Pflichtangaben – Protected Shops https://www.protectedshops.de rechtssichere AGB für Onlineshops Thu, 01 Mar 2018 15:03:01 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.protectedshops.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/10/cropped-ProtectedShops_Logo_Siegel_512x512-32x32.png Pflichtangaben – Protected Shops https://www.protectedshops.de 32 32 Neue Pflichtinformationen für Lebensmittel ab dem 13.12.2014 https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/neue-pflichtinformationen-fuer-lebensmittel-ab-dem-13-12-2014 Fri, 14 Nov 2014 00:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/neue-pflichtinformationen-fuer-lebensmittel-ab-dem-13-12-2014/ Ab dem 13.12.2014 treten neue gesetzliche Regelungen in Kraft, die auch Warenhändler betreffen, die ihre Produkte über das Internet verkaufen. Mitten im Weihnachtsgeschäft sollen Lebensmittelhändler neue Kennzeichnungspflichten umsetzen und einhalten. Tun sie das nicht, drohen Abmahnungen. In der wichtigsten Zeit des Jahres müssen Shop-Betreiber also nicht nur mit unzähligen Widrigkeiten bzgl. des Warenlagers, der Bestellabwicklung, der pünktlichen Lieferung und vielem mehr kämpfen, sie werden auch noch gezwungen, ihren Shop an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Was genau auf Sie zukommt, erfahren Sie hier.

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Ab dem 13.12.2014 treten neue gesetzliche Regelungen in Kraft, die auch Warenhändler betreffen, die ihre Produkte über das Internet verkaufen. Mitten im Weihnachtsgeschäft sollen Lebensmittelhändler neue Kennzeichnungspflichten umsetzen und einhalten. Tun sie das nicht, drohen Abmahnungen. In der wichtigsten Zeit des Jahres müssen Shop-Betreiber also nicht nur mit unzähligen Widrigkeiten bzgl. des Warenlagers, der Bestellabwicklung, der pünktlichen Lieferung und vielem mehr kämpfen, sie werden auch noch gezwungen, ihren Shop an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Was genau auf Sie zukommt, erfahren Sie hier.

 

Update 14.04.2015: Kennzeichnungspflicht beim Verkauf von Fleisch

Die Pflichten zur Lebensmittelkennzeichnung werden für verschiedene Produktgruppen durch entsprechende Durchführungsverordnungen konkretisiert. Seit dem 01.04.2015 schreibt die Durchführungsverordnung 1337/2013 vor, welche Angaben beim Verkauf von Fleisch erforderlich sind.

Fleischhändler, die frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schweinen, Ziegen, Schafen oder Hausgeflügel an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkaufen, müssen auf der Verpackung sowohl das Land angeben, in dem das Tier aufgezogen als auch das, in dem es geschlachtet wurde sowie die Partienummer angeben. Ausgenommen davon ist Fleisch, das vor dem 01.04.2015 in der EU in den Verkehr gebracht wurde. Dieses darf auch ohne Einhaltung der Neuregelung bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden.

Fraglich ist allerdings, ob Online-Händler verpflichtet sind, die entsprechenden Angaben auch für diese Produkte in ihren Webshop einzufügen. Von einer entsprechenden Pflicht geht zumindest die Wettbewerbszentrale bzgl. der Pflichtangaben nach der LMIV aus (siehe Update vom 03.12.2014).

Für Rindfleisch gelten bereits seit 2000 besondere Vorschriften.

Update 3.12.2014:

Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass im Online-Handel auch für „Altprodukte“, also solche Lebensmittel, die vor dem 13.12.2014 in den Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, bereits ab dem Stichtag die neuen Pflichtinformationen zur Verfügung stehen müssen. Die Übergangsregelung, die einen Abverkauf derartiger Ware bis zur Erschöpfung der Lagerbestände einräumt, soll für die Informationspflicht im Fernabsatz nicht gelten. Die Wettbewerbszentrale begründet ihre Ansicht damit, dass die Umgestaltung der Artikelbeschreibung im Webshop deutlich weniger aufwendig als die Umetikettierung bereits produzierter Ware.

Wer ist betroffen?

Betroffen von der gesetzlichen Neuregelung bzgl. der Lebensmittelkennzeichnung sind – unter anderem – Online-Händler, die Lebensmittel an Verbraucher verkaufen. Dabei zählen zu Lebensmitteln auch Getränke und Kaugummi.

