Rücknahmepflicht – Protected Shops https://www.protectedshops.de rechtssichere AGB für Onlineshops Fri, 06 Nov 2020 07:17:23 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.protectedshops.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/10/cropped-ProtectedShops_Logo_Siegel_512x512-32x32.png Rücknahmepflicht – Protected Shops https://www.protectedshops.de 32 32 Altölverordnung- was Onlinehändler beachten müssen (Stand: Oktober 2020) https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/altoelverordnung-was-onlinehaendler-beachten-muessen-stand-oktober-2020 Mon, 05 Oct 2020 08:30:00 +0000 https://www.protectedshops.de/infothek/allgemein/altoelverordnung-was-onlinehaendler-beachten-muessen-stand-juli-2017 Wer online Motoren- oder Getriebeöle verkauft, sollte die Altölverordnung kennen, denn in dieser werden Händlern spezielle Pflichten auferlegt, die sie beim Verkauf zu beachten haben. Informiert der Händler beispielweise nicht darüber, wie der Verbraucher mit Altöl umzugehen hat, handelt er wettbewerbswidrig und riskiert eine Abmahnung.
Was Online-Händler im Zusammenhang mit dem Verkauf von Motor- und Getriebeölen beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Wer online Motoren- oder Getriebeöle verkauft, sollte die Altölverordnung kennen, denn in dieser werden Händlern spezielle Pflichten auferlegt, die sie beim Verkauf zu beachten haben. Informiert der Händler beispielweise nicht darüber, wie der Verbraucher mit Altöl umzugehen hat, handelt er wettbewerbswidrig und riskiert eine Abmahnung.
Was Online-Händler im Zusammenhang mit dem Verkauf von Motor- und Getriebeölen beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

1.) Rechtlicher Hintergrund

Die Altölverordnung (AltölV) regelt den Umgang mit gebrauchten Ölen, die als Abfall anfallen, da diese nicht über den Hausmüll entsorgt werden dürfen. Sie stammt aus dem Jahr 1987- einer Zeit, zu der es noch keinen Online-Versandhandel gab und enthielt bis vor kurzem explizit keine Vorschriften, die auch Online-Händler treffen. Allerdings hatten bereits verschiedene Gerichte entschieden, dass die Altölverordnung auch für den Internet-Handel relevant ist (z.B. OLG Celle, Urt.v. 16.06.2016). Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei den Pflichten, die in der AltölV geregelt sind, um sog. Marktverhaltensregeln handelt, die dem Wettbewerbsrecht unterliegen und auch von Online-Händlern zu beachten sind.
Seit der am 05.10.2020 erfolgten Gesetzesänderungen sind Onlinehändler bzw. der Vertrieb von Altöl über Fernkommunikationsmittel klar in der Altölverordnung genannt.

2.) Verpflichtung zur kostenlosen Rücknahme

Online-Händler, die gewerbsmäßig Motor- oder Getriebeöl an Endverbraucher verkaufen, sind verpflichtet vor der Abgabe eine Annahmestelle für gebrauchtes Motoren- und Getriebeöl einzurichten und dieses kostenlos zur Entsorgung zurückzunehmen (§ 8 Abs. 1 AlölV).

Die Pflicht zur Rücknahme besteht für gebrauchte

  • Verbrennungsmotorenöle
  • Getriebeöle
  • Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.

Alternativ zur Einrichtung einer Annahmestelle können Online-Händler durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung eine externe Stelle zur Rücknahme verpflichten. Wenn sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort befindet, ist darauf zu achten, dass sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort steht, dass es zumutbar für den Verbraucher ist, sie in Anspruch zu nehmen.

Wichtig ist, dass diese Pflicht nur für den Verkauf an Verbraucher besteht. Im B2B-Bereich besteht sie nicht. Was die Menge des Altöls betrifft, die zurückgenommen werden muss, gilt der Grundsatz:
Das was gekauft wurde, muss auch zurückgenommen werden.

3.) Hinweispflicht über die Rücknahmemöglichkeit

Neben der Pflicht zur Rücknahme müssen Händler den Endverbraucher über die Rücknahmemöglichkeit informieren (§ 8 Abs. 1 S. 2 AltölV). Bei der Abgabe an den privaten Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle hinzuweisen. Im Online-Handel versteht man unter dem „Ort des Verkaufs“ und damit der Annahmestelle den Online-Shop des Händlers. Der Hinweis auf die Annahmestelle ist also leicht erkennbar und gut lesbar auf der Webseite anzubringen. Es bietet sich an, den Hinweis durch eine Umrahmung entweder direkt bei der Artikelbeschreibung oder an leicht auffindbarer Stelle auf der Shop-Webseite hervorzuheben.

