E-Commerce – Protected Shops https://www.protectedshops.de rechtssichere AGB für Onlineshops Thu, 04 Jul 2024 12:37:54 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.protectedshops.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/10/cropped-ProtectedShops_Logo_Siegel_512x512-32x32.png E-Commerce – Protected Shops https://www.protectedshops.de 32 32 Amazon: Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) mit neuen Widget ab 13.12.2024 https://www.protectedshops.de/infothek/aktuelles/amazon-die-neue-eu-produktsicherheitsverordnung-gpsr-mit-neuen-widget-ab-13-12-2024 Thu, 04 Jul 2024 14:37:54 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6524 Viele Amazon-Händler erhalten derzeit Nachrichten von Amazon über das bevorstehende Inkrafttreten der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Ab dem 13.12.2024 gelten die Pflichten der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Genaue Informationen hier zu erfahren Sie in diesem Beitrag. Wie Amazon hier informiert und was hier umgesetzt werden muss erfahren Sie im folgenden Beitrag Die Verordnung betrifft hauptsächlich Non-Food-Produkte in der [...]

Der Beitrag Amazon: Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) mit neuen Widget ab 13.12.2024 erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Viele Amazon-Händler erhalten derzeit Nachrichten von Amazon über das bevorstehende Inkrafttreten der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR).
Ab dem 13.12.2024 gelten die Pflichten der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Genaue Informationen hier zu erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wie Amazon hier informiert und was hier umgesetzt werden muss erfahren Sie im folgenden Beitrag

Die Verordnung betrifft hauptsächlich Non-Food-Produkte in der EU und Nordirland. Folgende Produkte sind von der Verordnung ausgenommen

– Human- und Tierarzneimittel
– Lebens- und Futtermittel
– lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
– Pflanzenschutzmittel
– Transportmittel und Luftfahrzeuge
– Antiquitäten

 

Die wichtigsten Anforderungen der GPSR werden sein

– Alle Produkte müssen die Anforderungen an Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit erfüllen.
– Benennung einer verantwortlichen Person in der EU für diese Produkte sowie Benennung des Herstellers und ggf. des Importeurs (mit Kontaktdaten) und Angabe dieser Daten im Online-Angebot.
– Kennzeichnung des Produkts (oder der Verpackung) mit der Typ-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Element zur Identifizierung des Produkts.
– Kennzeichnung des Produkts (oder der Verpackung) mit Warn- und Sicherheitshinweisen in der Sprache des Landes, in dem das Produkt verkauft wird.
– Sicherstellen, dass diese Informationen für den Verbraucher gut sichtbar und lesbar sind.
– Anzeige der Dokumente oder Bilder mit den Warn- und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Verkaufslandes in Online-Listings.

 

Eine verantwortliche Person kann der Hersteller, ein Importeur, ein bevollmächtigter Vertreter oder ein Fulfillment-Dienstleister in der EU sein.

Darstellung im Amazon-Angebot:

In der Verkäuferzentrale können Sie unter „Produktsicherheit und Konformität“ in der Bildvariante Bilder mit Warn- oder Sicherheitshinweisen, Kennzeichnungen etc. hochladen. Hier empfiehlt es sich, alle Seiten der Produktverpackung mit den entsprechenden Hinweisen abzufotografieren oder abzubilden.

Auch Amazon hat einigen Händlern folgende Nachricht zukommen lassen:

Guten Tag!
Es gibt ein neues Widget, um Ihnen bei der Compliance mit der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) für die meisten Nicht-Lebensmittelprodukte zu helfen, die in den Amazon Stores in der EU zum Verkauf angeboten werden.
Das Widget unterstützt Sie dabei, die verantwortliche Person in der EU bzw. den Namen und die Kontaktdaten des Herstellers für jede Ihrer Marken anzugeben.
Wenn Sie in mehr als einem EU-Store verkaufen, müssen Sie die Informationen für jeden Store separat angeben, auch wenn die Informationen identisch sind.
Nachdem die Daten für die verantwortliche Person überprüft wurden, werden diese Informationen innerhalb von 24 Stunden auf den entsprechenden Produktdetailseiten angezeigt.
Ab dem zweiten Halbjahr 2024 werden wir auch Herstellerinformationen anzeigen, sobald diese überprüft wurden.
Ihre Angebote werden möglicherweise entfernt, sobald die Verordnung zum 13. Dezember 2024 in Kraft tritt, wenn sie nicht über die erforderlichen Informationen zur verantwortlichen Person und zum Hersteller verfügen.
Weitere Informationen zum Widget finden Sie unter Übermittlung von Informationen zu verantwortlicher Person und Hersteller.
Weitere Informationen zu dieser Verordnung finden Sie unter Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR).
Amazon Services Europe“

Das neue Widget ist im Vendor Central unter Artikel ->Einhalten von Richtlinien zur Produktsicherheit („Compliance“) verwalten -> Informationen zu Compliance hinzufügen zu finden. Dort werden die Daten einmalig für die gesamte Marke hochgeladen.  Es ist wichtig zu überprüfen, ob alle ASINs der Marke korrekt zugeordnet sind.

Amazon empfiehlt, die Anforderungen so früh wie möglich umzusetzen, da nicht konforme Produkte oder fehlende Angaben ab dem Stichtag zur Entfernung der Produkte von der Plattform führen können.

 

Fazit:

Die Pflichten der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung GPSR gelten ab dem 13.12.2024 in Kraft, wie Amazon auch bereits informiert, werden dadurch neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten eingeführt.
Amazon-Händler sollten sich rechtzeitig bemühen, die entsprechenden Informationen im Widget von Amazon zu hinterlegen, um zu verhindern, dass betroffene Produkte am Stichtag entfernt werden.

Auch auf anderen Plattformen wird es hierdurch zu neuen Pflichten kommen, die Informationsseite von eBay finden Sie hier, eBay will im Juli näher dazu informieren:
https://www.ebay.de/verkaeuferportal/gesetzliche-steuerliche-vorgaben/verordnung-produktsicherheit

Der Beitrag Amazon: Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) mit neuen Widget ab 13.12.2024 erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
BGH: Widerrufsrecht eines deutschen Verbrauchers, der bei einem Schweizer Online-Shop bestellt https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/bgh-widerrufsrecht-eines-deutschen-verbrauchers-der-bei-einem-schweizer-online-shop-bestellt Wed, 22 May 2024 15:19:28 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6498 Wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat (Urteil vom 15. Mai 2024 – VIII ZR 226/22), steht einem Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu, wenn er bei einem Schweizer Onlineshop bestellt, ohne dort über eine Widerrufsbelehrung informiert worden zu sein. Näheres zum Sachverhalt und zu den Konsequenzen entnehmen Sie bitte dem folgenden [...]

Der Beitrag BGH: Widerrufsrecht eines deutschen Verbrauchers, der bei einem Schweizer Online-Shop bestellt erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat (Urteil vom 15. Mai 2024 – VIII ZR 226/22), steht einem Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu, wenn er bei einem Schweizer Onlineshop bestellt, ohne dort über eine Widerrufsbelehrung informiert worden zu sein.
Näheres zum Sachverhalt und zu den Konsequenzen entnehmen Sie bitte dem folgenden Artikel

Im zugrundeliegenden Fall bot ein Schweizer Unternehmen an, Teakbäume auf Plantagen in Costa Rica zu erwerben, um später durch den Verkauf des Holzes der Bäume einen Gewinn zu erzielen.
Darüber hinaus sollte sich das Unternehmen während der Vertragslaufzeit um die Bewirtschaftung, Verwaltung, Aufforstung, Abholzung, Ernte und den Verkauf kümmern.
Der in Deutschland wohnhafte Kläger schloss über das Internet in den Jahren 2010 und 2013 jeweils einen „Kauf- und Dienstleistungsvertrag“ über 800 bzw. 600 Teakbäume zum Preis von 37.200 € bzw. 44.000 € mit einer Laufzeit von 17 bzw. 14 Jahren ab.

