicher nicht geplant hatte. Um dieser Praxis entgegenzuwirken, wurden mit dem „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ neue Bestimmungen erlassen, die das Abmahngeschäft unattraktiv machen und so eindämmen sollen.

Das Problem: viele Gesetze, die sich regelmäßig ändern

Auf Grund vielseitiger gesetzlicher Vorgaben, die insbesondere im Online-Handel zu beachten sind, und häufiger Änderungen der Rechtslage, entweder durch neue europäische Vorgaben oder geänderte Rechtsprechung, besteht vor allem in diesem Wirtschaftszweig die Gefahr, dass es zu – unfreiwilligen – „Rechtsbrüchen“ kommt. Vielfach handelt es sich um kleinere Verstöße, die sich auf den Wettbewerb nur in geringem Umfang auswirken. Dennoch kam es auch in diesen Fällen zu Abmahnungen, in denen neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hohe – meist dreistelligen – Anwaltsgebühren gefordert wurden. Das konnte vor allem für Existenzgründer und Kleinunternehmer schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Verstöße im WWW mit Suchfunktionen besonders leicht aufzufinden

Rechtsbrüche im Internet sind zudem auch über entsprechende Suchfunktionen mit geringem Aufwand aufzuspüren, was die Gefahr, abgemahnt zu werden, für jeden Händler noch erhöht. Abmahnungen erfolgten allerdings auch dann, wenn tatsächlich gar kein Rechtsverstoß vorlag. Aus Angst vor weiteren – gerichtlichen – Schritten und aus Unsicherheit zahlten die Betroffenen oftmals den geforderten Betrag und gaben die Unterlassungserklärung ungeprüft ab. Das kann aber weitreichende Folgen haben.

Denn die Unterlassungserklärung gilt – als zivilrechtlicher Vertrag – auch dann, wenn ein Verstoß gar nicht begangen wurde. Sie kann auch nicht ohne Weiteres zurückgenommen werden. Das hat vor allem bei Gesetzesänderungen unangenehme Folgen. Darüber hinaus hat eine Unterlassungserklärung auch kein „Ablaufdatum“ sondern gilt für die Zukunft; also solange, bis sie gekündigt oder von einem Gericht für unwirksam erklärt wird.

Gerichtliche Schritte: Einstweilige Verfügung oder Klage

Weigert sich der Abgemahnte hingegen, die Gebühren zu zahlen oder die Erklärung abzugeben, kann der abmahnende Konkurrent seine – behaupteten – Ansprüche versuchen, gerichtlich durchzusetzen. Zwar prüft ein Richter bei Einreichung einer Klage, ob ein Gesetzesverstoß tatsächlich vorliegt. Soll das aber im sog. „einstweiligen Rechtsschutz“, also besonders schnell geklärt werden – was regelmäßig der Fall ist -, fällt die richterliche Überprüfung sehr kurz aus. Meist wird der Abgemahnte zu dem Vorwurf noch nicht einmal angehört und kann sich folglich nicht verteidigen.

Das Ergebnis eines solchen Verfahrens ist eine einstweilige Verfügung, also ein gerichtlicher Beschluss, der den Abgemahnten verpflichtet, das beanstandete Verhalten zu unterlassen.

„forum-shopping“: geklagt werden konnte in ganz Deutschland

Erschwerend kam in der Vergangenheit hinzu, dass vor einem Gericht in der gesamten Bundesrepublik geklagt werden konnte.

Bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen gilt unter anderem der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Verletzungshandlung erfolgt ist. Im Online-Handel finden Verstöße im Internet statt, das von überall aus aufgerufen werden kann. Der Verletzungsort ist daher ganz Deutschland. Findige Anwälte haben diese Regelung ausgenutzt und für das Verfahren Gerichte gewählt, die entweder ihre Rechtsauffassung teilten, einstweilige Verfügungen bereitwillig erließen oder hohe Streitwerte festsetzten, was die Anwaltsgebühren, die der Abgemahnte zu zahlen hätte, in die Höhe trieb. Vielfach wurden auch Gerichte angerufen, die weit entfernt vom Wohn- oder Niederlassungsort des Abgemahnten waren, damit dieser schon auf Grund der Entfernung von einer Rechtsverteidigung absieht.

Rechtsänderung: Wiederherstellung der „Waffengleichheit“

Durch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ wurden Regelungen in das geltende Recht eingefügt, die missbräuchliche Abmahnungen unattraktiv machen und die Waffengleichheit zwischen Abgemahntem und Abmahner wieder herstellen sollten.