Der Hinweis zur Altölentsorgung kann beispielsweise wie folgt aussehen:

„Hinweis zur Altölentsorgung

Gem. § 8 AltÖlV sind wir verpflichtet, die bei uns erworbene Menge an Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl kostenlos zurückzunehmen. Dies gilt sinngemäß für Ölfilter und für beim Ölwechsel regelmäßig anfallende -ölhaltige Abfälle.

Rückgabeort ist die im Impressum angegebene Adresse. Alternativ können Sie bei Übernahme der Versandkosten den Versand per Post wählen.“

4.) Platzierung des Hinweises

Der Hinweis auf die Altölrücknahme darf sich nicht versteckt in den AGB befinden, sondern sollte so platziert sein, dass er für den Verbraucher leicht erkennbar ist (z.B. Button, der mit „Hinweis auf Altölentsorgung“) beschriftet ist. Der durchschnittlich informierte Verbraucher durchsuche die AGB nicht nach Hinweisen nach der Altölverordnung. Dies entschied das OLG Bamberg (Beschl. v.21.07.2011). Händler, die ihre Produkte auf der Plattform eBay verkaufen, sollten den Hinweis mit in die Artikelbeschreibung aufnehmen.

5.) Rücksendekosten ausgenommen

Die Altölverordnung sieht vor, dass der Verkäufer das Altöl kostenlos zurücknehmen muss. Daraus könnte man schließen, dass der Verkäufer auch die Versandkosten für den Rückversand an ihn bezahlen muss. Der Begriff der „kostenlosen Annahme“ im Gesetz beinhaltet aber nicht die Versandkosten, die bei der Rücksendung im E-Commerce entstehen. Dies hat das OLG Celle (Urt.v. 16.06.2016) entschieden. Der Online-Käufer dürfe gegenüber dem stationären Käufer nicht besser gestellt werden, denn beim stationären Handel fallen dem Käufer auch Kosten vom Transport des Altöls von seinem Wohnsitz zu der Annahmestelle an.

Fazit

Online-Händler, die gewerbsmäßig Motor- und Getriebeöle an Endverbraucher verkaufen, müssen sicherstellen, dass sie eine Möglichkeit zur kostenlosen Rückgabe von Altöl schaffen und die Hinweispflichten zur Rückgabemöglichkeit beachten. Ein Verstoß kann wettbewerbswidrig sein.

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Elektrogesetz: Konkretisierung der Rücknahmepflicht für Online-Händler und hohe Bußgelder ab 01.06.2017 https://www.protectedshops.de/infothek/aktuelles/elektrogesetz-konkretisierung-der-ruecknahmepflicht-fuer-online-haendler-und-hohe-bussgelder-ab-01-06-2017 Mon, 22 May 2017 10:00:56 +0000 https://www.protectedshops.de/infothek/allgemein/elektrogesetz-konkretisierung-der-ruecknahmepflicht-fuer-online-haendler-und-hohe-bussgelder-ab-01-06-2017 Bereits im Juli 2016 sind Online-Händlern mit dem neuen Elektrogesetz (ElektroG) umfangreiche Pflichten auferlegt worden. Händler sind seither verpflichtet, Elektroaltgeräte (EAG) kostenfrei zurückzunehmen, um sie dem Entsorgungskreislauf zurück zu führen.
Ausführliche Informationen zu den Pflichten nach dem ElektroG finden Sie hier.
Jetzt hat der Gesetzgeber die Rücknahmepflicht konkretisiert und einen Bußgeldtatbestand einge-führt, der bei Verletzung der Pflicht relevant wird. Die Gesetzesänderung tritt zum 01.06.2017 in Kraft.

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Bereits im Juli 2016 sind Online-Händlern mit dem neuen Elektrogesetz (ElektroG) umfangreiche Pflichten auferlegt worden. Händler sind seither verpflichtet, Elektroaltgeräte (EAG) kostenfrei zurückzunehmen, um sie dem Entsorgungskreislauf zurück zu führen.
Ausführliche Informationen zu den Pflichten nach dem ElektroG finden Sie hier.
Jetzt hat der Gesetzgeber die Rücknahmepflicht konkretisiert und einen Bußgeldtatbestand eingeführt, der bei Verletzung der Pflicht relevant wird. Die Gesetzesänderung tritt zum 01.06.2017 in Kraft.

