Energie-Effizienz – Protected Shops https://www.protectedshops.de rechtssichere AGB für Onlineshops Tue, 31 Oct 2023 12:53:07 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.protectedshops.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/10/cropped-ProtectedShops_Logo_Siegel_512x512-32x32.png Energie-Effizienz – Protected Shops https://www.protectedshops.de 32 32 EUGH – Bei der Werbung für Elektrogeräte: Angabe aller Energieeffizienzklassen erforderlich https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/eugh-bei-der-werbung-fuer-elektrogeraete-angabe-aller-energieeffizienzklassen-erforderlich Tue, 31 Oct 2023 14:53:07 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6374 Wer Elektrogeräte vertreibt, muss nicht nur die Energieeffizienzklasse der einzelnen Produkte angeben, sondern alle Energieeffizienzklassen, wie der EuGH kürzlich entschieden hat. Mehr zu diesem Urteil erfahren Sie im folgenden Artikel. Hintergrund In dem zugrunde liegenden Fall ging es um das deutsche Möbelunternehmen Roller. Dieses bewarb auf seiner Homepage eine Küchenzeile. Dabei wurde zwar die Energieeffizienzklasse [...]

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Wer Elektrogeräte vertreibt, muss nicht nur die Energieeffizienzklasse der einzelnen Produkte angeben, sondern alle Energieeffizienzklassen, wie der EuGH kürzlich entschieden hat.

Mehr zu diesem Urteil erfahren Sie im folgenden Artikel.

Hintergrund

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um das deutsche Möbelunternehmen Roller. Dieses bewarb auf seiner Homepage eine Küchenzeile. Dabei wurde zwar die Energieeffizienzklasse des Einbaubackofens und der Dunstabzugshaube angegeben, auf dem Etikett der Geräte fehlte jedoch die Bandbreite aller Energieeffizienzklassen.

Hiergegen klagte ein Verband vor einem deutschen Gericht, das dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorlegte, ob Lieferanten und Händler verpflichtet sind, bei der Werbung für Backöfen und Dunstabzugshauben sowohl die Energieeffizienzklasse als auch das Spektrum der Energieeffizienzklassen anzugeben, und wenn ja, wie dies zu geschehen hat.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. Oktober 2023 (C-761/22) entschieden, dass Lieferanten und Händler eines elektronischen Produkts sowohl die Energieeffizienzklasse als auch das Spektrum der Energieeffizienzklassen angeben müssen.

Dies gelte auch dann, wenn es – wie im vorliegenden Fall von Backöfen und Dunstabzugshauben – noch keinen speziellen Rechtsakt der Kommission gibt, wie die Angabe zu erfolgen hat.

Nach Ansicht der europäischen Richter sollte die Werbung grundsätzlich der Gestaltung des Energielabels für das betreffende Produkt entsprechen. Ist dies in dieser Form nicht möglich, müssen die Klasse und das Spektrum gut sichtbar und lesbar so angegeben werden, dass der Verbraucher sich ausreichend informieren kann.

Erfolgt dies in grafischer Form, so kann der Buchstabe der zutreffenden Klasse in einem Pfeil mit der Hintergrundfarbe des entsprechenden Buchstabens im Spektrum der Energieeffizienzklassen und daneben die Bandbreite des Spektrums durch eine Angabe oder ein entsprechendes Symbol so dargestellt werden, dass sie für den Verbraucher leicht verständlich sind.

Der Text kann lauten

„„Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]“

In beiden Fällen sollte der Hinweis so platziert und in einer Schriftart und Schriftgröße dargestellt werden, dass er für den Verbraucher gut lesbar und sichtbar ist.

Fazit:

Händler, die Elektrogeräte vertreiben, müssen stets darauf achten, dass auf der Produktseite von Elektrogeräten nicht nur die spezifische Energieeffizienzklasse, sondern auch das Spektrum der anderen Energieeffizienzklassen angegeben wird.

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BGH: Angaben zur Energieeffizienz-Klasse müssen auf die Produktseite https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/bgh-angaben-zur-energieeffizienz-klasse-muessen-auf-die-produktseite Thu, 24 Aug 2017 08:00:41 +0000 https://www.protectedshops.de/infothek/allgemein/bgh-angaben-zur-energieeffizienz-klasse-muessen-auf-die-produktseite Online-Händler müssen zahlreiche Pflichtinformationen auf ihren Shopseiten angeben. Neben den allgemeinen Informationen wie Impressum, Datenschutzerklärung &Co. müssen für einige Produktgruppen spezielle Angaben gemacht werden. So zum Beispiel auch bei Produkten, die unter die Energiekennzeichnungsverordnung (EnKV) fallen wie z.B. Haushaltsgeräte.
Elektrische Haushaltsgeräte, die Endverbraucher zum Kauf angeboten werden, müssen mit Angaben über den Energieverbrauch sowie weiteren Angaben zu Leistung versehen werden.
Fehlende oder unvollständige Angaben wurden von zahlreichen Gerichten schon als wett-bewerbswidrig eingestuft und können kostenpflichtig abgemahnt werden.
Bislang umstritten war, ob die Angaben zum Energieverbrauch eines Haushaltsgerätes auf der eigentlichen Angebotsseite eines Online-Shops platziert werden müssen.
Der BGH hat sich nun zu der viel diskutierten Frage geäußert (Urteil vom 07.04.2017), inwieweit Online-Händler Angaben zur Energieeffizienz von Elektrogeräten machen und wo diese platziert werden müssen.

