Verpackungsgesetz – Protected Shops https://www.protectedshops.de rechtssichere AGB für Onlineshops Mon, 31 May 2021 10:18:16 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.protectedshops.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/10/cropped-ProtectedShops_Logo_Siegel_512x512-32x32.png Verpackungsgesetz – Protected Shops https://www.protectedshops.de 32 32 Änderungen am Verpackungsgesetz zum 03.07.2021 https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/aenderungen-am-verpackungsgesetz-zum-03-07-2021 Mon, 31 May 2021 12:18:16 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6078 Durch die vor kurzem beschlossene Novellierung des Verpackungsgesetzes kommt es bereits am 03.07.2021 zu ersten Änderungen. Welche Änderungen dies sind, wann Sie als Onlinehändler von diesen betroffen sind und wie Sie hier vorgehen müssen erfahren Sie im weiteren Beitrag: Änderungen der Registrierungspflicht im Bereich von Serviceverpackungen Zunächst gibt es zum Stichtag des 03.07.2021 Änderungen im [...]

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Durch die vor kurzem beschlossene Novellierung des Verpackungsgesetzes kommt es bereits am 03.07.2021 zu ersten Änderungen.

Welche Änderungen dies sind, wann Sie als Onlinehändler von diesen betroffen sind und wie Sie hier vorgehen müssen erfahren Sie im weiteren Beitrag:

  1. Änderungen der Registrierungspflicht im Bereich von Serviceverpackungen

Zunächst gibt es zum Stichtag des 03.07.2021 Änderungen im Bereich der Serviceverpackungen.

Bei Serviceverpackungen handelt es sich um Verpackungen, in welchen vorher unverpackte Ware am Ort der Abgabe an den Verbraucher ausgehändigt oder geliefert werden.

Dies betrifft insbesondere den Gastrobereich.

Beispiele: Brötchentüten, Kaffeebecher, Pizzakartons, Tragetaschen, Aluschalen, Einweggeschirr, Take-a-way-Boxen

Für diese war es bisher möglich, dass der Lieferant der Serviceverpackungen sowohl die Registrierungs- als auch die Lizensierungspflicht übernimmt. Der (Gastro-) Betrieb der diese dann im Verkauf seiner Waren verwendete, musste sich selbst nicht registrieren.

Diese Möglichkeit wird mit Wirksamwerden zum 03.07.2021 eingeschränkt. Spätestens mit diesem Stichtag muss sich der Betrieb zusätzlich zu seinem Lieferanten beim Verpackungsregister registrieren. Wenn der Betrieb bereits wegen anderen Verpackungen beim Verpackungsregister registriert ist, so muss die Registrierung um Serviceverpackungen ergänzt werden.

Weiterhin möglich ist jedoch die Übertragung der Lizenzierung an den Verpackungslieferanten.

Wenn Sie daher als Händler solche Serviceverpackungen im Verkauf nutzen, müssen Sie darauf achten, sich bis zum 03.07.2021 über das LUCID-Portal der Zentralen Stiftung Verpackungsregister zu registrieren bzw. falls Sie schon registriert sind, die Serviceverpackungen zu ergänzen.

 

  1. Informationspflichten für nicht systembeteiligte Verpackungen

Die zweite Änderung, welche zum 03.07.2021 in Kraft tritt, ist die bezüglich sogenannter „nicht systembeteiligter Verpackungen“, für welche bisher keine entsprechende Informationspflicht anfiel.

Hierbei geht es um Verpackungen,

  • welche für den Transport der Ware genutzt werden
    • Paletten, Folien, Möbelverpackungen
  • welche nach Gebrauch normalerweise nicht beim Privatverbraucher als Abfall anfallen, dies betrifft vor allem Großmengenverpackungen
  • welche aufgrund von Gesundheits- oder Schadstoffrisiken nicht über das normale System zurückgegeben werden können
  • Verpackungen von schadstoffhaltigen Gütern (Pflanzenschutzmittel, Öle, flüssige Brennstoffe

Für diese Verpackungen gilt, dass diese nicht am System beteiligt sind und am Ort der Übergabe unentgeltlich zurückgenommen werden müssen.

Um zu klären, ob eine Verpackung systembeteiligt ist oder nicht, kann entweder der Katalog der Zentralen Stiftung des Verpackungsregisters oder die Suchfunktion genutzt werden.