 

Wie ist die bisherige Rechtslage?

Zur Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet sind  Händler mit einer Verkaufs- bzw. Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 qm,

  • wenn ein Kunde ein neues Elektrogerät erwirbt, das zu erwerbende Gerät der gleichen Geräteart angehört und im Wesentlichen die gleiche Funktion wie das EAG hat und
  • wenn ein Kunde Elektroaltgeräte in haushaltsüblichen Mengen zurückgibt, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, unabhängig davon, ob der Online-Händler die zurückgegebenen Geräte in seinem Sortiment führt oder ob der Kunde ein neues Gerät kaufen will.

Neue Rechtlage: Beschränkung der Rücknahmepflicht auf 5 Altgeräte und Bußgeldkatalog

Diese Rücknahmepflicht soll nun beschränkt werden. Ab dem 01.06.2017 sind Online-Händler verpflichtet, nur noch 5 Altgeräte einer Geräteart zurückzunehmen. Damit wird die bisherige Einschränkung „in haushaltsüblichen Mengen“ konkretisiert, die dem Gesetzgeber zu unbestimmt war.

In der Praxis wird sich für Online-Händler allerdings nicht viel ändern, denn nur wenige Kunden dürften mehr als 5 Altgeräte einer Geräteart besitzen und diese auch zurückgeben wollen.

Offen gelassen hat der Gesetzgeber, in welcher Zeitspanne die Geräte zurückgegeben werden dürfen. Das Gesetz regelt nicht näher, ob Händler 5 Altgeräte pro Monat, pro Jahr oder pro Rückgabe zurücknehmen muss.

Hohe Bußgelder drohen

Mit der Gesetzesänderung wurde gleichzeitig der Bußgeldkatalog des ElektroG erweitert. Es stellt künftig eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein Händler ein EAG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt.

Händlern, die gegen die neue konkretisierte Rücknahmepflicht verstoßen, droht ein Bußgeld bis zu 100.000 €.

Fazit

Online-Händler müssen sich rechtzeitig bis zum 01.06.2017 mit der Gesetzesänderung vertraut machen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

 

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Neues Elektrogesetz: Händlern steht Einiges bevor! https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/neues-elektrogesetz-haendler-steht-einiges-bevor Wed, 23 Sep 2015 00:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/neues-elektrogesetz-haendler-steht-einiges-bevor/ Das neue ElektroG ist am 24.10.2015 in Kraft getreten. Spätestens ab dem 24.07.2016 müssen Online-Händler Elektroaltgeräte zurücknehmen. Dazu müssen entsprechende Rücknahmestellen eingerichtet werden. Wie die Betroffenen ihrer neuen Pflicht in der Praxis nachkommen können, muss sich erst zeigen.

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Das neue ElektroG ist am 24.10.2015 in Kraft getreten. Spätestens ab dem 24.07.2016 müssen Online-Händler Elektroaltgeräte zurücknehmen. Dazu müssen entsprechende Rücknahmestellen eingerichtet werden. Wie die Betroffenen ihrer neuen Pflicht in der Praxis nachkommen können, muss sich erst zeigen.

 

Inhaltsverzeichnis

I) Check-Liste neues Elektrogesetz – was Händler beachten müssen

II) Pflicht zur Rücknahme von EAG

III) Anzeigepflichten

IV) Mitteilungspflichten

V) Informationspflichten

VI) Umsetzungsfristen

VII) Sanktionen und Folgen bei Nichtbeachtung

VIII) Fazit

Mit der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RL 2012/19/EU – WEEE-RL) sollen nicht nur Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, sondern auch die Nutzung von Ressourcen verbessert werden. Zu diesem Zweck werden Regelungen getroffen, die die Wiederverwertung und fachmännische Beseitigung von alten Elektro- und Elektronikgeräten gewährleisten sollen. Der europäische Gesetzgeber nimmt dazu alle Beteiligten – von der Herstellung bis zur Nutzung von Elektro- und Elektronikgeräten – in die Pflicht. Mit dem neuen Elektrogesetz (ElektroG) werden im Zuge dessen umfangreiche neue Pflichten auch für Online-Händler in Kraft treten.