Zur Kennzeichnung werden vom Gesetz alle Unternehmer innerhalb der Lieferkette verpflichtet. Das bedeutet, dass all diejenigen, die mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zu tun haben, verpflichtet sind, die neuen Vorgaben einzuhalten. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Hersteller der Lebensmittel, der diese auch verpackt, dafür Sorge trägt, dass sich auf der Verpackung sämtliche Pflichtinformationen befinden, sollten auch alle weiteren Unternehmer innerhalb der Vertriebskette darauf achten, dass die rechtlichen Vorgaben richtig umgesetzt wurden. Denn auch sie können im Zweifel zur Verantwortung gezogen werden.

Was ändert sich?

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) legt umfangreiche Kennzeichnungspflichten für sämtliche Lebensmittel fest. Dadurch soll der Endverbraucher umfassend über Inhaltsstoffe und Eigenschaften des Produkts informiert werden, damit er in der Lage ist, eine fundierte Auswahl zu treffen. Die Pflichtinformationen sollen sowohl den – in Europa allgegenwärtige – Verbraucherschutz und das Recht auf Information gewährleisten, aber auch den Schutz der Gesundheit vorantreiben. Nach Ansicht des europäischen Gesetzgebers ist dieses Thema in der heutigen Zeit wichtig und wird auch in Zukunft immer relevanter werden.

Welche Pflichtangaben müssen zur Verfügung gestellt werden?

Folgende Angaben müssen bereitgestellt werden:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Zutatenverzeichnis, ggf. mit Mengenangabe bestimmter Zutaten
  • Allergene und Unverträglichkeitsstoffe
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum, ggf. Datum des Einfrierens
  • Name/Firma und Adresse des Lebensmittelunternehmers
  • Alkoholgehalt
  • ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort
  • ggf. besondere Anweisungen für die Aufbewahrung oder Verwendung
  • ggf. Gebrauchsanleitung
  • ggf. weiter Pflichtangaben

ab dem 13.12.2016: Nährwertdeklaration

1. Pflichtangaben:

  • Brennwert
  • Menge an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlehydraten, Zucker, Eiweiß, Salz#

2. freiwillige Angaben

  • einfach ungesättigte Fettsäuren
  • mehrfach ungesättigte Fettsäuren
  • mehrwertige Alkohole
  • Stärke, Ballaststoffe, Vitamine, Mineralien

Der verantwortliche Lebensmittelunternehmer muss gewährleisten, dass die Angaben vollständig und richtig sind.

Was bedeutet das im Detail?

Bezeichnung des Lebensmittels

Anzugeben ist grundsätzlich die gesetzliche Bezeichnung des Lebensmittels. Fehlt eine solche, ist die verkehrsübliche anzugeben. Wenn es auch diese nicht gibt, bedarf es einer beschreibenden Bezeichnung.

Weitere Umschreibungen sind darüber hinaus erforderlich, wenn trotz der anderen Bezeichnung Unklarheiten über die Art des Lebensmittels bestehen bleiben. Sie sind in der Nähe der Bezeichnung anzubringen.

Zutatenverzeichnis

Innerhalb des Zutatenverzeichnisses sind sämtliche Zutaten in absteigender Reihenfolge anzugeben. In den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen muss für bestimmte Zutaten zusätzlich die im Lebensmittel enthaltene Menge angegeben werden.

Das Verzeichnis muss mit einer Überschrift versehen werden, die das Wort „Zutaten“ enthält. Es sollte genügen, wenn die Überschrift nur aus diesem Wort besteht.

Von der Pflicht, ein Zutatenverzeichnis bereitzustellen, gibt es Ausnahmen. Es ist beispielsweise nicht erforderlich für frisches Obst und Gemüse, Tafelwasser, Butter, Käse, fermentierte Milch und Sahne oder bei Lebensmitteln, die nur aus einer Zutat bestehen, sofern die Lebensmittelbezeichnung mit der der Zutat identisch ist oder die Lebensmittelbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt.

Allergene und Unverträglichkeitsstoffe

Anhang II der LMIV führt Stoffe auf, die entweder Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können. Damit Betroffene Verbraucher Lebensmittel wählen können, die für sie unbedenklich sind, muss angeben werden, ob einer oder mehrere der genannten Stoffe im Lebensmittel enthalten sind. Die Angabe muss dabei optisch hervorgehoben werden (Schriftfarbe, Schriftstil, Hintergrundfarbe oder ähnliches).