Die Rechtstexte des Onlineshops legten den Verträgen Schweizer Recht zugrunde, Gerichtsstand war der Sitz des Schweizer Unternehmens, über etwaige Widerrufsrechte wurde der Käufer nicht belehrt. Im August 2020 verlangte der Kläger mit seiner Klage vor dem Landgericht Köln die Rückzahlung der Beträge abzüglich der bereits vereinnahmten Erlöse aus dem Holzverkauf, da er die Verträge widerrufen würde.
Mit seiner Klage hatte er sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht Köln überwiegend Erfolg, und auch die Revision des Schweizer Unternehmens vor dem Bundesgerichtshof scheiterte.

 

Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus dem Übereinkommen Lugano II, da der Kläger als Verbraucher gehandelt hat und die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat, so dass die in den AGB des Schweizer Online-Shops getroffene Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam ist.
Ob die in den AGB des Schweizer Onlineshops getroffene Rechtswahlklausel, die Schweizer Recht vorsieht, wirksam ist, mussten die Richter nicht entscheiden,
da das Übereinkommen von Rom I das Günstigkeitsprinzip vorsieht, wonach der Verbraucher sich auf das für ihn günstigere Recht berufen kann.

 

Dem Kläger steht daher ein Widerrufsrecht zu.
Die Ausnahme des § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF sah der erkennende Senat nicht als einschlägig an.
Diese Ausnahme vom Widerrufsrecht findet sich in ähnlicher Form nun in § 312 g Abs. 1 Nr. 8 BGB und schließt das Widerrufsrecht aus bei Verträgen über […] Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Im vorliegenden Fall handele es sich aber gerade um eine langfristige Geldanlage mit nur mittelbar spekulativem Charakter, wobei die Preisschwankungen innerhalb der regulären Widerrufsfrist von 14 Tagen eintreten müssten, um relevant zu sein.

Wie die Richter entschieden, hatte der Kläger sein Widerrufsrecht auch wirksam ausgeübt, die Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen, da der Kläger von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden war.

Fazit

 

Wie der BGH entschieden hat, steht einem deutschen Verbraucher, der bei einem Schweizer Onlineshop bestellt, welcher sich (auch) an deutsche Verbraucher richtet, grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.

Schweizer Onlineshops, welche sich auch an deutsche Verbraucher richten, ist daher zu raten, für diese eine gültige Widerrufsbelehrung vorzuhalten, da sie ansonsten nicht ausreichend belehren mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß beginnt.
Selbstverständlich stellen die Rechtstexte von Protected Shops auch für Schweizer Online-Händler eine solche Widerrufsbelehrung zur Verfügung.

Der Beitrag BGH: Widerrufsrecht eines deutschen Verbrauchers, der bei einem Schweizer Online-Shop bestellt erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
LG Berlin: Stoffmaterial ist wesentliches Produktmerkmal beim Online-Verkauf von T-Shirts https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/lg-berlin-stoffmaterial-ist-wesentliches-produktmerkmal-beim-online-verkauf-von-t-shirts Mon, 05 Feb 2024 15:37:32 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6429 Immer wieder umstritten und von Produktkategorie zu Produktkategorie unterschiedlich ist die Frage, was eine „wesentliche Eigenschaft einer Waren“ ist. Was es damit auf sich hat und wie das LG Berlin in seinem Urteil (Urt. v. 07.11.2023 Az: 91 O 69/23) beim Online-Verkauf von T-Shirts entschieden hat, erfahren Sie im folgenden Beitrag. Im elektronischen Geschäftsverkehr ist [...]

Der Beitrag LG Berlin: Stoffmaterial ist wesentliches Produktmerkmal beim Online-Verkauf von T-Shirts erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Immer wieder umstritten und von Produktkategorie zu Produktkategorie unterschiedlich ist die Frage, was eine „wesentliche Eigenschaft einer Waren“ ist.
Was es damit auf sich hat und wie das LG Berlin in seinem Urteil (Urt. v. 07.11.2023 Az: 91 O 69/23) beim Online-Verkauf von T-Shirts entschieden hat, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Im elektronischen Geschäftsverkehr ist die Frage nach den wesentlichen Produktmerkmalen von großer Relevanz. Denn seit Einführung der sogenannten Button-Lösung müssen diese Informationen auf der letzten Bestellseite, also der Seite, die zur Bestellung führt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise angegeben werden.
Für den Verkauf von T-Shirts hat das Landgericht Berlin klargestellt, dass das Stoffmaterial eines T-Shirts eine solche wesentliche Eigenschaft der Ware darstellt.
So seien bei Sonnenschirmen das Stoffmaterial, das Gestellmaterial und das Gewicht und bei Bekleidungsstücken das Stoffmaterial ein wesentliches Merkmal.
Da das Material des Stoffes für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung sei, handele es sich um ein wesentliches Merkmal eines T-Shirts oder von Bekleidungsstücken im Allgemeinen.
Wie das Gericht weiter ausführte, ist es NICHT ausreichend, auf der letzten Bestellseite auf die Produktseite zu verlinken, auf der die wesentlichen Merkmale aufgeführt sind.
Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, müssen die Informationen ausdrücklich auf der die Bestellung auslösenden Seite genannt werden.

Fazit

Die wesentlichen Merkmale der Ware müssen auf der Bestellseite, die die Bestellung auslöst, klar, ausdrücklich und hervorgehoben genannt werden.
Welche Merkmale dies sind, ist je nach Warenkategorie unterschiedlich; wie das LG Berlin ausführt, ist bei Bekleidungsstücken in jedem Fall das Material des Stoffes anzugeben.

Der Beitrag LG Berlin: Stoffmaterial ist wesentliches Produktmerkmal beim Online-Verkauf von T-Shirts erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
LG Hannover: Endpreisangabe muss alle Nebenkosten enthalten, auch Mindermengenzuschläge (UPDATE 05.03.2024) https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/lg-hannover-endpreisangabe-muss-alle-nebenkosten-enthalten-auch-mindermengenzuschlaege Tue, 16 Jan 2024 11:46:37 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6424 Ein häufiger Grund für Streitigkeiten und Abmahnungen im Onlinehandel ist die Preisangabe. Ein neues Urteil des Landgerichts Hannover (LG Hannover – Urt. v. 10.07.2023, Az: 13 O 164/22) hat hier Klarheit geschaffen, inwieweit etwaige Nebenkosten in den Gesamtpreis einzubeziehen sind. UPDATE 05.03.2024: Das Urteil wurde inzwischen von der nächsten Instanz, dem OLG Celle aufgehoben. Die [...]

Der Beitrag LG Hannover: Endpreisangabe muss alle Nebenkosten enthalten, auch Mindermengenzuschläge (UPDATE 05.03.2024) erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Ein häufiger Grund für Streitigkeiten und Abmahnungen im Onlinehandel ist die Preisangabe.
Ein neues Urteil des Landgerichts Hannover (LG Hannover – Urt. v. 10.07.2023, Az: 13 O 164/22) hat hier Klarheit geschaffen, inwieweit etwaige Nebenkosten in den Gesamtpreis einzubeziehen sind.

UPDATE 05.03.2024:
Das Urteil wurde inzwischen von der nächsten Instanz, dem OLG Celle aufgehoben. Die Hintergründe zum Folge-Urteil erfahren Sie hier.

Mehr dazu im folgenden Artikel

 

Das beklagte Unternehmen betrieb einen Onlineshop für Staubsauger nebst Zubehör.

Dort wurde ein Filterbeutel für einen Staubsauger der Marke Vorwerk zum Preis von 14,90 EUR angeboten.
Neben der Preisangabe befand sich ein Sternchenhinweis, darunter der Bestellbutton, um die Ware in den Warenkorb zu legen.
Rechts neben dem Bestellbutton befand sich eine Schaltfläche, auf dem in schwarzer Schrift „Mehr Info“ stand; fuhr der Nutzer mit der Maus über diesen Bereich, erschien der Hinweis „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten“.
Ein Klick auf den Sternchenhinweis führte zu einer Hinweisseite, auf der eine Bearbeitungspauschale angegeben wurde, die unter einem Warenwert von 11,00 EUR bei 9,00 EUR, ab einem Warenwert von 11,00 EUR bei 3,95 EUR lag
und ab einem Warenwert von 29,00 EUR entfallen sollte.
Im Warenkorb wurde bei der Bestellung der Filtertüte neben dieser eine weitere Position „Auf/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29,00 EUR Einkaufswert“ in Höhe von 3,95 EUR angezeigt, wodurch sich ein Gesamtpreis von 18,85 EUR ergab.

