Lieferzeit – Protected Shops https://www.protectedshops.de rechtssichere AGB für Onlineshops Tue, 24 Jul 2018 09:24:01 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.protectedshops.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/10/cropped-ProtectedShops_Logo_Siegel_512x512-32x32.png Lieferzeit – Protected Shops https://www.protectedshops.de 32 32 OLG München: Vage Angaben zur Lieferzeit sind unzulässig https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/olg-muenchen-vage-angaben-zur-lieferzeit-sind-unzulaessig Tue, 24 Jul 2018 11:24:01 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=5347 Online-Händler Kunden müssen vor Abgabe ihrer Bestellung bestimmte Informationen (sog. Pflichtangaben) zur Verfügung stellen. Zu diesen Pflichtangaben gehören auch Angaben zum Liefertermin. Fehlende oder falsche Angaben zur Lieferzeit können kostenpflichtig abgemahnt werden.  eine vage Angaben wie „bald verfügbar“ erfüllt diese Vorgabe nicht, entschied das OLG München. (Urteil vom 17.05.2018). Was war geschehen? Der Verbraucherzentrale Bundesverband [...]

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Online-Händler Kunden müssen vor Abgabe ihrer Bestellung bestimmte Informationen (sog. Pflichtangaben) zur Verfügung stellen. Zu diesen Pflichtangaben gehören auch Angaben zum Liefertermin. Fehlende oder falsche Angaben zur Lieferzeit können kostenpflichtig abgemahnt werden.  eine vage Angaben wie „bald verfügbar“ erfüllt diese Vorgabe nicht, entschied das OLG München. (Urteil vom 17.05.2018).

Was war geschehen?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte beanstandet, dass bei der Online-Bestellung eines Smartphones einer Elektronikmarktkette, der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar.“ angezeigt wurde. Der vzbv hielt diese Angabe für unzulässig, weil sie gegen die gesetzliche Informationspflicht zur Angabe der Lieferzeit verstoße und hatte geklagt. Der beklagte Elektronikmarkt war der Auffassung, der Liefertermin müsse nicht angegeben werden, da der Kunde vor der Bestellung auf den unbekannten Liefertermin hingewiesen werde. Entscheidend sei, dass Kunden darauf hingewiesen werden, ob das Produkt verfügbar sei. Ihm stehe frei das Produkt zu bestellen, obwohl dieses nicht verfügbar sei.

Das Urteil

Das OLG München war der Auffassung, dass die unbestimmte Angabe zur Lieferzeit gegen die gesetzliche Informationspflicht der Elektronikmarktkette verstoße. Diese besagt, dass der Kunde noch vor Abschluss des Bestellvorgangs darüber informiert werden muss, bis wann die bestellte Ware spätestens geliefert werden muss. Der Hinweis „bald verfügbar“ erfülle diese Anforderung nicht. Es bleibe für den Verbraucher völlig offen, ob der bereits verbindlich bestellte Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten verfügbar sei und wann er von der Beklagten ausgeliefert werde. Die Angabe „bald“ könne zwar im Sinne von „innerhalb kurzer Zeit“ verstanden werden, sei aber einem be­stimmten oder zumindest bestimmbaren (spätesten) Liefertermin nicht gleichzusetzen.

Fazit

Online-Händler sollten die Angaben zur Lieferzeit am besten auf der Produktseite platzieren, damit diese vor Abschluss des Bestellprozesses vom Kunden wahrgenommen werden können. Dabei ist darauf zu achten, dass der Hinweis so präzise wie möglich erfolgt. Zulässig sind Formulierungen, die es dem Verbraucher ermöglichen, den spätesten Lieferzeitpunkt auszurechnen. Unklare Formulierungen stellen ein Abmahnrisiko dar und sind zu vermeiden.

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Urlaubszeit im Online-Shop: so gehen Shop-Betreiber rechtssicher in den Urlaub https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/urlaubszeit-im-online-shop-so-gehen-shop-betreiber-rechtssicher-in-den-urlaub Thu, 10 Aug 2017 09:45:56 +0000 https://www.protectedshops.de/infothek/allgemein/urlaubszeit-im-online-shop-so-gehen-shop-betreiber-rechtssicher-in-den-urlaub Sommerzeit ist Urlaubszeit. Auch Online-Händler erholen sich in den Sommermonaten gerne von ihrem Geschäftsbetrieb und genießen ihren wohlverdienten Urlaub. Doch wer betreut den Shop indessen und wie informiert man die Kunden am besten über seine Abwesenheit? Um kein Abmahnrisiko einzugehen, müssen Online-Händler im Falle eines Betriebsurlaubs einige Vorgaben beachten.
In diesem Beitrag informieren wir, was Online-Händler unbedingt beachten sollten, wenn sie urlaubsbedingt abwesend sind und welche rechtlichen Vorgaben es gibt.