I) Check-Liste neues Elektrogesetz – was Händler beachten müssen

  • Rücknahmepflicht
    • Voraussetzungen:
      • Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten (offline oder online)
      • Verkaufs- bzw. Lager und Versandfläche 400m² und mehr
      • EAG aus privaten Haushalten
    • Inhalt:
      • 1:1-Rücknahme beim Kauf eines funktional vergleichbaren Neugerätes
      • 0:1-Rücknahme von EAG mit kleineren Abmessungen als 25 cm
  • Einrichtung von Rücknahmestellen
    • Ort:
      • Offline-Handel: am oder in unmittelbarer Nähe zur Verkaufsfläche
      • Online-Handel: in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer (Kooperationen mit stationärem Handel, Transportdienstleistern, örE)
      • Holsysteme können Rücknahmestellen nicht ersetzen
    • Beschaffenheit
      • Bruchsicher Lagerung der EAG
      • Keine mechanische Verdichtung
      • Kein nachträgliches Entfernen von Bauteilen (Ausnahme: Altbatterien oder -akkus)
  • Behandlung der EAG
    • Eigenverantwortliche Wiederverwertung oder Beseitigung
    • Übergabe an örE oder Hersteller/Bevollmächtigte
  • Anzeigepflicht ggü. Umweltbundesamt bzgl. Rücknahmestellen
  • Mitteilungspflicht ggü. Stiftung EAR bzgl. zurückgenommener EAG und weiterem Verfahren
  • Informationspflichten ggü. Privaten Haushalten
  • Umsetzungsfristen
    • Freiwillige Rücknahme bereits vor Inkrafttreten: Anzeige der Rücknahmestellen 3 Monate nach Inkrafttreten
    • Pflichtrücknahme: Einrichtung der Rücknahmestellen und Anzeige innerhalb von 9 Monaten nach Inkrafttreten
  • Sanktionen
    • Bußgelder bis zu 100.000,- EUR (nicht bei fehlender Rücknahme von EAG)
    • Abmahnungen (derzeit zweifelhaft)
    • Schreiben aus dem europäischen Ausland (aktuell Österreich)

II) Pflicht zur Rücknahme von EAG

Die größte Änderung gegenüber dem alten Elektrogesetz ist die Neueinführung der Pflicht zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) seitens der Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten und das unabhängig vom Vertriebsweg. Sie gilt folglich nicht nur für den stationären, sondern auch für den Online-Handel. Gerade im eCommerce dürfte die Umsetzung jedoch mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein.

1) Voraussetzungen: Wann besteht die Rücknahmepflicht

Nach § 17 ElektroG n.F. (neue Fassung) sind Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Vertreiber dieser Waren mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² verpflichtet EAG aus privaten Haushalten zurückzunehmen. Vertreiber ist dabei jeder, der entsprechende Geräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt, typischerweise also Händler, unabhängig vom gewählten Vertriebsweg.

Herstellerbegriff

Ein Hersteller ist nach der gesetzlichen Definition ein Unternehmer, der

  • Elektro- und elektromagnetische Geräte unter seinem Namen oder seiner Marke selbst herstellt oder diese unter seinem Namen oder seiner Marke konzipieren oder herstellen lässt und diese innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anbietet,
  • Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen anbietet, ohne dass die Marke des ursprünglichen Anbieters genannt wird,
  • Elektronik- und Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln von außerhalb Deutschlands deutschen Endnutzern anbietet.
  • Geräte erstmals aus einem Land außerhalb der EU in die BRD importiert und entweder in Deutschland in Verkehr bringt oder von dort in ein anderes europäisches Mitgliedsland ausführt und dort direkt an einen Nutzer übergibt.

Insbesondere letzteres kann auch Online-Händler treffen, wenn sie beispielsweise Ware aus China importieren, um diese in Deutschland zu vertreiben.

Darüber hinaus wird jeder Händler wie ein Hersteller behandelt, wenn er neue Waren vertreibt, für die sich der Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert hat.

Ein Onlinehändler ist daher verpflichtet, zu prüfen, ob sich der Hersteller einer elektronischen oder elektromagnetischen Ware, die er verkaufen will, ordnungsgemäß registriert hat.

Tut er dies nicht, und ist bei der Registrierung des Herstellers etwas im Argen, so wird der Händler wie der Hersteller behandelt und hat in Folge sämtliche Pflichten zu tragen. Er müsste sich daher selbst registrieren, und die Ware ggfs. auch kennzeichnen.