 

Eine Rücknahmepflicht besteht hierbei nur für Verpackungen von Waren, welche als Händler selbst vertrieben werden.

Zusätzlich muss der Verbraucher in angemessener Weise über die Rücknahmemöglichkeit informiert werden.

 

Wir empfehlen daher jedem Händler, welcher Waren verschickt bei welchen nicht systembeteiligte Verpackungen beim Endverbraucher anfallen, auf der Produktseite des jeweiligen Produktes über die Rücknahmemöglichkeit zu informieren.

Ein solcher Hinweistext könnte etwa lauten:

„Um die Rückgabequote zu erhöhen, sind wir verpflichtet nicht lizenzpflichtige Verpackungen unentgeltlich von Ihnen zurückzunehmen. Zu diesen gehören Transportverpackungen (auch Paletten) und Umverpackungen, die bei Ihnen nicht als Abfall anfallen würden, sowie weitere in § 15 VerpackG aufgeführten Verpackungen. Unsere Rücknahmepflicht betrifft restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die, die Sie ursprünglich erhalten haben und von Waren stammen, die wir auch in unserem Sortiment führen.

Die Rückgabe kann am Ort der Übergabe stattfinden. Bei wiederkehrenden Lieferungen können Sie die Verpackung auch bei der nächsten Anlieferung zurückgegeben.“

 

Auf die durch uns zur Verfügung gestellten Rechtstexte haben die oben genannten Änderungen keine Auswirkung.

Über weitere Änderungen nach dem 03.07.2021 werden wir Sie entsprechend zu gegebener Zeit informieren.

 

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Jahresrückblick: Diese Themen waren wichtig im Online-Handel 2017 https://www.protectedshops.de/infothek/allgemein/jahresrueckblick-diese-themen-waren-wichtig-im-online-handel-2017 https://www.protectedshops.de/infothek/allgemein/jahresrueckblick-diese-themen-waren-wichtig-im-online-handel-2017#comments Mon, 20 Nov 2017 14:21:28 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=4551 Mit dem Jahr 2017 geht im rechtlichen Bereich des Online-Handels wieder mal ein spannendes und ereignisreiches Jahr zu Ende. Wir nehmen das zum Anlass und schauen auf das in rechtlicher Hinsicht keinesfalls langweilige Jahr 2017 zurück. In unserem Jahresrückblick haben wir die wichtigsten gesetzlichen Änderungen für Online-Händler zusammengefasst.

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Mit dem Jahr 2017 geht im rechtlichen Bereich des Online-Handels wieder mal ein spannendes und ereignisreiches Jahr zu Ende. Wir nehmen das zum Anlass und schauen auf das in rechtlicher Hinsicht keinesfalls langweilige Jahr 2017 zurück. In unserem Jahresrückblick haben wir die wichtigsten gesetzlichen Änderungen für Online-Händler zusammengefasst.

VSBG: Neue Informationspflicht- Verbraucherstreitbeilegung

Seit 01.01.2017 bestehen neue Informationspflichten für Online-Händler aus dem Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Shop-Betreiber mit mehr als 10 Mitarbeitern müssen auf ihrer Webseite- am Besten im Impressum und in den AGB- darüber informieren, ob sie sich an einem Streitbeilegungsverfahren beteiligen oder ob sie hierzu gesetzlich verpflichtet sind. Auch wenn sie sich nicht an einem Verfahren zu außergerichtlichen Streitbeilegung vor einer Schlichtungsstelle beteiligen möchten, müssen sie darauf hinweisen.

Mehr zu den Pflichten nach dem VSBG erfahren Sie hier.

Neues Verpackungsgesetz

Am 12. Mai hat das neue Verpackungsgesetz (VerpackG), das am 01. Januar 2019 in Kraft tritt, den Bundesrat passiert. Das VerpackG ersetzt die bisher geltende Verpackungsverordnung und sieht neue Regelungen für das Inverkehrbringen, die Rücknahme, Sortierung und Verwertungen von Verpackungen vor. Ziel des Gesetzes ist es, Verpackungsabfälle zu vermeiden und die Recyclingquote zu steigern.