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Sommerzeit ist Urlaubszeit. Auch Online-Händler erholen sich in den Sommermonaten gerne von ihrem Geschäftsbetrieb und genießen ihren wohlverdienten Urlaub. Doch wer betreut den Shop indessen und wie informiert man die Kunden am besten über seine Abwesenheit? Um kein Abmahnrisiko einzugehen, müssen Online-Händler im Falle eines Betriebsurlaubs einige Vorgaben beachten.
In diesem Beitrag informieren wir, was Online-Händler unbedingt beachten sollten, wenn sie urlaubsbedingt abwesend sind und welche rechtlichen Vorgaben es gibt.

 

Vertretung bei Abwesenheit suchen

Der Online-Handel kennt keine Öffnungszeiten und sofern die Shopwebseite während der Abwesenheit nicht offline gestellt ist, können Kunden jederzeit eine Bestellung abschicken.  Doch nicht jeder Online-Händler hat die Möglichkeit während seines Urlaubs eine Vertretung zu organisieren, die den Geschäftsbetrieb in vollem Umfang  weiterführt. Das Gewerbe und die damit einhergehenden Pflichte des Händlers besteht allerdings auch während seines Urlaubs weiter.

Wichtig ist daher, während des Urlaubs sicherzustellen, dass die laufenden Pflichten, die jeden Gewerbetreibenden treffen, auch während seiner Abwesenheit erfüllt werden. Dazu gehört die Pflicht zur fristgerechten Beantwortung wichtiger Korrespondenz, die sich auf das Gewerbe bezieht.

Shop-Betreiber müssen auch dafür sorgen, dass ihr Shop erreichbar bleibt. Auch während ihres Urlaubs muss eine telefonische sowie elektronische Erreichbarkeit gewährleistet sein.

UNSER TIPP:

Sofern möglich, empfiehlt es sich eine Vertretung zu organisieren, die die Pflichten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb übernimmt und einen Minimalbetrieb aufrecht hält.

Anpassung der Angaben zu den Lieferzeiten

Online-Händler sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, bis wann die Ware geliefert wird  -und zwar noch vor Abschluss des Kaufvertrags. Die Angabe der Lieferzeit  stellt den Händler, der in Urlaub ist und die Bestellung nicht sofort bearbeiten kann vor eine Herausforderung, da diese so präzise wie möglich anzugeben und auch einzuhalten ist.

Auf die urlaubsbedingt verzögerte Lieferzeit hat müssen Händler daher explizit hinweisen. Da die Lieferzeit für jedes Produkt auf der Produktseite einzeln angegeben werden muss, reicht ein allgemeiner Hinweis auf der Startseite, dass die Ware erst nach Rückkehr aus dem Urlaub geliefert wird, nicht aus obwohl viele Shop-Betreiber dies irrtümlich glauben. Folgender allgemeine Hinweis ist unzulässig, wenn er lediglich auf der Startseite angegeben wird und eine reine Abwesenheitsnotiz ist:

„Wir befinden uns in der Zeit von….bis….in Betriebsurlaub und können die in diesem Zeitraum eingehenden Bestellungen nicht  bearbeiten. Die bestellte Ware wird erst nach unserer Rückkehr am…versandt.  Vielen Dank für Ihr Verständnis.“

UNSER TIPP:

Es bietet sich an, einen gut lesbaren und leicht wahrnehmbaren  Hinweis auf der  Startseite zu platzieren und die Lieferzeiten bei jedem einzelnen Produkt individuell anzupassen (z.B. mit der Formulierung „Lieferzeit beträgt 14 Tage“), damit keine unklaren oder widersprüchlichen Angaben entstehen, die irreführend sind. Der Hinweis auf der Startseite kann beispielweise wie folgt lauten:

„Wir machen Urlaub vom….bis einschließlich …. Die in den Artikeln angegebenen Lieferzeiten verlängern sich jeweils um 14 Tage. Vielen Dank für Ihr Verständnis.”

Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist darauf zu achten, dass die Lieferzeit und Verfügbarkeit  der Waren korrekt und aktuell angegeben wird.

Weitere Informationen zu der rechtssicheren Angabe von Lieferzeiten finden Sie in diesem Beitrag.

Unterschied zum  Online-Shop: Marktplatz-Plattformen

Im Unterschied zum Online-Shop ist bei einigen Plattformen in ihren Nutzungsbedingungen geregelt, wann ein verbindlicher Kaufvertrag zustande kommt, der die umgehende Verpflichtung der Lieferung der bestellten Ware für den Händler auslöst. Händler, die ihre Produkte beispielsweise auf der Plattform eBay verkaufen, müssen beachten, dass ihre Angebote mit der Einstellung verbindlich sind. Ein Kaufvertrag bei  eBay kommt bereits mit Abgabe des Höchstgebots oder beim  Betätigen der Schaltfläche „Sofort-Kauf“ zustande  und löst die Verpflichtung zu liefern aus. Wenn ein Ebay-Verkäufer urlaubsbedingt abwesend ist und nicht liefern kann, muss er darauf achten, dass die Lieferzeitangabe in der Artikelbeschreibung nicht von den Lieferzeiten, die die Plattform einblendet, abweicht, da sonst die Gefahr einer Irreführung besteht.

UNSER TIPP:

Marktplatz-Händler sollten sich in den Nutzungsbedingungen ihrer jeweiligen Plattform informieren, was die Bedingungen für das Zustandekommen eines Kaufvertrags sind. Wenn keine Vertretung organisiert werden kann, die die Verpflichtung übernimmt,  müssen die Angebote während des Urlaubs notfalls entfernt werden, wenn die Lieferzeiten, die die jeweilige Plattform vorschreibt, nicht eingehalten werden können.

Fazit

Online-Händler, die den Shop aufgrund ihres Urlaubs nicht schließen wollen, müssen einige Vorgaben beachten, um keine Abmahnung zu riskieren. Auch wenn keine Vertretung organisiert werden kann, ist zu beachten, dass die Erreichbarkeit gewährleistet sein muss- und zwar telefonisch und per E-Mail. Wichtig ist, dass Händler an allen relevanten Stellen rechtzeitig auf die urlaubsbedingte Abwesenheit hinweisen- dazu gehören auch die AGB. In jedem Fall sollten Online-Händler unklare Angaben bei der Angabe der Lieferzeiten vermeiden. Wenn alle Vorkehrungen getroffen wurden, können Online-Händler unbesorgt und rechtssicher ihren Urlaub genießen.

 

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Abmahnung von Amazon-Händlern wegen Lieferfrist – „Vorrausssichtliche Versanddauer 1-3 Tage“ https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/abmahnung-von-amazon-haendlern-wegen-lieferfrist-vorrausssichtliche-versanddauer-1-3-tage Mon, 18 Jul 2016 02:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/abmahnung-von-amazon-haendlern-wegen-lieferfrist-vorrausssichtliche-versanddauer-1-3-tage/ Abmahnung von Amazon-Händlern wegen Lieferfrist - "Vorrausssichtliche Versanddauer 1-3 Tage"

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Abmahnung von Amazon-Händlern wegen Lieferfrist – „Vorrausssichtliche Versanddauer 1-3 Tage“

 

Aktuell gibt es eine Abmahnung, welche Amazon-Händler betreffen kann:

Gerügt wird, dass sich bei den Versandkosten der Angeboten des Händlers die Angabe:
„Voraussichtliche Versanddauer 1-3 Tage“ befindet.

Nach Ansicht der Abmahner ist das Wort „voraussichtlich“ rechtswidrig, da das Gesetz konkrete Liefertermine vorsieht.

Offensichtlich wird dieses Wort jedoch von Amazon selbst eingeblendet. Dies geschieht scheinbar, sofern die Versandkosten von Gewicht oder Menge der Ware abhängig gemacht wird. Bei einer Staffelung nach Warenwert wird der problematische Zusatz anscheinend nicht eingeblendet.

Amazon-Händler sind daher aufgerufen, ihre Versandkosten zu überprüfen, und sofern notwendig, die Staffelung zu verändern. Darüber hinaus ist zu empfehlen, sich mit Amazon in Verbindung zu setzen. Es gilt zu hoffen, dass das Unternehmen hier bald tätig wird und diese Abmahngefahr beseitigt.

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