Eine solche Prüfung kann auf der Seite der Stiftung EAR vorgenommen werden.

 

Begriff des Elektro- und Elektronikgerätes

Der Begriff des Elektro- und Elektronikgerätes wird sich gegenüber dem des alten ElektroG zunächst kaum ändern. Der Anwendungsbereich des neuen ElektroG umfasst weiterhin die bereits bekannten 10 Kategorien:

  • Haushaltsgroßgeräte (z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Herde und Backöfen)
  • Haushaltskleingeräte (z.B. Staubsauger, Toaster, Waagen, Wecker)
  • Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik (z.B. PCs, Drucker, Kopierer Telefone)
  • Geräte der Unterhaltungselektronik (z.B. Fernseher, Videokameras, Musikinstrumente)
  • Beleuchtungskörper (z.B. Leuchten für Leuchtstofflampen, Entladungslampen)
  • Elektrische und elektronische Werkzeuge (z.B. Bohrmaschinen, Nähmaschinen, Rasenmäher)
  • Spielzeuge sowie Sport- und Freizeitgeräte (z.B. elektrische Eisenbahnen und Autorennbahnen, Videospielkonsole, Fahrradcomputer, Geldspielautomaten)
  • Medizinprodukte (z.B. Kardiologiegeräte, Beatmungsgeräte, Analysegeräte)
  • Überwachungs- und Kontrollelemente (z.B. Rauchmelder, Heizregler, Thermostate)
  • Automatische Ausgabegeräte (z.B. Heißgetränkeautomaten, Geldautomaten)

Hier finden Sie eine ausführliche, jedoch nicht abschließende Liste der betroffenen Geräte

Ab dem 15. August 2018 wird der Anwendungsbereich erweitert. Dann fallen grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte unter die Vorgaben des ElektroG, sofern sie nicht explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Begriff des Elektro- und Elektronikaltgerätes (EAG)

Wer Elektro- und Elektronikgeräte verkauft, muss künftig Altgeräte zurücknehmen. Elektro- und Elektronikaltgeräte sind Geräte, derer sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, sprich Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

400 m² Verkaufs- bzw. Lager- und Versandfläche

Das Gesetz schreibt die Rücknahmepflicht nur gegenüber Vertreibern vor, die eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² haben. Für den Fernabsatz ist die Lager- und Versandfläche ausschlaggebend. Relevant ist in beiden Fällen die Grundfläche, nicht die Regalfläche. Gibt es mehrere Verkaufs- bzw. Lager- und Versandstandorte, werden diese nicht zusammengerechnet. Betreibt ein Händler also mehrere Standorte die jeweils eine Grundfläche von weniger als 400 m² haben, ist er zur Rücknahme nicht verpflichtet.

Fraglich ist, was gilt, wenn der Händler nicht ausschließlich Elektro- und Elektronikgeräte über die Verkaufsfläche vertreibt bzw. über die Lager- und Versandflächen verschickt. Wie die relevante Fläche zu berechnen ist und welche weiteren Anforderungen zu beachten sind, werden wohl im Laufe der Zeit Gerichte entscheiden müssen.

Was gilt beim „Versand durch Amazon“?

Die neuen Pflichten betreffen auch Händler, die ihre Waren über Online-Marktplätze wie ebay oder Amazon vertreiben. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, was für Amazon-Händler gilt, die den „Versand durch Amazon“, mithin also die Lager- und Versandflächen des Online-Riesen nutzen. Diese dürften die 400 m² deutlich überschreiten. Nach der Begründung des neuen ElektroG ist bei Filialunternehmen oder sog. „Shop-in-Shops“ (wie sie in Kaufhäusern zu finden sind) die Fläche jedes einzelnen Geschäfts maßgeblich.

Da es statt der Verkaufsflächen im Fernabsatz auf die Versand- und Lagerflächen ankommt, müsste sich diese Vorgabe entsprechend übertragen lassen. Für Amazon-Händler sollte das zur Folge haben, dass es für die Rücknahmepflicht nicht auf die Gesamtfläche des Amazon-Lagers ankommt, sondern auf den von ihm genutzten bzw. verfügbaren Platz. Klarheit wird aber auch diesbezüglich erst eine gerichtliche Entscheidung bringen können.

