Markenrecht – Protected Shops https://www.protectedshops.de rechtssichere AGB für Onlineshops Thu, 14 Dec 2017 12:41:33 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.protectedshops.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/10/cropped-ProtectedShops_Logo_Siegel_512x512-32x32.png Markenrecht – Protected Shops https://www.protectedshops.de 32 32 OLG Frankfurt am Main: Keine irreführende Verwendung eines Wortzeichens bei geringer Abwandlung https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/olg-frankfurt-am-main-keine-irrefuehrende-verwendung-eines-wortzeichens-bei-geringer-abwandlung Thu, 21 Sep 2017 09:45:41 +0000 https://www.protectedshops.de/infothek/allgemein/olg-frankfurt-am-main-keine-irrefuehrende-verwendung-eines-wortzeichens-bei-geringer-abwandlung Online-Händler müssen sich oft mit Markenrechten auseinandersetzen. Das betrifft nicht nur die Wahl einer eigenen Domain/Marke, sondern auch die Verwendung einer Marke zu Wer-bezwecken.
Ob ein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung besteht, wenn ein Online-Händler eine fremde Marke verwendet, die er geringfügig abgewandelt hat, hatte kürzlich das OLG Frank-furt am Main zu entscheiden (Beschl. v. 17.08.2017).

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Online-Händler müssen sich oft mit Markenrechten auseinandersetzen. Das betrifft nicht nur die Wahl einer eigenen Domain/Marke, sondern auch die Verwendung einer Marke zu Werbezwecken.
Ob ein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung besteht, wenn ein Online-Händler eine fremde Marke verwendet, die er geringfügig abgewandelt hat, hatte kürzlich das OLG Frankfurt am Main zu entscheiden (Beschl. v. 17.08.2017).

 

Was war geschehen?

In einem Amazon-Angebot für eine Sat-Anschlussdose verwendete ein Händler die Bezeichnung „Marke1®“. Ein Wettbewerber, der Inhaber der Wortmarke „Marke1 Digital Technology“ ist, sah darin eine Irreführung und machte gerichtlich einen Unterlassungsanspruch gegen den Händler geltend.

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt entschied, dass der Wettbewerber keinen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung „Marke1®“ hat. Werde einem Zeichen der Zusatz „®“ hinzugefügt, erwarte der Verkehr, dass der Verwender des Zeichens als Marke eingetragen ist oder er über eine Lizenz zur Verwendung des Zeichens verfügt. Der Händler sei jedoch befugt, das eingetragene Wort zu Werbezwecken geringfügig zu verändern, solange der kennzeichnende Charakter der eingetragenen Marke erhalten bleibt. Die Verwendung des Zeichens dem lediglich der Zusatz „®“ hinzugefügt wurde, verändere den Charakter der eingetragenen Marke nicht wesentlich. Bei der Bezeichnung „Marke1“ handle es sich um den prägenden Bestandteil der Marke, der erhalten geblieben sei. Das Hinzufügen des Zusatzes „®“ sei unschädlich.

Fazit

Um kein Risiko einzugehen, abgemahnt zu werden, sollten Online-Händler bei der Verwendung einer fremden Marke zu Werbezwecken darauf achten, dass keine Irreführung besteht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn nur geringfügige Abwandlungen vorgenommen werden und der Charakter der Marke unverändert bleibt.

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OLG Frankfurt a.M. – Amazon verletzt mit seiner Suchfunktion Markenrechte [Update 28.06.2016] https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/olg-frankfurt-a-m-amazon-verletzt-mit-seiner-suchfunktion-markenrechte-update-28-06-2016 Tue, 28 Jun 2016 00:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/olg-frankfurt-a-m-amazon-verletzt-mit-seiner-suchfunktion-markenrechte-update-28-06-2016/ Erscheinen im Webshop bei der Suche nach Markenartikeln in der Ergebnisliste auch Konkurrenzprodukte, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Shop-Betreiber müssen die im Shop zur Verfügung gestellte Suchfunktion anpassen, um Abmahnungen und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.

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Erscheinen im Webshop bei der Suche nach Markenartikeln in der Ergebnisliste auch Konkurrenzprodukte, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Shop-Betreiber müssen die im Shop zur Verfügung gestellte Suchfunktion anpassen, um Abmahnungen und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.