Eine Ausnahme besteht, wenn sich die Lebensmittelbezeichnung bereits eindeutig auf den betroffenen Stoff bezieht (z.B. „Erdnüsse“). Die weitere Angabe („Enthält Erdnüsse“) ist dann entbehrlich.

Nettofüllmenge

Die Angabe muss in den vorgeschriebenen Einheiten erfolgen: Liter, Zentiliter, Milliliter, Gramm oder Kilogramm. Ausnahmen bestehen gem. Anhang IX der Verordnung etwa bei Lebensmitteln, die normalerweise nach Stückzahl in den Verkehr gebracht werden oder deren Nettofüllmenge unter 5 g bzw. 5 ml liegt (wobei von dieser Ausnahmeregelung Gewürze ausgenommen sind).

Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum, ggf. Datum des Einfrierens

Die Angabe hat in der folgenden Form zu erfolgen:

„mindestens haltbar bis (Ende)/zu verbrauchen bis/eingefroren am … [Datum oder Hinweis, wo das Datum zu finden ist]“

Bei einer Haltbarkeit bis zu 3 Monaten hat die Angabe in der Form „TTMM“, bei 3 bis 18 Monaten „MMJJJJ“ und bei über 18 Monaten in der Form „JJJJ“ zu erfolgen.

Auf die Angabe des Verbrauchsdatums folgt die Beschreibung, welche Aufbewahrungsbedingungen einzuhalten sind, um die Unbedenklichkeit des Verzehrs bis zum angegebenen Datum zu gewährleisten.

Ausnahmen für die Pflicht zur Angabe des Haltbarkeitsdatums bestehen für Obst und Gemüse, alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 10 % vol. und Backwaren, die zum Verzehr innerhalb von 24 Stunden gedacht sind.

Name/Firma und Adresse des Lebensmittelunternehmers

Anzugeben ist ebenfalls Name bzw. Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers. Fraglich ist, wer innerhalb einer Vertriebskette damit gemeint ist. Grundsätzlich dürfte auch der Online-Lebensmittelhändler unter die gesetzliche Definition des „Lebensmittelunternehmers“ fallen. Da die Pflichtangaben aber auf der Verpackung bzw. auf einem an dieser befindlichen Etikett angebracht sein müssen, ist wohl der Name des Herstellers anzugeben.

Alkoholgehalt

Bei Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent ist der in diesem enthaltene Alkoholgehalt anzugeben. Der Angabe ist entweder das Wort „Alkohol“ oder die entsprechende Abkürzung „Alk.“ voranzustellen und hat in Volumenprozent zu erfolgen:

„Alkohol/Alk. … % vol.“

Ursprungsland oder Herkunftsort

In den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen muss das Ursprungsland oder der Herkunftsort angegeben werden. Das ist dann der Fall, wenn der Verbraucher ohne die Angabe über die tatsächliche Herkunft des Produktes in die Irre geführt werden würde. Darüber hinaus ist die Angabe bei Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege oder Hausgeflügel) erforderlich.

Besondere Anweisungen für die Aufbewahrung oder Verwendung

Sofern erforderlich, müssen die notwendigen Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen angegeben werden. Diese Information soll eine angemessene Aufbewahrung und Verwendung des Lebensmittels nach dem Öffnen gewährleisten. Insbesondere ist ein Verzehrzeitraum zu nennen, innerhalb dem das Produkt verbraucht sein muss, sobald die Verpackung geöffnet wurde.

Gebrauchsanleitung

Ist für die Verwendung eines Lebensmittels eine bestimmte Handhabung erforderlich, muss diese in Form einer Gebrauchsanleitung mitgeteilt werden (z.B. bei Instantprodukten die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge). Diese muss so verfasst sein, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird.

Weitere Pflichtangaben

In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz weitere Angaben vor, die über die allgemeinen Pflichtinformationen hinausgehen. So muss bei entsprechenden Lebensmitteln beispielsweise angegeben werden, dass diese Süßungsmittel oder Koffein enthalten oder wann sie Eingefroren wurden.

Nährwertdeklaration

Ab dem 13.12.2016 müssen zusätzlich zu den oben genannten Angaben auch Angaben zu den im Lebensmittel enthaltenen Nährwerten gemacht werden. Diese müssen sich auf 100 g bzw. 100 ml des Lebensmittels beziehen und sind innerhalb einer Tabelle darzustellen, in der die Zahlen untereinander stehen.