EAG aus privaten Haushalten

Zurückgenommen werden müssen „nur“ EAG aus privaten Haushalten. Da dieser Begriff jedoch sehr weit gefasst ist, betrifft das nicht nur den b2c-Bereich, also den Verkauf an Verbraucher. Als „private Haushalte“ gelten nämlich neben Orten der privaten Lebensführung beispielsweise auch Gewerbebetriebe, Büros, Schulen, Behörden, Gaststätten usw. Händler sind allerdings nur dann zur Rücknahme verpflichtet, wenn die dort anfallenden EAG in der Beschaffenheit und Menge mit denen, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen, vergleichbar sind.

2) Inhalt der Rücknahmepflicht

Die gesetzliche Rücknahmepflicht ist zweigeteilt. Vertreiber müssen zum einen Altgeräte zurücknehmen, wenn der Kunde ein vergleichbares Neugerät erwirbt (1:1-Rücknahme). Zum anderen müssen unabhängig vom Neukauf Altgeräte, die eine bestimmte Größe nicht überschreiten, zurückgenommen werden (0:1-Rücknahme).

1:1-Rücknahmepflicht

Beim Neukauf eines funktional vergleichbaren Neugerätes muss der Händler ein entsprechendes EAG zurücknehmen. Jedoch nur, wenn die Verkaufs- bzw. Lager- und Versandfläche, an der die Abgabe bzw. von der aus der Versand erfolgt, 400 m² oder mehr beträgt. Ist der betreffende Standort kleiner, besteht die Rücknahmepflicht nicht.

Wegen der ständigen technischen Weiterentwicklung ist nicht erforderlich, dass das zurückzunehmende EAG in allen Merkmalen mit dem Neugerät identisch ist. So muss ein CRT-Bildschirm beim Kauf eines LCD-Fernsehers genauso zurückgenommen werden wie ein Tower-PC beim Kauf eines Laptops.

Zurückzunehmen sind auch Geräte von Marken, die vom Händler nicht vertrieben werden.

0:1-Rücknahmepflicht

Unabhängig vom Kauf eines Neugerätes muss der Vertreiber EAG, die in keiner Abmessung größer als 25 cm sind, zurücknehmen. Da es hier nicht auf den Kauf eines neuen Elektro- und Elektronikgerätes ankommt, ist zumindest jeder Online-Händler zur Rücknahme verpflichtet, der überhaupt entsprechend große Lager- und Versandstandorte betreibt. Stationäre Händler mit mehreren Filialen werden an Standorten, die die Mindestfläche nicht erreichen, die Rücknahme verweigern dürfen.

Die Rücknahmepflicht besteht auch für EAG, die der Händler nicht im Sortiment führt. Zurückzunehmen sind allerdings nur haushaltsübliche Mengen.

Unentgeltliche Rücknahme EAG

Für die Rücknahme darf der Vertreiber vom zurückgebenden Endnutzer kein Entgelt verlangen.

3) Ort der Rücknahme: Einrichte von Rücknahmestellen

Die Rücknahme muss am oder in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsort möglich sein. Der Verkaufsort im Online-Handel ist deutschlandweit. Shop-Betreiber sind deshalb verpflichtet, Rücknahmestellen in zumutbarer Nähe zum Endnutzer einzurichten. Das dürfte gerade kleinere Unternehmer vor große Herausforderungen stellen. Die Gesetzesbegründung schlägt unter anderem Kooperationen mit dem stationären Einzelhandel vor. Zu diesem wird der Online-Händler aber meist in einem Konkurrenzverhältnis stehen. Ob oder zu welchem Preis die Einzelhändler deshalb gewillt sind, EAG für den Shop-Betreiber zurückzunehmen, muss sich erst zeigen.

Annahmestellen des Vertragspaketdienstes

Ähnliches dürfte für den weiteren Vorschlag gelten: nämlich die Annahmestellen des Paketdienstes zu nutzen, mit dem der Online-Händler in Vertragsbeziehungen steht. Zwar sind die Standorte wohl als „in zumutbarer Nähe anzusehen“, ob die Transportunternehmen aber als Rücknahmestellen fungieren wollen oder können, ist fraglich. Auch die Rücknahme mittels Rücksendung könnte sich als schwierig erweisen. Denn der Transport von Abfall ist gesetzlich reglementiert und erfordert mehr als nur die Kennzeichnung entsprechender Fahrzeuge.

