Inkasso – Protected Shops https://www.protectedshops.de rechtssichere AGB für Onlineshops Thu, 01 Mar 2018 15:03:01 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.protectedshops.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/10/cropped-ProtectedShops_Logo_Siegel_512x512-32x32.png Inkasso – Protected Shops https://www.protectedshops.de 32 32 Neue Informationspflichten für Inkasso-Dienstleister ab dem 1.11.2014 https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/neue-informationspflichten-fuer-inkasso-dienstleister-ab-dem-1-11-2014 Sun, 19 Oct 2014 08:01:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/neue-informationspflichten-fuer-inkasso-dienstleister-ab-dem-1-11-2014/ Im Oktober letzten Jahres trat das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ in Kraft und hat zu Änderungen im Geschäftsbetrieb einiger Unternehmer geführt. Betroffen sind vor allem Anbieter von Inkasso-Dienstleistungen. Für diese gelten seit Inkrafttreten am 9.10.2013 bereits neue Vorgaben bzgl. ihrer Vergütung und sonstiger Kosten, die sie geltend machen können. Ab November 2014 müssen sie darüber hinaus neue Informationspflichten erfüllen.

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Im Oktober letzten Jahres trat das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ in Kraft und hat zu Änderungen im Geschäftsbetrieb einiger Unternehmer geführt. Betroffen sind vor allem Anbieter von Inkasso-Dienstleistungen. Für diese gelten seit Inkrafttreten am 9.10.2013 bereits neue Vorgaben bzgl. ihrer Vergütung und sonstiger Kosten, die sie geltend machen können. Ab November 2014 müssen sie darüber hinaus neue Informationspflichten erfüllen.

 

Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, unseriöse Geschäftspraktiken unter anderem im Bereich Inkassowesen unattraktiv zu machen und dadurch einzudämmen. Dabei sollen die berechtigten Belange seriöser Gewerbetreibender nicht beeinträchtigt werden. Erreicht werden soll dieses Ziel durch Einführung bestimmter Verbotstatbestände, die Verringerung finanzieller Anreize, mehr Transparenz und schärfere Sanktionen.

Unternehmen, die Inkasso-Dienstleistungen anbieten, werden verpflichtet, Privatpersonen, von denen sie Forderungen eintreiben wollen, bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen und zwar bereits mit der ersten Geltendmachung der Forderung. In der Praxis müssten die Angaben folglich in oder mit der ersten Zahlungsaufforderung übermittelt werden.

Das soll gewährleisten, dass der Forderungsschuldner beurteilen kann, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt (noch) besteht und ihn animieren, gegen unberechtigte Forderungen vorzugehen. Unseriösen Inkasso-Unternehmen, die vermeintliche Zahlungsansprüche aus unwirksamen oder nicht existenten Verträgen verfolgen (etwa solchen, die auf Grund belästigender Werbeanrufe geschlossen wurden oder bei denen lediglich behauptet wird, dass ein solches Telefonat stattgefunden hat), soll so die Geschäftsgrundlage entzogen werden.

Für seriöse Inkasso-Dienstleister sind die ab dem 1.11.2014 gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben bereits jetzt selbstverständlich und führen daher nicht zu einem bürokratischen Mehraufwand.

Die neuen Pflichtangaben

Die Neuregelung sieht zwei unterschiedliche Typen von Pflichtangaben vor: Zum einen solche, die grundsätzlich mit der ersten Geltendmachung der Forderung übermittelt werden müssen. Zum anderen Informationen, die zu erteilen sind, sobald der Adressat der Zahlungsaufforderung sie verlangt.

Angaben, die unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden müssen

Die Pflichtangaben, die auch ohne Anfrage in der Zahlungsaufforderung enthalten sein müssen, werden in § 11 a Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) aufgelistet. Sie dienen dazu, dass der (vermeintliche) Forderungsschuldner überprüfen kann, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt oder in der angegebenen Höhe berechtigt ist. Dazu muss er wissen, für wen das Inkasso-Unternehmen arbeitet, warum der Betrag gefordert wird und wie sich geltend gemachte Zinsen, die Inkassovergütung und die sonstigen Inkassokosten berechnen.