Eine Ausnahme besteht bei Platzmangel auf der Verpackung oder dem Etikett. Dann dürfen die Informationen auch hintereinander genannt werden. Hinzu kommt, dass sich die Pflichtangaben im selben Sichtfeld befinden müssen.

Wie müssen die Informationen dargestellt werden?

Darstellung in Worten und Zahlen

Grundsätzlich müssen die Informationen in Worten und Zahlen angegeben werden. Zusätzlich dazu ist aber die Verwendung von Symbolen oder Piktogrammen erlaubt.

Wie bei allen anderen gesetzlich erforderlichen Informationen müssen auch die Lebensmittelkennzeichnungen für den Verbraucher klar und verständlich sein. Sie müssen also zunächst in einer für den Verbraucher im Mitgliedstaat verständlichen Sprache (etwa der Amtssprache) formuliert sein. Außerdem müssen sie bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein.

Auf der Verpackung oder dem Etikett

Bei vorverpackten Lebensmitteln, also Verkaufseinheiten, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, müssen die Angaben auf der Verpackung selbst oder einem an dieser befestigten Etikett aufgebracht sein. Sie müssen sich an einer gut sichtbaren Stelle befinden und gut lesbar und dauerhaft sein. Die Lebensmittelbezeichnung, die Nettofüllmenge und der Alkoholgehalt müssen sich zusätzlich dazu im selben Sichtfeld befinden.

Irreführungserbot

Darüber hinaus gilt das Irreführungsverbot, das z.B. derartige Angaben verbietet, die beim Verbraucher den Eindruck erwecken, dass das Lebensmittel über medizinische Eigenschaften verfügt, die tatsächlicher aber nicht vorliegen.

Welche Besonderheiten gibt es für den Lebensmittelverkauf über das Internet?

Werden Lebensmittel im Fernabsatz verkauft, also etwa über einen Online-Shop, schreibt der Gesetzgeber vor, dass die genannten Pflichtangaben bereits vor Vertragsschluss zur Verfügung stehen müssen. Eine Ausnahme gilt nur für das Mindesthaltbarkeits-, das Verbrauchs- und das Einfrierungsdatum.

Nach Sinn und Zweck der Verordnung, die eine umfassende Information des Verbrauchers und eine fundierte Wahl der für ihn geeigneten Lebensmittel gewährleisten will, müssen die Angaben wohl bereits bereitgestellt werden, bevor der Verbraucher seine Bestellung abschickt. Am besten also bereits vor dem Einlegen in den Warenkorb.

Sämtliche Angaben, also auch das Mindesthaltbarkeits-, Verbrauchs- und Einfrierungsdatums, müssen im Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

Die Pflichtinformationen sollten daher im Online-Handel im Rahmen der detaillierten Produktbeschreibung erscheinen. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich auch deshalb, weil es sich bei den erforderlichen Angaben wohl um „wesentliche Eigenschaften der Ware“ im Sinne des Gesetzes handeln wird, die üblicherweise an dieser Stelle zur Verfügung gestellt werden.

Ab wann müssen die neuen Vorschriften eingehalten werden?

Die neuen Kennzeichnungspflichten sind ab dem 13.12.2014 (mit Ausnahme der Nährwertdeklaration, die erst ab dem 13.12.2016 verpflichtend ist) einzuhalten.

Es gelten allerdings Übergangsvorschriften für bereits produzierte Waren. Diese dürfen zunächst „abverkauft“ werden. Wurden Lebensmittel also vor dem 13.12.2014 hergestellt und in den Verkehr gebracht oder gekennzeichnet, ohne die neuen Regelungen zu berücksichtigen, dürfen sie dennoch auch nach dem Stichtag verkauft werden, bis die Bestände erschöpft sind. Online-Händler, die Lebensmittel in ihrem Lager haben, die noch nach alten Vorschriften gekennzeichnet sind, müssen diese also nicht wegwerfen, sondern können sie auch nach dem 13.12.2014 noch verkaufen.

Update vom 3.12.2014: Die Wettbewerbszentrale ist allerdings der Ansicht, dass innerhalb des Webshops bereits die neuen Pflichtinformationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Sie begründet ihre Ansicht damit dass die Umgestaltung des Online-Shops wesentlich unproblematischer möglich ist, als die Umetikettierung bereits produzierter Waren.