Für diese Praxis wurde das Unternehmen zunächst von einem Verbraucherschutzverband abgemahnt, als das Unternehmen die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, kam es zum Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover.

Das Gericht entschied, dass die fehlende Angabe des Gesamtpreises von 18,85 EUR einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darstellt.

2 Nr. 3 PAngV verpflichtet Online-Händler, den Gesamtpreis einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Sonstige Preisbestandteile sind „alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteile,
die zwingend vom Verbraucher zu tragen sind“, worunter auch die vorliegende Bearbeitungspauschale von 3,95 EUR fällt.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese Gebühr ab einem Warenwert von 29,00 EUR entfalle, da es sich nach Ansicht des Landgerichts nicht um eine Wahlmöglichkeit, sondern um einen reinen Mengenrabatt handele; der Verbraucher solle hier dazu animiert werden, mehrere preisgünstige Artikel zu erwerben, um den Preisaufschlag zu vermeiden.
Zweck der Regelung sei es, dem Verbraucher einen einfachen Preisvergleich mit Artikeln anderer Anbieter zu ermöglichen, und dieser Preisvergleich werde durch diese Praxis erheblich erschwert. Der durchschnittliche Verbraucher vergleiche in der Regel einzelne Produkte und nicht eine Kombination mehrerer Produkte.

Fazit

Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass Nebenkosten, insbesondere Mindermengenzuschläge, in den Gesamtpreis einzurechnen sind.
Damit wird der Einsatz von Mindermengenzuschlägen in der Praxis deutlich unattraktiver, da dies die Preise generell erhöhen und den Zweck des Zuschlags konterkarieren würde.
Online-Händlern ist in jedem Fall zu einer klaren und transparenten Preisgestaltung zu raten, da ein „Verstecken“ von Nebenkosten unzulässig ist.

Der Beitrag LG Hannover: Endpreisangabe muss alle Nebenkosten enthalten, auch Mindermengenzuschläge (UPDATE 05.03.2024) erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
EU-Vorschlag: Cookie-Banner per Selbstverpflichtung abschaffen? https://www.protectedshops.de/infothek/aktuelles/eu-vorschlag-cookie-banner-per-selbstverpflichtung-abschaffen Tue, 02 Jan 2024 14:50:40 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6421 Bereits im Frühjahr 2023 wurden Rufe aus der Europäischen Kommission laut, eine Lösung gegen die Flut von Cookie-Bannern zu finden, die den Internetnutzer bei jedem Webseitenbesuch trifft. Die Kommission stellte eine gewisse „Cookie-Müdigkeit“ der Nutzer fest. Daher wurde vorgeschlagen, dass die Nutzer in Zukunft ihre Präferenzen nur einmal im Rahmen der Browsereinstellungen angeben können. Darüber [...]

Der Beitrag EU-Vorschlag: Cookie-Banner per Selbstverpflichtung abschaffen? erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Bereits im Frühjahr 2023 wurden Rufe aus der Europäischen Kommission laut, eine Lösung gegen die Flut von Cookie-Bannern zu finden, die den Internetnutzer bei jedem Webseitenbesuch trifft. Die Kommission stellte eine gewisse „Cookie-Müdigkeit“ der Nutzer fest. Daher wurde vorgeschlagen, dass die Nutzer in Zukunft ihre Präferenzen nur einmal im Rahmen der Browsereinstellungen angeben können. Darüber hinaus soll es ausführliche Erklärungen geben, warum Interessenten die Daten der Nutzer abfragen, welchen potenziellen Mehrwert dies für die Betroffenen hat und welches Geschäftsmodell dahinter steht.

Derzeit sei der Datenschutz im Internet „nervig“, da die Nutzer auf einer Webseite immer wieder ihre Zustimmung zur Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten geben oder verweigern müssten. Meist geschieht dies über ein Cookie-Banner.
Oft sind diese Cookie-Banner mit Text überladen oder unübersichtlich. Zudem ist die Möglichkeit, pauschal alle Cookies mit einem Klick abzulehnen, oft nicht vorhanden oder schwer zu finden.
Der Button für die pauschale Annahme aller Cookies ist dagegen oft leicht zu finden und farblich hervorgehoben.
Dies führt dazu, dass viele Nutzer, um diese Unannehmlichkeiten zu umgehen, einfach auf „alle zulassen“ klicken, ohne einen Überblick darüber zu haben, welche Cookies sie zulassen.

EU-Kommissar Didier Reynders sagte dazu in einem Interview mit der Welt am Sonntag:“Der Gebrauch von Cookies, um personenbezogene Daten zu verarbeiten, kann laut Gesetz nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der User erfolgen.
Aber das bedeutet nicht, dass das Surfen im Netz am Ende eine lästige Angelegenheit werden darf.“

Inzwischen hat die EU-Kommission sogar einen Alternativvorschlag entwickelt. Demnach sollen sich zunächst große Unternehmen oder Plattformen über eine „Cookie-Selbstverpflichtungsinitiative“ dazu verpflichten,
die Nutzer besser über die Verwendung von Cookies zu informieren, um nicht mehr ständig Cookie-Banner einblenden zu müssen.
Webseitenbetreiber sollen die Nutzer an gut sichtbarer Stelle über ihr Geschäftsmodell und die Verwendung personenbezogener Daten informieren.
Dies gelte natürlich insbesondere für die Verwendung von Daten zu Werbezwecken und zur Finanzierung der Website.
Reynders: „Wir werden … die Verbraucher dabei unterstützen, die Werbemodelle besser zu begreifen und sich für Werbung zu entscheiden, die weniger aufdringlich ist.So sollte der Verbraucher beispielsweise erst ein Jahr nach der letzten Anfrage erneut gefragt werden, ob er bereit ist, Cookies zu akzeptieren.“

Wie genau sich dieses Modell mit der Pflicht des Webseitenbetreibers, für jede konkrete Datenerhebung und -verarbeitung eine informierte Einwilligung einzuholen, vereinbaren lässt und wie die Vorschläge der EU-Kommission konkret umgesetzt werden sollen, bleibt abzuwarten.

Der Beitrag EU-Vorschlag: Cookie-Banner per Selbstverpflichtung abschaffen? erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
EU einigt sich auf EU-Lieferkettengesetz https://www.protectedshops.de/infothek/aktuelles/eu-einigt-sich-auf-eu-lieferkettengesetz Tue, 02 Jan 2024 14:45:24 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6419 Unterhändler des Europaparlaments und der EU-Staaten haben sich zur Stärkung der Menschenrechte auf ein EU-Lieferkettengesetz geeinigt, mit dem Unternehmen, die von Kinder- oder Zwangsarbeit außerhalb der EU profitieren, künftig zur Rechenschaft gezogen werden können. Zwar gilt in Deutschland ab dem 1.1.2024 bereits das Gesetz zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Unternehmen mit mehr als 1.000 [...]

