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Urteil zu irreführender Preiswerbung bei gespaltenem Preis

 

In dem zur Entscheidung stehenden Fall betreibt die Beklagte eine Reihe von Einrichtungshäusern. In ihrem dazugehörigen Online-Shop warb die Beklagte für ihre Produkte unter Angabe des niedrigsten Preises, der in den unterschiedlichen Einrichtungshäusern allerdings entsprechend höher liegen konnte. Hierauf machte die Beklagte ihre Kunden auf einer durch Link abrufbaren Website mit folgendem Satz aufmerksam. „Die Preise können in den Einrichtungshäusern variieren.“ Auf dieser verlinkten Seite war zwar die Verfügbarkeit des Produkts in dem entsprechenden Einrichtungshaus überprüfbar, allerdings fand sich dort immer noch die Angabe des günstigsten Preises und nicht des tatsächlichen. Die Klägerin sah dieses Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig an. Die Werbung der Beklagten mit dem niedrigsten Preis sei irreführend. Sie habe im Einrichtungshaus X ein Puppenbett für 14,99€ angeboten, obwohl dieses im Internet mit 12,99€ beworben wurde.

Die Frankfurter Richter gaben der Klägerin Recht und sahen in der Internetwerbung der Beklagten eine irreführende Preiswerbung. Diese Irreführung werde auch nicht durch den Hinweis beseitigt, dass die Preise in den Einrichtungshäusern variieren könnten. Dieser Hinweis stehe auf den im Internet abrufbaren Seiten in keinem Zusammenhang mit der drucktechnisch hervorgehobenen Angabe des Preises. Ein durchschnittlicher Verbraucher müsse davon ausgehen, dass der angegebene günstigste Preis auch in dem von ihm gewählten Einrichtungshaus gilt. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil auf der Seite, die sich auf die Verfügbarkeit eines bestimmten Produkts in einem Einrichtungshaus bezieht, immer noch der niedrigste Preis erscheint, ohne dass deutlich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass der Preis in diesem Einrichtungshaus nicht gilt.

Fazit:
Online-Shop-Betreiber, die neben ihrem Internetauftritt ihre Waren auch an unterschiedlichen Verkaufsstellen anbieten, müssen aufpassen in welcher Art und Weise sie ihre Produkte im Internet bewerben. Nach der vorstehenden Entscheidung sind sie dazu verpflichtet regelmäßig den tatsächlichen Preis des Produkts anzugeben, wenn die Preise in den verschiedenen Verkaufsstellen und im Online-Shop divergieren. Eine Werbung mit dem niedrigsten dieser Preise ist irreführend und kann von Mitbewerbern wie auch Wettbewerbsverbänden und Verbraucherschutzvereinen geahndet werden.

Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2011, Az. 6 U 231/09
Volltext abrufbar unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=KORE210892011%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

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