Wird es künftig weiter Änderungen bei der Lebensmittelkennzeichnung geben?

Es ist davon auszugehen, dass die oben genannten Kennzeichnungspflichten künftig erweitert werden. Denn mit der LMIV wurde der Europäischen Kommission ein umfassender Aktualisierungsauftrag erteilt. Sie soll die Pflichtinformationen an neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse anpassen. In regelmäßigen Abständen werden daher wohl neue zwingende Angabe oder Darstellungsformen hinzukommen.

Die Entwicklung in diesem Bereich werden wir natürlich im Auge behalten und Sie über Neuerungen sofort informieren.

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Neue Informationspflichten für Inkasso-Dienstleister ab dem 1.11.2014 https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/neue-informationspflichten-fuer-inkasso-dienstleister-ab-dem-1-11-2014 Sun, 19 Oct 2014 08:01:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/neue-informationspflichten-fuer-inkasso-dienstleister-ab-dem-1-11-2014/ Im Oktober letzten Jahres trat das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ in Kraft und hat zu Änderungen im Geschäftsbetrieb einiger Unternehmer geführt. Betroffen sind vor allem Anbieter von Inkasso-Dienstleistungen. Für diese gelten seit Inkrafttreten am 9.10.2013 bereits neue Vorgaben bzgl. ihrer Vergütung und sonstiger Kosten, die sie geltend machen können. Ab November 2014 müssen sie darüber hinaus neue Informationspflichten erfüllen.

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Im Oktober letzten Jahres trat das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ in Kraft und hat zu Änderungen im Geschäftsbetrieb einiger Unternehmer geführt. Betroffen sind vor allem Anbieter von Inkasso-Dienstleistungen. Für diese gelten seit Inkrafttreten am 9.10.2013 bereits neue Vorgaben bzgl. ihrer Vergütung und sonstiger Kosten, die sie geltend machen können. Ab November 2014 müssen sie darüber hinaus neue Informationspflichten erfüllen.

 

Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, unseriöse Geschäftspraktiken unter anderem im Bereich Inkassowesen unattraktiv zu machen und dadurch einzudämmen. Dabei sollen die berechtigten Belange seriöser Gewerbetreibender nicht beeinträchtigt werden. Erreicht werden soll dieses Ziel durch Einführung bestimmter Verbotstatbestände, die Verringerung finanzieller Anreize, mehr Transparenz und schärfere Sanktionen.

Unternehmen, die Inkasso-Dienstleistungen anbieten, werden verpflichtet, Privatpersonen, von denen sie Forderungen eintreiben wollen, bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen und zwar bereits mit der ersten Geltendmachung der Forderung. In der Praxis müssten die Angaben folglich in oder mit der ersten Zahlungsaufforderung übermittelt werden.

Das soll gewährleisten, dass der Forderungsschuldner beurteilen kann, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt (noch) besteht und ihn animieren, gegen unberechtigte Forderungen vorzugehen. Unseriösen Inkasso-Unternehmen, die vermeintliche Zahlungsansprüche aus unwirksamen oder nicht existenten Verträgen verfolgen (etwa solchen, die auf Grund belästigender Werbeanrufe geschlossen wurden oder bei denen lediglich behauptet wird, dass ein solches Telefonat stattgefunden hat), soll so die Geschäftsgrundlage entzogen werden.

Für seriöse Inkasso-Dienstleister sind die ab dem 1.11.2014 gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben bereits jetzt selbstverständlich und führen daher nicht zu einem bürokratischen Mehraufwand.

Die neuen Pflichtangaben

Die Neuregelung sieht zwei unterschiedliche Typen von Pflichtangaben vor: Zum einen solche, die grundsätzlich mit der ersten Geltendmachung der Forderung übermittelt werden müssen. Zum anderen Informationen, die zu erteilen sind, sobald der Adressat der Zahlungsaufforderung sie verlangt.

Angaben, die unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden müssen

Die Pflichtangaben, die auch ohne Anfrage in der Zahlungsaufforderung enthalten sein müssen, werden in § 11 a Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) aufgelistet. Sie dienen dazu, dass der (vermeintliche) Forderungsschuldner überprüfen kann, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt oder in der angegebenen Höhe berechtigt ist. Dazu muss er wissen, für wen das Inkasso-Unternehmen arbeitet, warum der Betrag gefordert wird und wie sich geltend gemachte Zinsen, die Inkassovergütung und die sonstigen Inkassokosten berechnen.