Der Beitrag EU einigt sich auf EU-Lieferkettengesetz erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Unterhändler des Europaparlaments und der EU-Staaten haben sich zur Stärkung der Menschenrechte auf ein EU-Lieferkettengesetz geeinigt, mit dem Unternehmen, die von Kinder- oder Zwangsarbeit außerhalb der EU profitieren, künftig zur Rechenschaft gezogen werden können.
Zwar gilt in Deutschland ab dem 1.1.2024 bereits das Gesetz zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten, doch geht das EU-Lieferkettengesetz weiter als die nationale Lösung.
So werden beim EU-Lieferkettengesetz mehr Faktoren als nur die Mitarbeiterzahl ausschlaggebend sein.
Nach dem neuen EU-Lieferkettengesetz sollen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro verpflichtet werden. Für kleinere Unternehmen ab 250 Beschäftigten und einem Umsatz ab 40 Mio. Euro soll eine Verpflichtung nur bestehen, wenn mindestens 20 Mio. Euro Umsatz erzielt werden.
Verpflichtung bestehen, wenn mindestens 20 Millionen des Umsatzes aus bestimmten Risikobranchen stammen.
Diese Risikosektoren sind z.B. Textilien (Produktion und Großhandel), Schuhe und Bekleidung, Fischerei und Landwirtschaft, Lebensmittelherstellung oder z.B. Gewinnung von und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen.
Dabei soll es unerheblich sein, ob diese Unternehmen ihren Sitz in der EU haben, denn entscheidend ist, dass der Umsatz in erheblichem Umfang auf dem EU-Markt erzielt wird.
Die Verpflichtung zum Lieferkettenmonitoring umfasst z.B. die Identifizierung von Nachhaltigkeitsrisiken, Präventionsmaßnahmen etc. Ebenso ist für größere Unternehmen die Entwicklung von Plänen vorgesehen, um das Geschäftsmodell mit dem Pariser Klimaabkommen kompatibel zu machen.
Als Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen sind Geldstrafen von bis zu fünf Prozent des weltweiten Umsatzes vorgesehen. Darüber hinaus sind auch zivilrechtliche Schadensersatzklagen denkbar, wenn Menschen entlang der jeweiligen Lieferkette zu Schaden gekommen sind.

Der Beitrag EU einigt sich auf EU-Lieferkettengesetz erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
E -Mail Signaturen https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/e-mail-signaturen Wed, 11 Oct 2023 15:35:04 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6368 Jeder kennt sie, nicht jeder nutzt sie (richtig): die E-Mail-Signatur. Was ist bei der E-Mail-Signatur zu beachten und welche Pflichten bestehen? Näheres dazu erfahren Sie im folgenden Whitepaper. Eine Signaturpflicht besteht für „Geschäftsbriefe“, wobei sich dieser Begriff im Laufe der Zeit und mit der Veränderung der Kommunikationswege gewandelt hat. Heute gilt jede Form der externen [...]

Der Beitrag E -Mail Signaturen erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Jeder kennt sie, nicht jeder nutzt sie (richtig): die E-Mail-Signatur. Was ist bei der E-Mail-Signatur zu beachten und welche Pflichten bestehen?
Näheres dazu erfahren Sie im folgenden Whitepaper.

Eine Signaturpflicht besteht für „Geschäftsbriefe“, wobei sich dieser Begriff im Laufe der Zeit und mit der Veränderung der Kommunikationswege gewandelt hat. Heute gilt jede Form der externen Kommunikation eines Wirtschaftsunternehmens als Geschäftsbrief. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Form diese Kommunikation erfolgt.

Die Informationspflicht über die Identität des Unternehmens gilt daher auch für E-Mails und andere elektronisch übermittelte Mitteilungen.
Eine E-Mail gilt jedoch nur dann als Geschäftsbrief, wenn es sich um eine nach außen gerichtete Mitteilung an bestimmte Personen mit geschäftsrelevantem Inhalt handelt. Unter den Begriff des Geschäftsbriefs fallen somit Rechnungen, Angebote, Auftragsbestätigungen etc. Da der Begriff jedoch weit gefasst ist, sind auch Newsletter oder Geburtstagsgrüße an Geschäftspartner als solche Geschäftsbriefe anzusehen.

Nicht von der Unterschriftspflicht betroffen sind dagegen unternehmensinterne Mitteilungen oder z.B. Lieferscheine (§ 35 a II GmbHG), Mitteilungen, bei denen der Absender bereits als bekannt vorausgesetzt werden kann.

Verpflichtete

Verpflichtet zur Verwendung einer E-Mail-Signatur sind u.a. im Handelsregister eingetragene Unternehmen wie z.B:
Offene Handelsgesellschaft (OHG), vgl. 125a Abs. 1 HGB
Kommanditgesellschaft (KG), vgl. §§ 177a, 125a HGB
im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen, vgl. § 37a Abs. 1 HGB
Aktiengesellschaft (AG), vgl. § 80 AktG
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG), vgl. § 35a GmbHG
Genossenschaften (Gen), vgl. § 25a Genossenschaftsgesetz (GenG)

Bei nicht eingetragenen Gesellschaften ist die Zeichnungspflicht weniger umfangreich bzw. entfällt teilweise.

Inhalt

Während eingetragene Unternehmen je nach Rechtsform auch in der Signatur alle im Impressum aufgeführten Pflichtangaben zur Identität des Unternehmens machen müssen, sollten nicht eingetragene Unternehmen zumindest Vor- und Nachnamen sowie eine ladungsfähige Anschrift angeben. Dies gilt beispielsweise für Freiberufler, GbR oder nicht eingetragene Kaufleute.
Für die GbR gilt zusätzlich, dass sie zwar nicht verpflichtet ist, aber als notwendig erachtet wird, Angaben zu den Gesellschaftern zu machen. Die Angabe der Rechtsform und der Anschrift wird ebenfalls empfohlen.

Für nicht eingetragene Kaufleute besteht keine explizite Unterschriftspflicht. Dennoch ist es auch hier ratsam, sich in E-Mails eindeutig zu identifizieren. Der geneigte E-Mail-Empfänger ist mittlerweile an den Empfang von E-Mails gewöhnt und oftmals wirken E-Mails ohne Signatur wie Spam, so dass wir grundsätzlich jedem Unternehmer die Verwendung einer Signatur empfehlen.

Darstellung

Bei der Darstellung der Signatur ist nur wichtig, dass sie auf dem Geschäftsbrief steht und nicht nur verlinkt oder als Visitenkarte angehängt wird. Die Gestaltung, Schriftart und konkrete Platzierung obliegt
dem Verwender, wobei eine gute Lesbarkeit gewährleistet sein sollte.

Sanktionen

Verstöße gegen die Signaturpflicht können im Einzelfall zur Verhängung eines Zwangsgeldes durch das Registergericht führen, das bis zu 5.000 € betragen kann.
Ärgerlich und teuer kann auch eine Abmahnung durch einen Wettbewerber sein, da dann auch Unterlassungsansprüche im Raum stehen können.

Datenschutz

Da das Thema Datenschutz immer mehr an Bedeutung gewinnt, stellt sich die Frage, ob auch in einer geschäftlichen E-Mail eine Datenschutzerklärung oder ein Datenschutzhinweis erforderlich ist. Grundsätzlich ist dies bei vielen E-Mails der Fall, wobei oft umfangreiche Differenzierungen notwendig wären. Hier bietet die Datenschutzgrundverordnung dem Versender eine einfache Lösung:
Nach Art. 13 Abs. 4 DSGVO ist eine individuelle Information bei der Datenerhebung nicht mehr erforderlich, wenn die betroffene Person bereits über die relevanten Informationen verfügt.

Da sich aber in der Regel auf der Website des Händlers bereits eine Datenschutzerklärung befindet, in der alle erforderlichen Informationen bereits enthalten sein können, besteht hier keine Pflicht zur Wiederholung der Informationen, da der Empfänger diese bereits beim Kauf, bei der Bestellung des Newsletters oder bei der Kontaktaufnahme erhalten hat.
Wird jedoch eine E-Mail versandt, mit der erstmals Daten erhoben werden, wären umfangreiche Informationen nach Art. 13 DSGVO in der E-Mail selbst erforderlich. Hier dürfte jedoch ein Link in der E-Mail auf die Datenschutzerklärung des Absenders ausreichen.
Diesen Link können Sie auch einfach in jede E-Mail einfügen, da der Versand des Links bei E-Mails, bei denen dies nicht notwendig wäre, nicht unzulässig ist. Sie laufen also nicht Gefahr, etwas falsch zu machen, wenn Sie in jeder Ihrer E-Mails einen Link zu Ihrer Datenschutzerklärung setzen.