Hersteller und Vertreiber –also auch Online-Händler- von sog. systembeteiligten Verpackungen müssen sich unabhängig von der Verpackungsmenge  bei einer neu eingerichteten Zentralen Stelle registrieren lassen. Zudem bestehen umfangreiche Meldepflichten. Bis zum in Kraft treten des VerpackG ist zwar noch eine Weile Zeit, aber Online-Händler sollten sich um eine frühzeitige Umsetzung der Pflichten kümmern und sich rechtzeitig registrieren lassen. Im Falle eines Verstoßes drohen hohe Bußgelder oder kostenpflichtige Abmahnungen.

Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.

Keine Zusatzgebühren bei Kreditkartenzahlung

Online-Händler dürfen künftig keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Der Bundestag hat diese Regelung mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie im Juni getroffen. Die Richtlinie soll europaweit die Sicherheit von bargeldlosen Zahlungen im Internet weiterentwickeln.

Die Änderungen treten zum 13. Januar 2018 in Kraft. Onlinehändler, die Kartenzahlung anbieten, müssen bis dahin ihre Rechtstexte und technischen Systeme mit denen Entgelte automatisiert vereinbart und abgerechnet werden können an die neue Rechtslage anpassen. Ansonsten besteht Abmahngefahr.

Unsere Kunden, die von diesem Gesetz betroffen sind, werden wir in einem Newsletter informieren.

ElektroG: Bußgelder bei Rücknahme Elektrogeräten

Das Elektrogesetz (ElektroG) verpflichtet Online-Händler zur Rücknahme von Altgeräten. Die Rücknahmepflicht wurde in diesem Jahr konkretisiert und hat auch Auswirkungen im Online-Handel. Händler, die Elektrogeräte vertreiben, sind seit dem 01. Juni verpflichtet, 5 Altgeräte einer Geräteart zurückzunehmen. In der Praxis wird sich für Online-Händler allerdings nicht viel ändern, denn nur wenige Kunden dürften mehr als 5 Altgeräte einer Geräteart besitzen und diese auch zurückgeben wollen. Offen gelassen hat der Gesetzgeber in welcher Zeitspanne die Geräte zurückgegeben werden dürfen. Das Gesetz regelt nicht näher, ob Händler 5 Altgeräte pro Monat, pro Jahr oder pro Rückgabe zurücknehmen müssen. Neu sind die Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Rücknahmepflicht. Hier droht ein droht ein Bußgeld bis zu 100.000 €.

Mehr zu den Pflichten nach dem VerpackG erfahren Sie in diesem Beitrag.

Verbot von kostenpflichtigen 0180-Nummern bei Service-Hotlines

Lange erwartet wurde die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu kostenfreien Service-Hotlines. Der EuGH entschied im März (Urt.v.02.03.2017), dass Unternehmen, die eine kostenpflichtige 0180-Nummer für ihren Kundenservice eingerichtet haben, keine Extrakosten für Anliegen, die den Vertrag eines Kunden betreffen, verlangen dürfen. Kosten, die höher sind als bei einem gewöhnlichen Anruf ins Fest- oder Mobilfunknetz, dürfen für Kunden künftig keine mehr entstehen. Um Abmahnungen zu vermeiden, müssen Online-Händler für Fragen zum Vertrag  eine zusatzkostenfreie Festnetz-, Mobil- oder sogar eine Gratisnummer für diesen Zweck einrichten.

Näheres zu dem Urteil erfahren Sie hier.

Kein Verkauf von Bio-Lebensmitteln ohne Zertifizierung

Online-Händler, die Bioprodukte vertreiben, müssen eine Zertifizierung vorweisen können. Dies hat der EUGH im Oktober entschieden (Urt.v.12.10.2017) und damit die lang umstrittene Frage beantwortet, ob die EU- Verordnung Nr. 834/2007 („EU-Öko-Verordnung“), die eine Zertifizierung von Bioprodukten vorsieht, auch für den Online-Handel gilt. Im Einzelhandel können Händler in der EU Kontrollen der Lebensmittelaufsichtbehörden umgehen, wenn sie direkt an Endverbraucher verkaufen und sie die Produkte weder aus einem Drittland importieren noch selbst herstellen. Für den Online-Handel bedeutet dies, dass der Code der zuständigen Bio-Kontrollstelle auf der Shop-Webseite genannt werden muss. Die Codenummer der Kontrollstelle ist in unmittelbar räumlicher Nähe zu den Begriffen „Bio“ und/oder „Öko“ bzw. im selben Sichtfeld wie das Bio-Logo abzubilden.