Nr. 1: Name und Firma des Auftraggebers

Wichtig ist zunächst die Nennung des Namens und der Firma der (natürlichen oder juristischen) Person, die das Inkasso-Unternehmen mit dem Einzug der Forderung betraut hat. Dadurch kann der Schuldner den Anspruch zuordnen. Denn meist wird der Inkasso-Dienstleister vom Forderungsinhaber beauftragt, also demjenigen, mit dem der Schuldner beispielsweise einen Kaufvertrag geschlossen hat. Ist der Anspruch auf einen anderen Gläubiger übergegangen (z.B. durch Abtretung an eine Bank) und hat dieser neue Forderungsinhaber das Inkasso-Unternehmen um die Beitreibung gebeten, ist dennoch Name und Firma des Auftraggebers (im genannten Beispiel also der Bank) anzugeben. Kann der Adressat der Zahlungsaufforderung den (vermeintlichen) Anspruch auf Grund dieser Angabe nicht zuordnen, kann er vom Inkasso-Dienstleister die Angabe des Namens und der Firma des ursprünglichen Gläubigers verlangen.

Diese Information muss aber noch nicht mit der ersten Zahlungsaufforderung erfolgen, sondern erst nach Anfrage der in Anspruch genommenen Privatperson.

Nr. 2: Forderungsgrund

Um beurteilen zu können, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt (noch) existiert, muss sein Entstehungsgrund genannt werden. Bei Forderungen aus Verträgen also der Vertragsgegenstand (z.B. „Kauf“, „Miete“, „Darlehen“ etc.) und das Datum des Vertragsschlusses. Weitergehende Informationen müssen nur auf Anfrage erteilt werden.

Nr. 3 und Nr. 4: Zinsberechnung

Werden neben der Hauptforderung (z.B. dem Kaufpreis aus einem Kaufvertrag) Zinsen (in Form von Verzugszinsen) verlangt, muss deren Berechnungsgrundlage mitgeteilt werden. Zu nennen sind also die Höhe der zu verzinsenden Forderung, die Höhe des geltend gemachten Zinssatzes sowie der Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden. Liegt der angewendete Zinssatz über dem gesetzlichen, müssen die Umstände angegeben werden, aus denen sich die Erhöhung des gesetzlichen Zinssatzes ergibt.

Auch diese Angaben dienen der Kontrolle seitens des Forderungsschuldners. Erst dadurch kann er beurteilen, ob beispielsweise im genannten Zeitraum überhaupt Verzug vorgelegen hat. Die Pflicht zur Angabe zwingt darüber hinaus bereits das Inkasso-Unternehmen, die Berechtigung der Zinsforderung zu überprüfen, bevor sie in Rechnung gestellt wird.

Nr. 5: Inkassovergütung uns sonstige Inkassokosten

Die Höhe der Inkassovergütung, also das Entgelt, das der Auftraggeber mit dem Unternehmen für die Einziehung der Forderung vereinbart hat, und die sonstigen Inkassokosten werden ihrer Höhe nach bereits seit Oktober 2013 gesetzlich vorgeschrieben. Zur Förderung der Kostentransparenz sind sie ab dem 1.11.2014 daneben innerhalb der ersten Zahlungsaufforderung auszuweisen.

Nr. 6: Vorsteuerabzug

Mehrwertsteuer darf nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn der Inkasso-Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wird mit der ersten Zahlungsaufforderung also Umsatzsteuer verlangt, ist das Inkasso-Unternehmen verpflichtet, sich bei seinem Auftraggeber diesbezüglich rückzuversichern. Diese Information muss der Dienstleister dann auch dem Adressaten mitteilen.

Informationen, die auf Anfrage zu erteilen sind

Neben den oben genannten Angaben, die unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden müssen, sind weitere Informationen zu erteilen, sobald der Forderungsadressat sie verlangt. Welche das sind, legt § 11 a ABS. 1 Satz 2 RGD fest.

Nr. 1: ladungsfähige Anschrift

Um sich gerichtlich gegen den geltend gemachten Anspruch wehren zu können, braucht der Adressat der Zahlungsaufforderung die ladungsfähige Anschrift des Inkasso-Auftraggebers. Daher muss diese nach entsprechender Anfrage mitgeteilt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Information nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich wäre oder ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers entgegensteht.