Gegenanspruch des Abgemahnten bei missbräuchlicher Abmahnung

Neu in das Gesetz eingeführt wurde zunächst ein Gegenanspruch des Abgemahnten auf Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten. Bisher hatte der betroffene Unternehmer bei rechtsmissbräuchlicher Abmahnung „nur“ einen Schadenersatzanspruch gegen den Abmahnenden. Um diesen gerichtlich durchsetzen zu können, mussten aber eine Reihe von Tatsachen bewiesen werden, was nicht immer leicht war. Schlug die Beweisführung fehl, verlor der Abgemahnte den Prozess und musste die Kosten tragen. Dieses nicht unerhebliche Prozessrisiko wollte nur eine geringe Anzahl der Betroffenen auf sich nehmen.

Die Neuregelung vermindert dieses Prozessrisiko, was die Abgemahnten bei Verdacht auf Rechtsmissbrauch ermuntern soll, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Gegenanspruch auf Kostenersatz führt darüber hinaus zu einem Kostenrisiko seitens des Abmahnenden, welches das wirtschaftliche Interesse an missbräuchlichen Abmahnungen erheblich senkt.

Weitestgehende Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“

Durch die Einführung eines Ausnahmetatbestandes wird der Gerichtsstand des Handlungsortes dahingehend eingeschränkt, dass dieser nur noch dann anwendbar ist, wenn der abgemahnte Händler weder eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz im Inland hat. Konsequenterweise wird dadurch das sog. „forum shopping“ weitestgehend abgeschafft. Zuständig ist dann das Gericht, in dessen Bezirk der Abgemahnte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Dadurch wird die in der Zivilprozessordnung verankerte Waffengleichheit wiederhergestellt.

Während der Kläger den Zeitpunkt, die Art und den Umfang der Klage bestimmen kann, muss er sich im Gegenzug an ein auswärtiges, ihm unbekanntes Gericht wenden. Dadurch ist der Beklagte (also der Abgemahnte) möglicherweise geneigter, sich gegen eine Klage oder einstweilige Verfügung zu wehren. Denn er muss sich dafür nicht mehr aus seinem Geschäfts- bzw. Wohnbezirk entfernen.

Herabsetzung des Streitwerts, um existenzbedrohende Kosten zu verhindern

In welcher Höhe der Abgemahnte im Unterliegensfall Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten des Gegners zu tragen hat, richtet sich nach dem sog. „Streitwert“. Dieser wird nach der Bedeutung der Sache für den Kläger bemessen. Auch hier spielt wieder die deutschland- und weltweite Abrufbarkeit der rechtswidrigen Web-Seite eine große Rolle. Der Streitwert wird meist sehr hoch angesetzt, was die Höhe der Gebühren beeinflusst. Diese können für den Abgemahnten deshalb schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Um das zu verhindern hat der Abgemahnte die Möglichkeit, die Herabsetzung des Streitwertes zu beantragen. Die Gebühren, die er entrichten müsste, wenn er den Rechtsstreit verliert, richten sich dann nach dem geringeren Streitwert. Voraussetzung dafür ist aber zunächst ein entsprechender Antrag. Darüber hinaus muss die betroffene Partei glaubhaft machen, dass ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährdet wäre, wenn sie mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert belastet werden würde.

Auch diese Neuregelung soll missbräuchliche Abmahnungen wirtschaftlich unattraktiv machen und dadurch dazu beitragen, dass sich die Zahl von Abmahnungen verringert.

Ziel erreicht?

Ob der Gesetzgeber sein Ziel der Eindämmung unseriöser Geschäftspraktiken in Form von missbräuchlichen Abmahnungen tatsächlich erreicht hat, ist schwer zu sagen. Immer noch kommt es zu zahlreichen Abmahnungen, die vielfach – mehr oder weniger offensichtlich – rechtsmissbräuchlich sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) am 13.6.2014 überrollte die Online-Händler wieder eine Abmahnflut.

Händlern ist deshalb bei jeder Abmahnung zu raten, selbst einen Anwalt hinzuzuziehen. Nur so lassen sich unnötig hohe Kosten und die Konsequenzen aus voreilig abgegebenen Unterlassungserklärungen vermeiden.

Kunden von Protected Shops müssen sich wegen Abmahnungen keine Sorgen machen. Wir garantieren für die Übereinstimmung unserer Rechtstexte – AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum und viele mehr – mit der geltenden Rechtslage. Sollten Sie dennoch eine Abmahnung auf Grund unserer Texte erhalten, übernehmen wir die Kosten.

Ihr Protected Shops Team

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