 

Fazit:

 

Auch wenn eine E-Mail-Signatur nicht für jeden Gewerbetreibenden verpflichtend ist, empfiehlt sich die Verwendung einer E-Mail-Signatur schon deshalb, weil sie sich im Geschäftsleben als Standard durchgesetzt hat.

Ein expliziter Hinweis auf die Datenschutzerklärung ist zwar nur dann erforderlich, wenn erstmals Daten per E-Mail erhoben werden, generell schadet es aber nicht, einen Link auf die Datenschutzerklärung aufzunehmen.

Der Beitrag E -Mail Signaturen erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Ab 29.06. 2025: Barrierefreiheit bei Onlineshops Pflicht https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/ab-29-06-2025-barrierefreiheit-bei-onlineshops-pflicht Thu, 24 Aug 2023 13:39:16 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6357 Ab Juni 2025 sind Betreiber von Onlineshops verpflichtet, ihre Shops barrierefrei zu gestalten. Das 2021 verabschiedete Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) schreibt in Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/882 über die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen künftig die barrierefreie Gestaltung von Onlineshops vor. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen die Nutzung von Onlineshops ohne Erschwernis [...]

Der Beitrag Ab 29.06. 2025: Barrierefreiheit bei Onlineshops Pflicht erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Ab Juni 2025 sind Betreiber von Onlineshops verpflichtet, ihre Shops barrierefrei zu gestalten.

Das 2021 verabschiedete Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) schreibt in Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/882 über die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen künftig die barrierefreie Gestaltung von Onlineshops vor.

Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen die Nutzung von Onlineshops ohne Erschwernis zu ermöglichen. Daraus ergeben sich neue Pflichten für Shopbetreiber, die wir Ihnen in diesem Whitepaper in den Grundzügen vorstellen möchten.

 

Das neue BFSG gilt grundsätzlich für Produkte, die ab dem 29.06.2025 in Verkehr gebracht werden und für Dienstleistungen, die ab dem 29.06.2025 erbracht werden. Darüber hinaus gibt es Übergangsbestimmungen, die in § 38 BFSG geregelt sind.

 

Wer ist von den neuen Verpflichtungen betroffen?

Grundsätzlich sind alle Betreiber von Online-Shops, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher (B2C) richten, davon betroffen.

Dies gilt nicht nur für den Verkauf von Waren, sondern auch für Dienstleistungen, die im elektronischen Geschäftsverkehr erbracht werden. Nach der gesetzlichen Definition sind dies „Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“.

B2C-Händler müssen sich also ab Juni 2025 auf die Neuerungen einstellen.

 

B2B-Shops sind von der Verpflichtung grundsätzlich nicht betroffen, sofern sie eindeutig als solche agieren (die Beurteilung dürfte sich auf die Gestaltung sowie die Möglichkeit des Vertragsschlusses nur durch Unternehmer erstrecken).

Auch reine Informationswebseiten ohne Möglichkeit zum Vertragsschluss sind von den Neuerungen nicht betroffen.

 

Ausnahmen

Natürlich gibt es auch Ausnahmen von den Barrierefreiheitsanforderungen – diese sind in § 1 Abs. 5 BFSG geregelt. Es handelt sich dabei z.B. um Büroanwendungen oder Karten, so dass diese Themen die Betreiber von Online-Shops in den meisten Fällen nicht betreffen.
Vorsicht ist bei Drittanwendungen oder Werbung geboten, da diese vom Shopbetreiber kontrolliert werden müssen. Ausnahmen gelten hier nicht.

Befreiung

Gemäß § 3 Abs. 3 BDSG gilt die Verpflichtung nicht für Kleinstunternehmen. „Kleinstunternehmen“ sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt (§ 2 Nr. 17 BFSG).

Unter sehr engen Voraussetzungen (§ 17 BFSG) ist eine weitere Befreiung möglich, wenn die Einhaltung der Vorschriften zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde. Dies soll dann der Fall sein, wenn die Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit für den Shop-Betreiber eine zusätzliche unzumutbare organisatorische oder finanzielle Belastung darstellt. Die Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.

Dabei werden u.a. die Nettokosten für die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ins Verhältnis zu den Gesamtkosten gesetzt und zu einer Bewertung zusammengefasst. Diese ist schriftlich zu dokumentieren, aufzubewahren und alle 5 Jahre zu wiederholen.

Darüber hinaus muss der betroffene Shopbetreiber die zuständigen Marktüberwachungsbehörden informieren. Mit der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung sind also auch einige Pflichten verbunden.

Technische Anforderungen

Ab dem 29.06.2025 muss der verpflichtete Shop barrierefrei gestaltet sein, wobei hier einige technische Vorgaben zu erfüllen sind. Letztlich muss die Website auch für Menschen mit Behinderungen problemlos nutzbar sein, so dass es hier nicht auf eine konkrete Behinderung ankommt, sondern vielmehr auf eine Vielzahl unterschiedlicher Behinderungen.

Generell müssen Online-Shops in angemessener Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und performant sein. Die einzelnen Anforderungen finden sich in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV.
Die Verordnung BFSGV schreibt vor, dass Shops für Menschen mit Behinderungen so weit wie möglich nutzbar sein sollen und daher Funktionen, Prozesse, Strategien und Verfahren sowie Änderungen in der Ausführung vorsehen müssen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit unterstützenden Technologien gewährleisten.

Darüber hinaus schreibt die Verordnung vor, dass mindestens eine nicht-manuelle Bedienungsform zur Verfügung stehen muss, die keine feinmotorische Steuerung und Bedienung, Handmuskelkraft oder die gleichzeitige Bedienung von mehr als einem Bedienelement erfordert (eine Anforderung für manuell bedienbare Dienste wie eben eine Webseite). Es muss aber auch mindestens eine Bedienform zur Verfügung stehen, die die Nutzung bei kognitiven Einschränkungen erleichtert und vereinfacht.

Grob gesagt muss der barrierefreie Online-Shop ohne visuelle Eindrücke genauso gut nutzbar sein wie mit visuellen Eindrücken. Außerdem muss er ausschließlich mit der Tastatur genauso bedienbar sein wie mit Maus und Tastatur.

Im Einzelnen haben Shopbetreiber Informationspflichten über die Barrierefreiheit der von ihnen angebotenen Produkte oder Dienstleistungen (soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur – in der Regel dem Hersteller des Produkts oder dem Erbringer der Dienstleistung – zur Verfügung gestellt werden).

Darüber hinaus müssen sie Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, benutzbar, verständlich und robust gestalten.

Informationen, die bereitgestellt werden, wie z. B. die oben genannten Informationen zur Barrierefreiheit, müssen ebenfalls barrierefrei gestaltet sein. Im Einzelnen bedeutet dies, dass

  • die Informationen über mehr als einen Sinneskanal bereitgestellt werden (z.B. durch eine zusätzliche Vorlesefunktion)
  • die Informationen für den Verbraucher auffindbar sind
  • die Informationen verständlich und wahrnehmbar dargestellt werden (einfache Formulierungen, kurze Sätze, keine zu kleine Schrift etc.)
  • die Informationsinhalte in Textformaten zur Verfügung gestellt werden, die geeignet sind, vom Verbraucher alternative assistive Formate zu generieren, die auf unterschiedliche Weise dargestellt und über mehr als einen Sinneskanal wahrgenommen werden können (denkbar wäre hier, dass der Text kopierbar ist)
  • in einer Schriftart von angemessener Größe und Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontextes mit ausreichendem Kontrast und ausreichendem Abstand zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden
  • eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten wird, wenn nicht-textuelle Elemente enthalten sind (z.B. ein beschreibender Alternativtext).

Informationspflichten

14 BFSG i.V.m. Anlage 3 verpflichtet Online-Händler darüber hinaus, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (oder in anderer deutlich wahrnehmbarer Weise, z.B. als Link im Footer) darüber zu informieren, wie sie die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Einzelfall erfüllen. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und beziehen sich, soweit für die Beurteilung relevant, auf die Gestaltung und Ausführung des Dienstes.