Nr. 2: Name und Firma des ursprünglichen Forderungsinhabers

Ist der Inkasso-Auftraggeber nicht identisch mit dem ursprünglichen Forderungsinhaber (etwa, weil der Anspruch abgetreten wurde) und kann der Schuldner den Anspruch allein durch die Nennung des Auftraggebers nicht zuordnen, ist das Inkasso-Unternehmen verpflichtet, Name und Firma des ursprünglichen Forderungsinhabers zu nennen, sobald diese Informationen angefragt werden.

Nr. 3: wesentliche Umstände des Vertragsschlusses

Die Angabe soll die Pflichtinformation nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG ergänzen. Genügen die auf Grund dessen mitgeteilten Informationen nicht, soll der Forderungsschuldner weitere Daten erhalten, um die Berechtigung des Anspruchs überprüfen zu können (z.B. die konkrete Darlegung des Vertragsgegenstandes oder Angaben zur Art und Weise des Vertragsschlusses – erfolgte dieser telefonisch, online, an der Haustür, etc.).

Formelle Anforderungen an die Pflichtangaben

Inhaltlich wird die Informationspflicht, die Inkasso-Dienstleister ab dem 1.11.2014 trifft, durch § 11 a Absatz 1 RDG bestimmt. Formelle Anforderungen werden gesetzlich nur dahingehend vorgegeben, als die Informationen klar und verständlich zu erteilen sind. Eine bestimmte Form (etwa Textform) muss dafür nicht eingehalten werden.

Da die Angaben allerdings zusammen mit der zugrundeliegenden Zahlungsgauforderung zu erfolgen haben, müssen sie entweder innerhalb dieser oder zumindest mit ihr übermittelt werden. Es genügt nicht, wenn die Daten auf der Web-Seite des Inkasso-Unternehmens hinterlegt sind und mit der Zahlungsaufforderung ein entsprechender Hinweis darauf erfolgt.

Die Informationen müssen darüber hinaus für den durchschnittlichen Adressaten klar und verständlich sein. Ihm soll der Grund seiner Inanspruchnahme, der zugrundeliegenden Lebenssachverhalt, die genaue Höhe und die Berechnung der Haupt- und Nebenforderungen verdeutlicht werden.

Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung

Verstöße gegen die neuen Informationspflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Schon die erste Begehung kann daher Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000,- Euro auslösen. Beharrliche Verstöße können darüber hinaus zum behördlichen Widerruf der Registrierung eines Inkasso-Unternehmens führen, ohne die es seine Tätigkeit nicht mehr ausüben darf. Das hätte faktisch ein Verbot der Geschäftsausübung zur Folge.

Da die Angaben, die ab dem 1.11.2014 gesetzliche Pflicht sind, allerdings bereits heute zum Standard seriöser Dienstleister gehören, dürften sich die Neuregelungen nur auf unseriöse Unternehmen auswirken, die nach dem Willen des Gesetzgebers ohnehin an der Ausübung ihrer Geschäftspraktiken gehindert werden sollen.

Da die Regelung dem Schutz von Verbrauchern dient, die Adressat einer Zahlungsaufforderung durch ein Inkasso-Unternehmen werden, dürften Zuwiderhandlungen auch wettbewerbsrechtlich relevant sein, was Abmahnungen zur Folge haben könnte.

Unser Angebot für Sie

Mit Zahlungsausfällen hat jeder Händler während seiner beruflichen Tätigkeit zu tun. Um solche zu verhindern oder zumindest zu reduzieren, haben wir von Protected Shops unser Angebot erweitert. Sowohl Neukunden, als auch Händler, die unser Angebot bereits nutzen, können seit einiger Zeit die Dienste der mediafinanz AG kostenlos hinzubuchen.

Dieser starke Partner bietet nicht nur die Möglichkeit, kostengünstig Bonitätsprüfungen durchzuführen. Sie übernehmen darüber hinaus auch das Forderungsmanagement, wenn es doch einmal zu Zahlungsausfällen kommt, und das ganz ohne Kostenrisiko für Sie. Weitere Informationen zu unserer Partnerschaft erhalten Sie hier: https://www.protectedshops.de/mediafinanz

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