Holsysteme

Zwar dürfen Vertreiber auch Holsysteme einrichten und die dabei anfallenden Kosten sogar abwälzen. Sie werden dadurch jedoch nicht davon befreit, Rücknahmestellen vorzuhalten. Die Abholung stellt deshalb nur einen zusätzlichen Service dar.

Wertstoffhöfe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Die Sammel- und Rücknahmestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE), z.B. Wertstoffhöfe, dürfen nicht als Rücknahmestelle angegeben werden, wenn keine entsprechenden Kooperationsvereinbarungen existieren.

Rücknahmesystemanbieter

Inzwischen gibt es eine Reihe von Anbietern zur Erfüllung der Rücknahmepflicht.

Ohne Anspruch auf  Vollständigkeit und ohne Einzelbewertung:

http://www.alba.info/recycling/ruecknahmesysteme/electroreturn.html
https://www.zmart24.de/elektroaltgeraete
http://www.weee-europe.com/
https://deutsche-recycling.de/weee-elektrogesetz/
http://www.take-e-way.de/

Beschaffenheit der Rücknahmestelle

Die eingerichtete Rücknahmestelle muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Etwa muss eine bruchsichere Lagerung der EAG möglich sein, diese dürfen zudem nicht mechanisch verdichtet werden (etwa in einer Presse). Darüber hinaus dürfen keine Bestandteile der abgegebene EAG nachträglich entfernt werden mit Ausnahme von Altbatterien und -akkumulatoren.

4) Was tun mit den zurückgenommenen EAG?

Der Vertreiber hat verschiedene Möglichkeiten mit den zurückgenommen EAG zu verfahren. Er kann sie selbst wiederverwerten oder eigenverantwortlich entsorgen, wobei er dabei weitere rechtliche Vorgaben einhalten muss. Er kann sie aber auch an die Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte oder die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) übergeben.

Händler dürfen EAG auch freiwillig zurücknehmen, müssen die gesetzlichen Anforderungen dann aber ebenfalls einhalten.

III) Anzeigepflichten

Die eingerichteten Rücknahmestellen müssen der zuständigen Behörde, also dem Umweltbundesamt, vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit angezeigt werden. Anzugeben sind zunächst die Anschrift und die Kontaktinformationen des Vertreibers. Gibt der Vertreiber die zurückgenommenen EAG an die Hersteller zurück, muss er darüber hinaus ein vollständiges Verzeichnis der Hersteller (bzw. deren Bevollmächtigter) samt Registrierungsnummer oder der freiwilligen individuellen oder kollektiven Rücknahmesysteme der Hersteller (bzw. deren Bevollmächtigter), an die die EAG übergeben werden, einreichen.

Ändern sich diese Angaben im Laufe der Zeit, muss das ebenfalls angezeigt werden.

IV) Mitteilungspflichten

Damit nicht genug muss der Vertreiber weitere Informationen weitergeben und zwar an die Gemeinsame Stelle, in Deutschland also die Stiftung EAR (https://www.stiftung-ear.de/). Der Inhalt dieser Mitteilungspflichten hängt davon ab, wie der Händler mit den zurückgenommenen EAG verfährt. In jedem Fall muss angegeben werden, wie viele EAG zurückgenommen wurden. Die Anzeige hat jährlich, je Kategorie (Haushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte usw.) und in Gewicht zu erfolgen. Kann das konkrete Gewicht nicht genannt werden, ist eine fundierte Schätzung zulässig.

Vertreiber, die die EAG eigenverantwortlich wiederverwerten oder entsorgen, müssen weitere Angaben machen:

  • Jährliche Mittelung über zur Wiederverwertung vorbereitete und recycelte EAG je Kategorie in Gewicht
  • Jährliche Mitteilung über verwertete EAG je Kategorie in Gewicht
  • Jährliche Mitteilung über beseitigte EAG je Kategorie in Gewicht
  • Jährliche Mitteilung über zur Behandlung ausgeführte EAG je Kategorie in Gewicht
  • Jährliche Mitteilung über bei Erstbehandlungsanlagen zusammengefasste Mengen in Gewicht

V) Informationspflichten gegenüber privaten Haushalten

Vertreiber müssen zudem Informationspflichten gegenüber privaten Haushalten erfüllen. Das bezieht sich nicht nur auf Verbraucher, sondern auch auf Gewerbebetriebe, Büros, Schulen, Behörden, Gaststätten usw., sofern die dort anfallenden EAG in der Beschaffenheit und Menge mit denen, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen, vergleichbar sind. Von den Informationspflichten ist folglich nicht nur der b2c-, sondern auch der b2b-Handel betroffen.