Darüber hinaus müssen Anbieter künftig informieren über:

  • eine allgemeine Beschreibung des Dienstes in barrierefreier Form;
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise des Dienstes erforderlich sind
  • eine Beschreibung, wie der Dienst die jeweiligen Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt, die in der nach § 3 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführt sind;
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

    Auch diese Informationen sind, wie oben bereits ausführlich dargestellt, barrierefrei zu gestalten.

Bei Nichteinhaltung der Vorschriften sieht das BSFG ein Bußgeld von bis zu 100.000 € vor. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Vorgaben des BSFG auch als Verstoß gegen das UWG gewertet werden und somit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nach sich ziehen.

 

Umsetzung

Die bisherige Darstellung zeigt, dass Gesetz und Richtlinie zwar reichhaltige Vorgaben enthalten, es aber an konkreten Ausführungen zu den hier verwendeten unbestimmten Begriffen fehlt. Die Anwendbarkeit in der Praxis erscheint derzeit wie ein Fass ohne Boden.

Offizielle Leitlinien zur konkreten Umsetzung für die verpflichteten Webseitenbetreiber gibt es derzeit nicht, so dass zunächst eine Orientierung an anderen Quellen hilfreich sein kann. Die Anforderungen sind jedoch so umfangreich, dass Shopbetreiber bereits jetzt mit der Umsetzung in ihren Shops beginnen sollten.

Auf der Website www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de sind derzeit bereits Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abrufbar (https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/SharedDocs/Downloads/DE/Externe-Veroeffentlichungen/bmas-leitlinien-bfsg.html?nn=cd42a4e2-380f-456e-8b8f-2dd14aff8c7a).

Auf der Webseite Contrastchecker.com kann der Kontrast einer Webseite durch Eingabe der Farben überprüft werden (https://contrastchecker.com).

Auch die Web Accessibility Evaluation Tools von Wave (https://wave.webaim.org ) sowie die internationalen Standards „Web Content Accessibility Guidelines“ auf der Website des World Wide Web Consortium (W3C) (https://www.w3.org/Translations/WCAG20-de/ und https://www.w3.org/WAI/videos/standards-and-benefits/de) bieten eine Reihe von Anhaltspunkten für die konkrete Umsetzung.

Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass

  • Elemente wie Kontaktformulare etc. leicht verständlich beschriftet und erklärt sind
  • Video- oder Tonelemente untertitelt sind
  • die Textgröße veränderbar ist
  • die Seite nur mit der Tastatur und ohne Maus bedienbar ist
  • aussagekräftige Überschriften vorhanden sind
  • multimediale Inhalte pausiert, beendet und ausgeblendet werden können
  • Zeilen- und Zeichenabstände anpassbar sind, ohne dass sich der Inhalt ändert
  • interaktive Elemente wie Menüs oder Schaltflächen durch assistive Technologien vorgelesen werden können.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen, da nicht nur Ihre Rechtstexte angepasst werden müssen, sondern auch teilweise tiefgreifende Änderungen an Webseiten erforderlich sind, deren Umsetzung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Übrigens: Auch wer nicht verpflichtet ist, hat selbstverständlich das Recht, seine Website barrierefrei zu gestalten.

Fazit:

Mit der ab Juni 2025 geltenden Pflicht, seine Webseite barrierefrei zu gestalten sollten sich B2C-Onlinehändler rechtzeitig befassen um entsprechende Bußgelder zu vermeiden.
Ab dem Stichtag muss sichergestellt sein, dass der eigene Onlineshop von Menschen mit Behinderungen ohne Schwierigkeiten verwendet werden kann.

Nur kleine Onlinehändler sind davon befreit.
Zu Änderungen der Rechtstexte werden wir Sie zu gegebener Zeitpunkt noch näher informieren.

Der Beitrag Ab 29.06. 2025: Barrierefreiheit bei Onlineshops Pflicht erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Grundwissen eCommerce: Check-Liste-Abmahnsicherer Online-Shop https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/grundwissen-ecommerce-check-liste-abmahnsicherer-online-shop Thu, 01 Mar 2018 13:41:57 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=5005 Online-Shop Betreiber müssen eine Vielzahl von Vorschriften beachten. Die gesetzlichen Regelungen sind zahlreich, unübersichtlich und in den verschiedensten Gesetzbüchern verteilt. Um den Shop rechtssicher zu betreiben, müssen die rechtlichen Vorgaben nicht nur regelmäßig geprüft, sondern auch aktualisiert werden, denn aufgrund sich ständig ändernde Rechtsprechung und neuer Gesetze müssen Shop-Betreiber immer auf dem neuesten Stand sein.
Deshalb haben wir die nachfolgende Check-Liste erstellt, um Shop-Betreiber einen Überblick zu geben, welche rechtlichen Anforderungen zu beachten sind.

Der Beitrag Grundwissen eCommerce: Check-Liste-Abmahnsicherer Online-Shop erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Ein Onlineshop ist für Händler in der heutigen Zeit nicht länger Kür, sondern vielmehr Pflicht. In keinem anderen Land ist – auf der anderen Seite – die Gefahr, wegen im Internet begangener Rechtsverstöße abgemahnt zu werden, so groß wie in Deutschland. Es hat sich ein ganze Geschäftszweig für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen entwickelt. Rechts- oder Gesetzesänderungen sind dabei ein gefundenes Fressen für sog. „Abmahnanwälte“.

 

Abmahnungen vermeiden – das müssen Online-Warenhändler beachten

 

Wer Abmahnungen vermeiden will, muss seinen Webshop nicht nur vor der Inbetriebnahme/Livestellung auf die Einhaltung sämtlicher rechtlicher Vorgaben überprüfen, sondern auch regelmäßig aktualisieren. Die gesetzlichen Regelungen sind zahlreich, unübersichtlich und in den verschiedensten Gesetzbüchern verteilt. Die nachfolgenden – nicht abschließenden – Check- Listen sollen einen ersten Überblick über die rechtlichen Anforderungen für den Online-Handel geben:

 

I. Folgende „Rechtstexte“ dürfen in keinem Webshop fehlen:

 

  • Impressum
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular
  • Datenschutzerklärung
  • Zahlungs- und Versandhinweise
  • Hinweise zur Batterieentsorgung

 

II. Folgende Informationen müssen sich zusätzlich im Webshop finden

 

  • Preisangabe
  • Kennzeichnungen für bestimmte Warengruppen (z.B. Textilien, Lebensmittel, Elektrogeräte, sog. „digitale Inhalte“ – Downloads, Streams usw.)
  • Konkreter Liefertermin
  • Hinweis auf gesetzliche Gewährleistungsrechte
  • Garantiebedingungen
  • Link auf OS-Plattform der EU-Kommission
  • Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
  • Zusätzliche Informationen bei journalistisch-redaktionellen Angeboten

 

III. Folgende Schutzrechte müssen beachtet und eingehalten werden

 

  • Urheberrecht (insbesondere Verwendung von Produktbildern)
  • Datenschutzrecht, bis 25. Mai 2018: Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im Online-Shop
  • Jugendschutzrecht
  • Markenrecht

 

IV. Weitere Anforderungen im eCommerce

 

  • Einrichten eines geschäftlichen Telefonanschlusses
  • Anbieten einer „kostenlosen“ Kundenhotline
  • Verbot von Zahlartgebühren
  • Kostenpflichtige Zusatzleistungen nur mittels Opt-In-Verfahren
  • Bestelleingangsbestätigung
  • Vertragsbestätigung
  • Technische und Organisatorische Maßnahmen nach der DS-GVO

 

Allein der „Überblick“ zeigt, wie umfangreich die rechtlichen Anforderungen sind, die an Online-Händler gestellt werden. Schon die erstmalige Beschäftigung mit den einzelnen Themen dürfte sehr viel Zeit und Geduld in Anspruch nehmen. Um das zu vermeiden suchen viele Betroffene – teuren -anwaltlichen Rat. Aber es geht auch kostengünstiger:

 

Abmahnsicher mit Protected Shops

Mit einem Schutzpaket der Protected Shops GmbH können sich Online-Warenhändler AGB, Widerrufsbelehrung und Co. unkompliziert und schnell erstellen lassen. Die Rechtstexte sind anwaltlich geprüft und werden über die Update-Flatrate stets auf dem aktuellsten Stand gehalten. Zusätzlich übernimmt Protected Shops die Haftung für die Texte. Stellen sie sich als rechtswidrig heraus, trägt Protected Shops die Kosten der Abmahnung und auch die der Rechtsverteidigung bis einschließlich zur ersten gerichtlichen Instanz.