 

Potenzielle Kunden, die in die Suchmaske eines Webshops den konkreten Namen einer Marke eingeben, erwarten, dass in der Ergebnisliste ausschließlich Produkte dieser Marke angezeigt werden. Finden sich dort jedoch auch Waren von Konkurrenten des Markenherstellers, liegt ein Markenrechtsverstoß vor. So hat es aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.02.2016 (AZ: 6 U 16/15) entschieden.

Markenrechtsverletzung durch Amazon-Suchfunktion

Der Hersteller von Sitzsäcken war gegen Amazons Suchfunktion vorgegangen. Er warf dem Online-Riesen vor, keine ausreichenden Vorkehrungen zu treffen, um bei der Suche nach einem konkreten Markennamen die Anzeige von Konkurrenzprodukten zu verhindern. Der Plattformbetreiber auf der anderen Seite verteidigte sich damit, dass Kunden, die nach Markenartikeln suchen, nicht nur wissen, sondern erwarten, auch die – meist kostengünstigeren – Artikel von Wettbewerbern angezeigt zu bekommen.

Die für die Suchfunktion eingesetzte Software durchsucht den gesamten Marktplatz nach dem in der Suchmaske eingegebenen Begriff. Bei der Ergebnisanzeige werden zudem vorangegangene Suchanfragen und Kaufentscheidungen anderer Kunden berücksichtigt.

Gefährdung der Herkunftsfunktion der Marke

Das OLG folgte Amazons Argumentation nicht. Ein Käufer, der in einem stationären Ladengeschäft den Verkäufer nach einer bestimmten Marke fragt, erwartet, dass ihm die Markenartikel und nicht die der Konkurrenz gezeigt werden. Gleiches gilt für den Online-Handel. Durch die Anzeige von Produkten von Wettbewerbern werde die Herkunftsfunktion der gesuchten Marke gefährdet. Diese stellt sicher, dass Waren, die mit dem Markennamen gekennzeichnet sind, von einem einzigen Unternehmen, das für die Qualität verantwortlich ist, hergestellt werden.

Erkennbarkeit der Konkurrenzprodukte

Im Gegensatz zur Eingabe eines Gattungsbegriffs in die Suchmaske (z.B. „Sitzsack“) soll die Suche nach einer bestimmten Marke die Angebote eben jenes Markenherstellers herausfiltern und anzeigen. Nach Ansicht der Frankfurter Richter dürfen Waren der Konkurrenz in diesem Fall nicht innerhalb der einheitlich gestalteten Suchergebnisse auftauchen. Dass diese sich vor allem preislich deutlich von den Markenartikel unterscheiden oder auf den Produktbildern markenspezifische Kennzeichnungselemente (beispielsweise ein rotes Fähnchen an den einzelnen Artikeln) fehlen, genügt nicht, um einen Markenrechtsverstoß auszuschließen.

Ausschluss eines Markenverstoßes durch Gestaltung der Ergebnisliste?

Das Gericht lässt die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion und somit ein Markenrechtsverstoß ausscheidet, wenn ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer unschwer erkennen kann, dass die Ergebnisliste auch Produkte von Wettbewerbern des Markenherstellers enthält, ausdrücklich offen. Dahingehend bleibt Shop-Betreibern folglich Gestaltungsspielraum.

Fazit

Obwohl das Urteil gegen Amazon erging, werden auch andere Online-Händler ihre Suchfunktion anpassen müssen. Konkurrenzprodukte dürfen bei der Suche nach einer konkreten Marke in der Ergebnisliste entweder gar nicht erscheinen oder müssen als solche eindeutig erkennbar sein. Welche Anforderungen bei der Gestaltung der Trefferliste dann erfüllt sein müssen, ist noch nicht geklärt.

Update 28.06.2016:

Mit Urteil vom 12.05.2016 (AZ: 29 U 3500/15) hat das OLG München Amazon ebenfalls wegen Markenrechtsverletzung verurteilt, weil bei Eingabe einer konkreten Marke auch Produkte von Wettbewerbern angezeigt wurden. Geklagt hatte der Hersteller von Taschen aus wasserdichtem Material und anderen Transportbehältern.

Dadurch, dass der Suchende bei Eingabe des Markennamens in die Suchmaske – auch – zu Konkurrenzprodukten geleitet wird, wird die Lotsenfunktion und damit die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Die Münchener Richter betonen dabei, dass die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion unabhängig davon vorliegt, ob der Suchende erkennen kann, dass die angezeigten Treffer auch Angebote anderer Hersteller enthalten.

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