Mehr darüber erfahren Sie in diesem Beitrag.

Tabakwerbung auf Startseite ist wettbewerbswidrig

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) ebenfalls im Oktober entschieden hat (Urt.v. 05.10.2017), gelten für Webseiten von Unternehmen die gleichen strengen Verbote bei der Werbung mit Tabakerzeugnissen wie für Zeitungen. Damit ist es auch auf der Startseite des Internetauftritts verboten, Werbung für Tabak zu machen. Ob die beworbenen Produkte verkauft werden, ist unerheblich. Zulässig bleibt nach dem BGH Tabakwerbung nur in Zeitschriften und Magazinen, die sich nicht an eine breite Öffentlichkeit wenden.

Online-Händler, die Tabak oder Tabakprodukte vertreiben, sollten sicherstellen, dass auf ihren Internetauftritten keine Werbung für Tabak oder Tabakerzeugnisse dargestellt wird, um keine Abmahnung zu riskieren. Auch E-Zigaretten und Liquids sind von dem Werbeverbot erfasst.

Mehr zu dem Urteil erfahren Sie hier.

AUSBLICK: WAS ONLINE-HÄNDLER 2018 ERWARTET

Datenschutzgrundverordnung: Die DS-GVO wird verbindlich

Ein wichtiges Thema für Online-Händler wird im neuen Jahr die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Am 25.05.2018 werden die Regelungen der DS-GVO europaweit verbindlich. Datenschutzgesetze sind zwar in der EU nichts Neues, aber mit der DS-GVO kommen auf Online-Händler zahlreiche neue Dokumentations-, Informations- und Meldepflichten zu. Dazu gehören u.a. Datenfolgenabschätzungen und die Umsetzung datenschutzfreundlicher Voreinstellungen.

Online-Händler sollten frühzeitig mit der Anpassung beginnen, denn bei einem Verstoß gegen die DS-GVO drohen empfindliche Bußgelder, die bis zu zwei Prozent des gesamten Jahresumsatzes betragen können.

Wir informieren Sie in allen relevanten Bereichen über die Änderungen und bieten unseren Service bei der Umsetzung der Plichten nach der DS-GVO an.

Widerrufsrecht bei Hygieneprodukten

Spannend bleibt auch wie sich der BGH zum Widerrufsrecht bei Hygieneartikeln äußern wird. Produkte, die aus Gründe der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind (z.B. weil sie entsiegelt wurden). Der BGH hatte einen Rechtsstreit über die Frage zu entscheiden, ob die Schutzfolie einer Matratze als Versiegelung anzusehen ist und die Matratze daher vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Da bei dieser Entscheidung EU-Recht eine Rolle spielt hat der BGH die Frage dem EuGH vorgelegt und das Verfahren damit ausgesetzt.

Der EuGH soll jetzt klären, welche Anforderungen an eine Versiegelung zu stellen sind.

FAZIT

Im Online-Handel ist das Risiko groß wegen der Nichtbeachtung von rechtlichen Vorgaben abgemahnt zu werden. Eine wichtige Rolle spielen auch die Vorgaben aus Europa, wie die Datenschutzgrundverordnung, die zum 25.05.2018 verbindlich wird und neue Herausforderungen für Online-Händler bereit hält. Welche Neuerungen 2018 darüber hinaus bringen wird, wird sich zeigen.

Wir informieren Sie auch 2018 über die rechtlichen und gesetzlichen Entwicklungen im E-Commerce und unterstützen Sie beim abmahnsicheren Handel.

 

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Neues Verpackungsgesetz (VerpackG): Zentrale Stelle wurde geschaffen https://www.protectedshops.de/infothek/aktuelles/neues-verpackungsgesetz-verpackg-zentrale-stelle-wurde-geschaffen Sat, 09 Sep 2017 10:00:41 +0000 https://www.protectedshops.de/infothek/allgemein/neues-verpackungsgesetz-verpackg-zentrale-stelle-wurde-geschaffen Am 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Für Onlinehändler, die einem Dualen System (z.B. Grüner Punkt) angeschlossen sein müssen, besteht dann die Pflicht, sich bei einer zentralen Stelle zu registrieren.