Unsere Schutzpakete finden Sie hier: https://www.protectedshops.de/unsere-schutzpakete

 

Impressum, AGB und Co. – Nähere Erläuterungen

 

I. Rechtstexte

 

Impressum: Das Impressum soll Auskunft über den Betreiber und damit den Verantwortlichen der Webseite geben. Erforderlich sind daher Angaben zur Identifizierung und Kontaktaufnahme.

 

AGB: Online-Händler sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Dort können aber sehr leicht rechtlich erforderliche Informationen hinterlegt werden (z.B. der Hinweis, wie der Vertrag im Webshop zustande kommt). Zudem erleichtern AGB den täglichen Geschäftsbetrieb, weil die gesetzlichen Vorgaben, die andernfalls Anwendung finden würden, zugunsten des Händlers eingeschränkt werden können.

 

Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular: Verbrauchern steht im Fernabsatz (z.B. beim Warenkauf über das Internet) ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Über dieses muss der Händler seine Kunden belehren. Um Unternehmern ihre Belehrungspflicht zu erleichtern, hat der Gesetzgeber einen Mustertext vorformuliert, der nur noch ausgefüllt und im Webshop eingebaut werden muss.

 

Datenschutzerklärung: Das Datenschutzrecht soll sicherstellen, dass der Webshop-Besucher Herr seiner persönlichen Daten bleibt Neue Vorgaben wie künftig eine Datenschutzerklärung zu gestalten ist, enthält die DS-GVO, die am 25. Mai 2018 in Kraft tritt. Online-Händler müssen ihre Kunden in der Datenschutzerklärung u.a. darüber informieren,  zu welchem Zweck die Daten verwendet werden ( z.B. zur Bestellabwicklung, zu Werbezwecken)  über die Rechtsgrundlage auf welcher die Datenverarbeitung erfolgt und ob und an wen die Daten weitergegeben werden (z.B. an das Lieferunternehmen, das das Paket zustellt). Die Informationen müssen in verständlicher Form erfolgen, d.h. technische oder juristische Fachbegriffe und Formulierungen sollten vermieden werden.

 

Zahlungs- und Versandhinweise: Der Kunde soll wissen, wie er den Kaufpreis zahlen kann, welche Bedingungen für die jeweiligen Zahlungsmethoden gelten (z.B. positives Ergebnis einer vorab durchgeführten Bonitätsprüfung für den Kauf auf Rechnung) und wie die bestellte Ware versandt wird (gibt es Lieferbeschränkungen oder Bedingungen wie „frei Bordsteinkante“).

 

Ggf. Hinweise zur Batterieentsorgung: Werden Batterien oder batteriebetriebene Produkte samt Batterien verkauft, muss der Händler über die Entsorgung dieser Batterien informieren (etwa, dass diese nicht in den normalen Hausmüll gehören –Symbol der durchgestrichenen Mülltonne).

 

 

II. Pflichtinformationen

 

Preisangabe: Der Verkäufer ist verpflichtet, im Webshop Gesamtpreise anzugeben, also den Betrag, der inklusive Mehrwertsteuer und aller weiteren Preisbestandteile vom Käufer zu zahlen ist. Zusätzlich muss der Hinweis erfolgen, dass der angegebene Preis die Mehrwertsteuer enthält. Werden Versand-, Liefer- und/oder Frachtgebühren erhoben, muss auch darauf hingewiesen und die Höhe entsprechend ausgewiesen werden. Angaben wie „Versandkosten auf Anfrage“ sind – auch für Auslandsliefergebühren – unzulässig.

 

Warengruppenkennzeichnung: Für bestimmte Warengruppen gibt es gesetzliche Sonderbestimmungen, die Händler einzuhalten haben. Das betrifft  z.B. digitale Inhalte (wie Downloads, Streams o.ä.), Lebensmittel, Textilien, Elektrogeräte usw.

 

Konkreter Liefertermin: Die Angabe zur Lieferzeit darf in keinem Online-Shop fehlen. Online-Händler sind verpflichtet, den Termin zu nennen, wann ihre Kunden mit der Lieferung der bestellten Ware spätestens rechnen können. Die Angabe eines festen Datums (z.B. „Lieferung am 13.06.2017“) ist nicht erforderlich. Es genügt ein Hinweis wie „Lieferung in 4-6 Werktagen“. Unklare Formulierungen stellen ein Abmahnrisiko dar und sind zu vermeiden.

 

Hinweis auf gesetzliche Gewährleistungsrechte: Zusätzlich zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht stehen Verbrauchern die gesetzlichen Gewährleistungsrechte im Falle der Lieferung mangelhafter Waren zu. Darauf muss der Verkäufer seine Kunden hinweisen.

 

Ggf. Garantiebedingungen: Wird auf ein Produkt eine Garantie gegeben, muss der Händler über die Bedingungen dieser Garantie informieren (Garantiezeit, Garantiefall, Garantieleistungen usw.).

 

Hinweis auf OS-Plattform der EU-Kommission: Shop-Betreiber sind verpflichtet, einen Link auf die sog. „OS-Plattform“ der EU-Kommission (über die Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern online und außergerichtlich beigelegt werden können sollen) für Verbraucher leicht zugänglich im Webshop einzufügen.

 

Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Onlinehändler müssen seit dem 01.02.2017 auf ihre Bereitschaft oder Verpflichtung an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen sowie auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen. Falls sie nicht dazu bereit oder verpflichtet sind, müssen sie ebenfalls darauf hinweisen. Von dieser Pflicht ist nur betroffen, wer zum vorvergangenen Jahr mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt hat. Ausnahmslos alle Online-Händler müssen jedoch nach Entstehen einer Streitigkeit dem Verbraucher in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) mitteilen, ob sie bereit oder verpflichtet sind an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

 

Journalistisch-redaktionelle Angebote: Stellt der Shop-Betreiber auf seiner Webseite journalistisch-redaktionelle Angebote zur Verfügung (also Inhalte, die auf die Meinungsbildung zielen und periodisch erscheinen; umfasst sind – gerichtlich noch nicht bestätigt – möglicherweise auch Blogs), muss er einen „inhaltlich Verantwortlichen“ nennen (Name und Postanschrift).

 

 

III. Zu beachtende Schutzrechte

 

Urheberrecht: Die Verletzung von Urheberrechten ist ebenfalls vielfach Inhalt von Abmahnungen. Im Online-Handel betrifft das vor allem Bilder und Produktbeschreibungen. Wer fremdes Material nutzen möchte, muss sich dafür eine Genehmigung (Lizenz) einholen. Daneben muss ein Urhebernachweis erfolgen, also beispielsweise die Nennung des Fotographen, der das Foto erstellt hat.

 

Produktfotos: Bei der Verwendung von Produktfotos gibt es weitere Abmahnfallen: So muss etwa der Lieferumfang auf dem Bild zu erkennen sein. Wird mehr dargestellt, als im Angebot enthalten ist (z.B. Dekorationsartikel), müssen klarstellende Hinweise in Bildnähe platziert werden. Handelt es sich bei den Dekorationsartikeln selbst um urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Gemälde innerhalb einer Möbelpräsentation), muss ebenfalls eine Nutzungsberechtigung vom Künstler eingeholt werden, bevor das betreffende Foto im Webshop veröffentlicht werden darf.