Nr. 1: Name und Firma des Auftraggebers

Wichtig ist zunächst die Nennung des Namens und der Firma der (natürlichen oder juristischen) Person, die das Inkasso-Unternehmen mit dem Einzug der Forderung betraut hat. Dadurch kann der Schuldner den Anspruch zuordnen. Denn meist wird der Inkasso-Dienstleister vom Forderungsinhaber beauftragt, also demjenigen, mit dem der Schuldner beispielsweise einen Kaufvertrag geschlossen hat. Ist der Anspruch auf einen anderen Gläubiger übergegangen (z.B. durch Abtretung an eine Bank) und hat dieser neue Forderungsinhaber das Inkasso-Unternehmen um die Beitreibung gebeten, ist dennoch Name und Firma des Auftraggebers (im genannten Beispiel also der Bank) anzugeben. Kann der Adressat der Zahlungsaufforderung den (vermeintlichen) Anspruch auf Grund dieser Angabe nicht zuordnen, kann er vom Inkasso-Dienstleister die Angabe des Namens und der Firma des ursprünglichen Gläubigers verlangen.

Diese Information muss aber noch nicht mit der ersten Zahlungsaufforderung erfolgen, sondern erst nach Anfrage der in Anspruch genommenen Privatperson.

Nr. 2: Forderungsgrund

Um beurteilen zu können, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt (noch) existiert, muss sein Entstehungsgrund genannt werden. Bei Forderungen aus Verträgen also der Vertragsgegenstand (z.B. „Kauf“, „Miete“, „Darlehen“ etc.) und das Datum des Vertragsschlusses. Weitergehende Informationen müssen nur auf Anfrage erteilt werden.

Nr. 3 und Nr. 4: Zinsberechnung

Werden neben der Hauptforderung (z.B. dem Kaufpreis aus einem Kaufvertrag) Zinsen (in Form von Verzugszinsen) verlangt, muss deren Berechnungsgrundlage mitgeteilt werden. Zu nennen sind also die Höhe der zu verzinsenden Forderung, die Höhe des geltend gemachten Zinssatzes sowie der Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden. Liegt der angewendete Zinssatz über dem gesetzlichen, müssen die Umstände angegeben werden, aus denen sich die Erhöhung des gesetzlichen Zinssatzes ergibt.

Auch diese Angaben dienen der Kontrolle seitens des Forderungsschuldners. Erst dadurch kann er beurteilen, ob beispielsweise im genannten Zeitraum überhaupt Verzug vorgelegen hat. Die Pflicht zur Angabe zwingt darüber hinaus bereits das Inkasso-Unternehmen, die Berechtigung der Zinsforderung zu überprüfen, bevor sie in Rechnung gestellt wird.

Nr. 5: Inkassovergütung uns sonstige Inkassokosten

Die Höhe der Inkassovergütung, also das Entgelt, das der Auftraggeber mit dem Unternehmen für die Einziehung der Forderung vereinbart hat, und die sonstigen Inkassokosten werden ihrer Höhe nach bereits seit Oktober 2013 gesetzlich vorgeschrieben. Zur Förderung der Kostentransparenz sind sie ab dem 1.11.2014 daneben innerhalb der ersten Zahlungsaufforderung auszuweisen.

Nr. 6: Vorsteuerabzug

Mehrwertsteuer darf nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn der Inkasso-Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wird mit der ersten Zahlungsaufforderung also Umsatzsteuer verlangt, ist das Inkasso-Unternehmen verpflichtet, sich bei seinem Auftraggeber diesbezüglich rückzuversichern. Diese Information muss der Dienstleister dann auch dem Adressaten mitteilen.