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Am 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Für Onlinehändler, die einem Dualen System (z.B. Grüner Punkt) angeschlossen sein müssen, besteht dann die Pflicht, sich bei einer zentralen Stelle zu registrieren.

Die Zentrale Stelle soll den Vollzug und die Kontrolle im Dualen System stärken. Als neue Behörde wurde dazu die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Sitz in Osnabrück gegründet. Ähnlich wie bei der Registrierungspflicht für Online-Händler, die Elektrogeräte vertreiben, müssen der  „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ Daten übermittelt werden. Die Daten können mittels elektronischen Formulars übermittelt werden und werden online veröffentlicht. So sind sie für jedermann abrufbar, was dem Gesetzgeber, Verbrauchern und Wettbewerbern einfach ermöglicht zu überprüfen, ob die Registrierung erfolgt ist oder nicht. Da auch die Dualen Entsorgungssysteme, bei denen der Händler ggf. gemeldet ist, verpflichtet sind, ihre entsprechenden Daten an die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu übermitteln, ist ein einfacher Datenabgleich möglich, um festzustellen, wer korrekt registriert ist.

Neben Namen und Anschrift sind Online-Händler ab 01.01.2019 verpflichtet folgende Daten zu übermitteln:

  • Registrierungsnummer
  • Material, Art und Masse der angemeldeten Verpackung
  • Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
  • Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.

Unterlässt man die Registrierung und bringt dennoch Verpackungen im Umlauf, können Bußgelder bis zu 100.000€ drohen, und auch Abmahnungen durch die Konkurrenz sind möglich.

Weitere Informationen zur „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ finden Sie hier:

https://www.verpackungsregister.org/

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Neues Verpackungsgesetz ab 01.01.2019: Was müssen Online-Händler beachten? https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/neues-verpackungsgesetz-ab-01-01-2019-was-muessen-online-haendler-beachten https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/neues-verpackungsgesetz-ab-01-01-2019-was-muessen-online-haendler-beachten#comments Thu, 24 Aug 2017 10:00:41 +0000 https://www.protectedshops.de/infothek/allgemein/neues-verpackungsgesetz-ab-01-01-2019-was-muessen-online-haendler-beachten Online-Händler sind seit Jahren zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet, die an private End-kunden versendet werden.
Mit dem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG), das am 01.01.2019 in Kraft tritt, kommen neue Verpflichtungen auf Online-Händler zu. Beispielsweise müssen sie sich bei einer zentralen Stelle registrieren lassen. Mit den neuen Regelungen werden weitreichende Änderungen vorgenommen, die zukünftig auch von Behörden und Wettbewerbern kontrolliert werden können.
Welche Änderungen Online-Händler künftig beachten und rechtzeitig in ihrem Shop umsetzen müssen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, erfahren sie in diesem Beitrag.

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Online-Händler sind seit Jahren zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet, die an private Endkunden versendet werden.
Mit dem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG), das am 01.01.2019 in Kraft tritt, kommen neue Verpflichtungen auf Online-Händler zu. Beispielsweise müssen sie sich bei einer zentralen Stelle registrieren lassen. Mit den neuen Regelungen werden weitreichende Änderungen vorgenommen, die zukünftig auch von Behörden und Wettbewerbern kontrolliert werden können.
Welche Änderungen Online-Händler künftig beachten und rechtzeitig in ihrem Shop umsetzen müssen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, erfahren sie in diesem Beitrag.

 

Rechtlicher Hintergrund

Das VerpackG ersetzt die bisher geltende Verpackungsverordnung und sieht neue Regelungen für das Inverkehrbringen, die Rücknahme, Sortierung und Verwertung von Verpackungen vor, die bei privaten Endverbrauchern anfallen.

Online-Händler betroffen

Die neuen Anforderungen an Verpackungen, die der Gesetzgeber stellt, treffen nicht nur den Hersteller von Verpackungen, sondern auch denjenigen, der die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Somit sind auch Online-Händler von den neuen Regelungen betroffen. Außerdem gelten die Vorgaben des neuen für alle Verpackungen und damit auch für die Versandverpackungen von Online-Händlern.