Inhalt der Informationspflicht

Um das Ziel der WEEE-RL erreichen zu können, müssen alle Beteiligten mitwirken, so auch die Besitzer von EAG. Diese sind verpflichtet, Altgeräte vom unsortierten Siedlungsabfall getrennt zu entsorgen und vorher Altbatterien oder –akkumulatoren, die nicht fest mit dem Gerät verbaut sind, zu entfernen. Darüber müssen die Vertreiber sie informieren. Ebenso über die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Tonne, das auf Elektro- und Elektronikgeräten von den Herstellern dauerhaft anzubringen ist. Die Vertreiber müssen darüber hinaus die von ihnen eingerichteten Rücknahmestellen nennen.

Umsetzung im Online-Handel

Wie diese Informationspflichten zu erfüllen sind, schreibt das Gesetz- wie so oft – nicht vor. Die Umsetzung in der Praxis bleibt also zunächst den Händlern überlassen, bis Gerichtsurteile konkrete Vorgaben machen. Es bietet sich an, die Informationen im Webshop innerhalb der detaillierten Produktbeschreibung vorzuhalten, oder dort, wo die weitern Pflichtinformationen zu den angebotenen Elektro- und Elektronikgeräten bereitgestellt werden.

VI) Umsetzungsfristen

Für die Umsetzung der neuen Vorgaben sieht das ElektroG n.F. Übergangsfristen vor. Vertreiber, die bereits jetzt freiwillig EAG zurücknehmen, müssen die entsprechend eingerichteten Rücknahmestellen bis zum 24.01.2016 anzeigen. Diejenigen Händler, die erst mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Rücknahme verpflichtet werden, müssen die Rücknahmestellen bis zum 24.07.2016 einrichten und dem Bundesumweltamt anzeigen.

VII) Sanktionen und Folgen bei Nichtbeachtung

Bußgelder

Wer die neuen Pflichten nicht einhält, muss Bußgelder bis zu 100.000,- EUR fürchten. Bemerkenswerterweise sieht der Bußgeldkatalog des ElektroG n.F. jedoch keine Sanktionen für Vertreiber vor, die ihrer Rücknahmepflicht nicht nachkommen. Wie derartige Verstöße künftig geahndet werden, bleibt daher abzuwarten.

Abmahnungen

Ebenso, ob Verstöße gegen das neue ElektroG wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen wird. Voraussetzung ist dafür bekanntermaßen ein Verstoß gegen bestimmte Normen, z.B. solche zum Schutz von Verbrauchern. Das neue Gesetz bezweckt jedoch ausdrücklich den Umwelt- und Gesundheitsschutz. Ob die Normen dennoch auch als Marktverhaltensregeln eingestuft werden, bleibt also abzuwarten.

Abmahnungen aus Österreich – Verstöße im europäischen Ausland

Während Deutschland die Vorgaben aus der WEEE-RL erst jetzt umsetzen wird, haben andere europäische Mitgliedstaaten dies bereits getan. Konsequenzen ergeben sich dadurch auch für deutsche Online-Händler, die ihre Elektro- und Elektronikgeräte in diese Länder liefern. Denn sie müssen entweder eine Niederlassung in den betreffenden Ländern gründen oder einen Bevollmächtigten bestellen, der für sie dort die gesetzlichen Pflichten erfüllt. Dadurch sollen auch ausländische Händler an den inländischen Kosten für die Entsorgung der EAG beteiligt werden.

Aufforderungen gegenüber deutschen Webshop-Betreibern, einen Bevollmächtigten zu bestellen, werden bereits aus Österreich verschickt.

VIII) Fazit

Seit dem 24.10.2015 ist das neue ElektroG in Kraft. Shop-Betreiber, die Elektro- und Elektronikgeräte verkaufen, müssen sich dringend mit den Neuerungen auseinandersetzen. Denn es kommen schwerwiegende neue Pflichten auf sie zu, für die nicht nur Lösungen gefunden werden müssen, diese müssen auch umgesetzt werden. Zwar gibt es Übergangsregelungen, aber auch das Weihnachtsgeschäft steht vor der Tür. Ablenkungen sollten daher möglichst vermieden werden.

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