Preisfehler – Protected Shops https://www.protectedshops.de rechtssichere AGB für Onlineshops Mon, 03 Feb 2025 09:25:33 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.protectedshops.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/10/cropped-ProtectedShops_Logo_Siegel_512x512-32x32.png Preisfehler – Protected Shops https://www.protectedshops.de 32 32 OLG Hamm: Onlinehändler haftet für irreführende Preisangaben bei Google Shopping https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/olg-hamm-onlinehaendler-haftet-fuer-irrefuehrende-preisangaben-bei-google-shopping Mon, 03 Feb 2025 11:25:33 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6621 Fälle von fehlerhaften Angaben auf Preissuchmaschinen sind immer wieder ein Thema. Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 25.11.2024 – Az: I-4 U 87/24) haftet bei irreführenden Preisangaben auf Google Shopping der Unternehmer des beworbenen Produkts. Näheres zu diesem Urteil und seinen Auswirkungen finden Sie in folgendem Artikel Ein Unternehmen hatte auf der [...]

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Fälle von fehlerhaften Angaben auf Preissuchmaschinen sind immer wieder ein Thema.
Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 25.11.2024 – Az: I-4 U 87/24) haftet bei irreführenden Preisangaben auf Google Shopping der Unternehmer des beworbenen Produkts.
Näheres zu diesem Urteil und seinen Auswirkungen finden Sie in folgendem Artikel

Ein Unternehmen hatte auf der Plattform Google Shopping eine Herrenarmbanduhr zum Preis von 398,00 € beworben. Die Uhr war jedoch nicht mehr lieferbar und auch nie zu diesem Preis erhältlich.
Wie es zu diesem Fehler kam, konnte nicht vollständig geklärt werden. So konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Fehler von Google produziert wurde.
Die Wettbewerbszentrale erhob Klage wegen irreführender Werbung, da hier eine Irreführung der Verbraucher vorliegen könnte.
Die Richter des OLG Hamm kamen zu dem Ergebnis, dass der anbietende Online-Händler in jedem Fall hafte, auch wenn Google den Fehler produziert habe.
Denn Google sei Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG, so dass im Außenverhältnis das Unternehmen als Auftraggeber hafte.
Zwischen dem Onlinehändler und Google bestehe ein Vertrag, durch den sich Google verpflichte, im Rahmen und zu den Bedingungen des Adwords-Programms für die von dem Unternehmen online angebotenen Produkte zu werben.
Der Onlinehändler habe auch die Möglichkeit gehabt, den Google zur Verfügung gestellten Datenbestand durch einen einfachen Klick auf der eigenen Webseite und Leeren des Caches nachträglich zu ändern.
Somit hatte der Händler auch immer die Möglichkeit den Fehler zu korrigieren.
Sollte der Fehler nachweislich von Google verursacht worden sein, hätte der Onlinehändler unter Umständen die Möglichkeit, Google in Regress zu nehmen, dies war jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Fazit

Onlinehändler, die ihre Produkte bei Google Shopping oder anderen Preissuchmaschinen bewerben, sind gut beraten, diese Angebote regelmäßig zu überprüfen. Auch wenn ein Fehler durch die Plattform generiert wird, bleibt der Onlinehändler verantwortlich und muss diesen korrigieren.

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