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Online-Händler müssen zahlreiche Pflichtinformationen auf ihren Shopseiten angeben. Neben den allgemeinen Informationen wie Impressum, Datenschutzerklärung &Co. müssen für einige Produktgruppen spezielle Angaben gemacht werden. So zum Beispiel auch bei Produkten, die unter die Energiekennzeichnungsverordnung (EnKV) fallen wie z.B. Haushaltsgeräte.
Elektrische Haushaltsgeräte, die Endverbraucher zum Kauf angeboten werden, müssen mit Angaben über den Energieverbrauch sowie weiteren Angaben zu Leistung versehen werden.
Fehlende oder unvollständige Angaben wurden von zahlreichen Gerichten schon als wett-bewerbswidrig eingestuft und können kostenpflichtig abgemahnt werden.
Bislang umstritten war, ob die Angaben zum Energieverbrauch eines Haushaltsgerätes auf der eigentlichen Angebotsseite eines Online-Shops platziert werden müssen.
Der BGH hat sich nun zu der viel diskutierten Frage geäußert (Urteil vom 07.04.2017), inwieweit Online-Händler Angaben zur Energieeffizienz von Elektrogeräten machen und wo diese platziert werden müssen.

 

Was war geschehen?

Ein Baumarkt-Betreiber vertrieb Raumklimageräte, u.a. auch Luftkonditionierer, welche er in seinem Online-Shop sowohl auf der Produktübersichtsseite als auch auf den Produktdetailseiten anbot. Auf der Übersichtsseite bot der Baumarkt-Betreiber ein mobiles Klimagerät „DeLonghi Wasser-Luft PAC“  unterhalb dessen Produktbilds sich ein Link mit den Worten „Mehr zum Artikel“ befand.

Nach Anklicken des Links öffnete sich eine weitere Seite. Erst auf dieser Detailseite waren die Informationen zur Energieeffizienz des Klimageräts (u.a. die Energieeffizienzklasse „A+“) ersichtlich.

Ein Kunde, der das Klimagerät erwerben wollte, konnte die Ware erst in den elektronischen Einkaufskorb legen, wenn er über die Detailseite mit den Energieeffizienz-Informationen ging. Ein Kauf nur über die Produktübersichtseite war ausgeschlossen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte den Baumarkt-Betreiber ab, weil er der Ansicht war, dass die Darstellung der Angaben zur Energieeffizienz auf diese Weise wettbewerbswidrig erfolgte. Da der Baumarkt-Betreiber sich weigerte die Unterlassungserklärung abzugeben, klagte der vzbv.

Die Entscheidung

Der BGH entschied, dass es zwar grundsätzlich möglich sei, die Informationen zur Energieeffizienz nicht auf derselben Seite anzugeben, sondern auf einer anderen Seite, die sich nach Anklicken eines Links öffnet. Dieser Link muss jedoch in räumlicher Nähe zur preisbezogenen Werbung angegeben werden, der auch deutlich erkennbar als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen sein. Ein nur allgemein angegebener Link unterhalb des Produktbilds mit den Worten „Mehr zum Artikel“ reiche hierfür nicht.

Fazit

Online-Händler, die Elektrohaushaltsgeräte vertreiben, sollten überprüfen, ob sie die allgemeinen und speziellen  Informationspflichten erfüllen und bei Bedarf anpassen. Zu beachten ist, dass die erforderlichen Enerergieeffizienzangaben auf der Produktseite deutlich wahrnehmbar sind. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

Außerdem sollten sie darauf achten, dass neben der momentan gültigen Energieffizienz-Klasse eines Produkts auch das neue Energielabel mit der neuen Skala angegeben ist.

 

Info:

Am 1. August 2017 ist die neue EU- Energielabel-Verordnung (EU-VO Nr. 2017/ 1369) in Kraft getreten.

Seitdem gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten neue weiterführende Regeln für die Kennzeichnung von Elektrogeräten. Die bisher geltenden unterschiedlichen Energieeffizienz-Klassen von Haushaltsgeräten (von A+++= sehr effizient bis G= besonders ineffizient) werden schrittweise wieder abgeschafft und zu einer einheitlichen Skala von A bis G zurückgeführt.

Hersteller müssen ihre neuen Produkte nicht mehr nur mit den entsprechenden Aufklebern und Etiketten für den stationären Handel ausstatten, sondern Händlern die grafisch aufbereiteten Label auch in digitaler Version zur Verfügung stellen, damit diese es in ihrem Online-Shop als digitales Bild anzeigen können – und zwar in der Nähe des Produktpreises.

In Kürze informieren wir Sie ausführlich über die Änderungen.

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