Pflicht zur Rücknahme und Verwertung

Wie bereits  in der Verpackungsverordnung geregelt, müssen  Online-Händler einem Dualen System (z.B. Grüner Punkt) angeschlossen sein. Damit soll sichergestellt sein, dass Händler, die Verpackungen in den Verkehr bringen, diese später auch ordnungsgemäß verwerten. Die vollständige Rücknahme und Verwertung der versendeten Verpackung übernimmt dann das duale System. Shop-Betreiber sollten überprüfen, ob sie an mindestens einem Rücknahmesystem beteiligt sind und falls dies noch nicht der Fall ist, sich einem Dualen System anschließen.

Die Pflicht, sich an einem Rücknahmesystem zu beteiligen (Systembeteiligungspflicht), gilt wie bisher auch für Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Welche Verpackungen zurückgenommen werden müssen,  ist in § 3 VerpackG geregelt.

Neu ist ebenfalls dass Händler neben der bereits bisher notwendigen Angabe von Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen nun dem dualen System auch die Registrierungsnummer, die sie von der Zentralen Stelle erhalten haben, mitteilen müssen.

Neu: Pflicht zur Registrierung bei einer zentralen Stelle

Neu hinzu kommt die Pflicht für Händler, sich bei einer zentralen Stelle zu registrieren.

Die Zentrale Stelle soll den Vollzug und die Kontrolle im Dualen System stärken. Als neue Behörde wurde dazu die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Sitz in Osnabrück gegründet. Ähnlich wie bei der Registrierungspflicht für Online-Händler, die Elektrogeräte vertreiben, müssen der  „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ Daten übermittelt werden. Die Daten können mittels elektronischen Formulars übermittelt werden und werden online veröffentlicht. So sind sie für jedermann abrufbar, was dem Gesetzgeber, Verbrauchern und Wettbewerbern einfach ermöglicht zu überprüfen, ob die Registrierung erfolgt ist oder nicht. Da auch die Dualen Entsorgungssysteme, bei denen der Händler ggf. gemeldet ist, verpflichtet sind, ihre entsprechenden Daten an die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu übermitteln, ist ein einfacher Datenabgleich möglich, um festzustellen, wer korrekt registriert ist.

Neben Namen und Anschrift sind Online-Händler ab 01.01.2019 verpflichtet folgende Daten zu übermitteln:

  • Registrierungsnummer
  • Material, Art und Masse der angemeldeten Verpackung
  • Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
  • Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.

Weitere Informationen zur „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ finden Sie hier:

https://www.verpackungsregister.org/

Meldepflicht bei Änderungen

Änderungen bei den Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Schließung des Online-Shops sind der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Ohne Registrierung kein Versand                

Ohne eine Registrierung bei der zentralen Stelle ist das in den Verkehr bringen von  systembeteiligten Verpackungen verboten (§ 9 Abs.5 VerpackG). Online-Händler, die ohne Verpackungen ihre Produkte gar nicht versenden können, müssen daher in jedem Fall der Registrierungspflicht nachkommen. Zwar war es auch bisher Händlern untersagt, systembeteiligte Verpackungen in den Verkehr zu bringen ohne einem dualen System anzugehören, aber es gab keine geeignete Möglichkeit für Behörden die Zugehörigkeit zu überprüfen.

Neu: Informationspflichten bei Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen

Online-Händler, die Einweg oder Mehrweg-Getränkeverpackungen vertreiben, sind verpflichtet deutlich sichtbar und lesbar in unmittelbarer Nähe zu der Verpackung mit dem Hinweis „EINWEG“ oder „MEHRWEG“ darüber zu informieren, ob die Verpackung wiederverwendet werden kann oder nicht. Im Online-Handel bietet sich hierfür die Produktseite an.

Hohe Bußgelder bei  Verstoß gegen Pflicht zur Registrierung

Verstößt ein Online-Händler gegen die Registrierungspflicht und bringt dennoch Verpackungen in den Umlauf, können Bußgelder bis zu 100.000 € drohen.  Ein solcher Verstoß ist dazu auch ein Abmahngrund.

Fazit

Bis zum in Kraft treten des VerpackG ist zwar noch eine Weile Zeit, aber Online-Händler sollten sich um eine frühzeitige Umsetzung der Pflichten kümmern und sich rechtzeitig registrieren lassen. Im Falle eines Verstoßes drohen hohe Bußgelder oder kostenpflichtige Abmahnungen. Wir werden Sie weiter informieren, wenn es Neuigkeiten zum Verpackungsgesetz gibt.

 

 

 

 

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