Informationen, die auf Anfrage zu erteilen sind

Neben den oben genannten Angaben, die unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden müssen, sind weitere Informationen zu erteilen, sobald der Forderungsadressat sie verlangt. Welche das sind, legt § 11 a ABS. 1 Satz 2 RGD fest.

Nr. 1: ladungsfähige Anschrift

Um sich gerichtlich gegen den geltend gemachten Anspruch wehren zu können, braucht der Adressat der Zahlungsaufforderung die ladungsfähige Anschrift des Inkasso-Auftraggebers. Daher muss diese nach entsprechender Anfrage mitgeteilt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Information nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich wäre oder ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers entgegensteht.

Nr. 2: Name und Firma des ursprünglichen Forderungsinhabers

Ist der Inkasso-Auftraggeber nicht identisch mit dem ursprünglichen Forderungsinhaber (etwa, weil der Anspruch abgetreten wurde) und kann der Schuldner den Anspruch allein durch die Nennung des Auftraggebers nicht zuordnen, ist das Inkasso-Unternehmen verpflichtet, Name und Firma des ursprünglichen Forderungsinhabers zu nennen, sobald diese Informationen angefragt werden.

Nr. 3: wesentliche Umstände des Vertragsschlusses

Die Angabe soll die Pflichtinformation nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG ergänzen. Genügen die auf Grund dessen mitgeteilten Informationen nicht, soll der Forderungsschuldner weitere Daten erhalten, um die Berechtigung des Anspruchs überprüfen zu können (z.B. die konkrete Darlegung des Vertragsgegenstandes oder Angaben zur Art und Weise des Vertragsschlusses – erfolgte dieser telefonisch, online, an der Haustür, etc.).

Formelle Anforderungen an die Pflichtangaben

Inhaltlich wird die Informationspflicht, die Inkasso-Dienstleister ab dem 1.11.2014 trifft, durch § 11 a Absatz 1 RDG bestimmt. Formelle Anforderungen werden gesetzlich nur dahingehend vorgegeben, als die Informationen klar und verständlich zu erteilen sind. Eine bestimmte Form (etwa Textform) muss dafür nicht eingehalten werden.

Da die Angaben allerdings zusammen mit der zugrundeliegenden Zahlungsgauforderung zu erfolgen haben, müssen sie entweder innerhalb dieser oder zumindest mit ihr übermittelt werden. Es genügt nicht, wenn die Daten auf der Web-Seite des Inkasso-Unternehmens hinterlegt sind und mit der Zahlungsaufforderung ein entsprechender Hinweis darauf erfolgt.

Die Informationen müssen darüber hinaus für den durchschnittlichen Adressaten klar und verständlich sein. Ihm soll der Grund seiner Inanspruchnahme, der zugrundeliegenden Lebenssachverhalt, die genaue Höhe und die Berechnung der Haupt- und Nebenforderungen verdeutlicht werden.

Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung

Verstöße gegen die neuen Informationspflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Schon die erste Begehung kann daher Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000,- Euro auslösen. Beharrliche Verstöße können darüber hinaus zum behördlichen Widerruf der Registrierung eines Inkasso-Unternehmens führen, ohne die es seine Tätigkeit nicht mehr ausüben darf. Das hätte faktisch ein Verbot der Geschäftsausübung zur Folge.

Da die Angaben, die ab dem 1.11.2014 gesetzliche Pflicht sind, allerdings bereits heute zum Standard seriöser Dienstleister gehören, dürften sich die Neuregelungen nur auf unseriöse Unternehmen auswirken, die nach dem Willen des Gesetzgebers ohnehin an der Ausübung ihrer Geschäftspraktiken gehindert werden sollen.

Da die Regelung dem Schutz von Verbrauchern dient, die Adressat einer Zahlungsaufforderung durch ein Inkasso-Unternehmen werden, dürften Zuwiderhandlungen auch wettbewerbsrechtlich relevant sein, was Abmahnungen zur Folge haben könnte.

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