 

Datenschutzrecht: Werden personenbezogene Daten der Webshop-Besucher (Name, Anschrift, EMail- Adresse usw.) vom Online-Händler genutzt, müssen die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.  Neue datenschutzrechtliche Vorgaben werden durch die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verbindlich. Diese tritt am 25. Mai 2018 in Kraft und enthält Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die am 25.05.2018 in Kraft tritt, enthält zahlreiche Pflichten, die Online-Händler umsetzen müssen, damit ihr Shop den datenschutzrechtlichen Vorgaben entspricht.  Bei Nichteinhaltung der Vorschriften drohen hohe Bußgelder.

 

Jugendschutzrecht: Der Verkauf von Alkohol, Tabakwaren und FSK-Artikeln (Filme, PC-Spiele usw.) an Kinder und Jugendliche ist nur begrenzt zulässig. Händler mit entsprechendem Angebot müssen Altersverifikationssysteme in ihren Webshop einbinden, um einen Verkauf und die Lieferung an Minderjährige zu verhindern.

 

Markenrecht: Eingetragene Marken genießen Identitäts- und Ähnlichkeitsschutz, dürfen also nicht unbefugt verwendet werden. Das betrifft auch die Wahl der Web-Domain.

 

IV. Anforderungen im eCommerce

 

Geschäftlicher Telefonanschluss: Ob Online-Händler verpflichtet sind, in ihrem Webshop ihre Telefonnummer anzugeben, ist umstritten. Laut  einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. C‑298/07) kann auch ein Kontaktformular ausreichen, wenn sichergestellt werden kann, dass Anfragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden können. Wer dies nicht gewährleisten kann, sollte lieber eine Telefonnummer hinterlegen. Am besten ist diese im Impressum anzugeben.

 

Kostenlose Kundenhotline: Webshop-Betreiber müssen ihren Kunden einen Telefonanschluss zur Verfügung stellen, für den dann keine zusätzlichen Gebühren – über die der bloßen Nutzung hinaus – verlangt werden dürfen, wenn der Kunde Fragen zu einem mit dem Händler geschlossenen Vertrag hat oder diesbezüglich Erklärungen (z.B. den Widerruf) abgeben will. D.h. es dürfen für derartige Kunden-Hotlines keine Mehrwertnummern (0900er usw.) verwendet werden, durchaus aber ortsgebundene Rufnummern oder solche für mobile Dienste.

 

Verbot von Zahlartgebühren: Seit 13.01.2018 dürfen Online-Händler keine zusätzlichen Gebühren mehr für die gängigen bargeldlosen Zahlungsarten (z.B. SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisungen, Visa und Mastercard) verlangen. Grund dafür ist die Umsetzung der zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie. Online-Händler müssen ihr Warenkorbsystem umstellen. Beim Klick auf eine der betroffenen Zahlarten dürfen auf den Kaufpreis keine weiteren Gebühren hinzugerechnet werden.

 

Kostenpflichtige Zusatzleistungen: Bietet der Händler neben dem eigentlichen Produkt (z.B. Küchenmöbeln) zusätzliche kostenpflichtige Nebenleistungen an (etwa den Aufbau und die Installation), muss der Verbraucher diese nur dann zahlen, wenn er sie ausdrücklich verlangt hat. Die Bestellung dieser Zusatzleistungen ist also nur mittels Opt-In-Verfahren zulässig.

 

Bestelleingangsbestätigung: Zur Vermeidung von Mehrfachbestellungen müssen Online-Händler ihre Kunden darüber informieren, dass die betreffende Bestellung im Unternehmen eingegangen ist. Hierbei ist Vorsicht geboten: Für einen Vertragsschluss sind – online wie offline – zwei sog. „Willenserklärungen“ erforderlich. Im Online-Handel gibt meist der Besteller die erste dieser Erklärungen ab (eine Ausnahme bilden eBay-Auktionen). Will oder kann der Händler nicht zu den im Shop genannten Bedingungen liefern, darf er dieses „Angebot“ nicht annehmen. Ist die Bestelleingangsbestätigung aber unpräzise formuliert, kann darin durchaus eine „Annahme“ gesehen werden, die den Verkäufer zur Lieferung zu den festgelegten Bedingungen rechtlich verpflichtet.

 

Vertragsbestätigung: Ist der Vertrag – durch Annahmeerklärung des Händlers oder Ablaufen der Bietzeit auf eBay – zustande gekommen, muss der Unternehmer den Vertragsinhalt bestätigen und zwar spätestens bis zur Lieferung der Ware. Das kann er beispielsweise per E-Mail tun oder auch mittels Paket-Beilage in Papierform.

 

Technische und Organisatorische Maßnahmen nach der DS-GVO: Zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften nach der DS-GVO müssen Online-Händler zum Schutz ihrer eigenen als auch der von ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen. Welche Maßnahmen dies im Einzelnen sind, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Dies kann beispielsweise das Verschlüsseln personenbezogener Daten mit einem nicht personenbezogenen Namen oder einer Nummer sein. Entscheidend ist, dass die Summe der getroffenen Maßnahmen einem der Verarbeitung angemessenen Datenschutzniveau entspricht. Bei Nichteinhaltung dieser Pflicht drohen hohe Bußgelder.

Der Beitrag Grundwissen eCommerce: Check-Liste-Abmahnsicherer Online-Shop erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Versandkosten – Hintergründe und Anforderungen https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/versandkosten-hintergruende-und-anforderungen Fri, 08 Nov 2013 11:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/versandkosten-hintergruende-und-anforderungen/ Hier eine Einführung in die Versandkostenangabe im Online-Handel. Das Whitepaper befasst sich ausführlich mit den Themen, wie die Versandkosten im Online-Shop umgesetzt werden müssen sowie die rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

Der Beitrag Versandkosten – Hintergründe und Anforderungen erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Hier eine Einführung in die Versandkostenangabe im Online-Handel. Das Whitepaper befasst sich ausführlich mit den Themen, wie die Versandkosten im Online-Shop umgesetzt werden müssen sowie die rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

 

Inhaltsübersicht

A) Relevanz von Versandkosten für den Online-Handel

B) Umsetzung der Versandkostenangabe im Online-Shop

I) Angaben zu Versandkosten
II) Wann müssen die Versandkosten angegeben werden?
III) Wie müssen die Versandkostenangabe auf der Shop-Seite angegeben werden?
IV) Wie dürfen die Versandkosten nicht angegeben werden?

C) Rechtliche Begutachtung

I) Zweck der Angabepflicht von Versandkosten
II) Inhalt der Angabepflicht von Versandkosten
III) Zeitpunkt der Angabe der Versandkosten
IV) Gestaltung der Pflichtangaben im Online-Shop

D) Rechtsfolge bei Nichteinhaltung der Angabepflicht

A) Relevanz von Versandkosten für den Online-Handel

Werden die anfallenden Versandkosten beim Angebot nicht angegeben, kann der Online-Händler abgemahnt werden.

Im Internetversandhandel müssen Informationen zu Liefer- und Versandkosten dem Angebot und der Preiswerbung eindeutig zu entnehmen sein. Noch bevor sich der Käufer näher mit dem Angebot auseinandersetzt, soll er darüber informiert werden, dass neben dem Warenpreis zusätzliche Kosten auf ihn zukommen. Werden die entsprechenden Angaben nicht gemacht, handelt der Händler nicht nur wettbewerbswidrig, sondern verstößt auch gegen Verbraucherschutzvorschriften. Folge davon kann die kostenpflichtige Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzorganisationen sein.

Um diese Kosten zu vermeiden, darf eine Information über Liefer- und Versandkosten daher in keinem Online-Shop fehlen.

Darüber hinaus darf ein Unternehmer seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie von einem Verbraucher im Onlinehandel Versandkosten und sonstige Kosten nur dann berechnen, sofern er ausreichend über diese informiert hat

B) Umsetzung der Versandkostenangabe im Online-Shop

Die Höhe der Versandkosten muss dem Kunden vor näherer Befassung mit dem eigentlichen Angebot deutlich vor Augen geführt werden.

Feste Regelungen, wie die Information auf der Shop-Seite zu erfolgen hat, gibt es nicht. Erforderlich ist, dass sie dem Kunden zugänglich gemacht werden, bevor er sich mit einem Angebot näher befasst. Weiterhin müssen sie leicht erkennbar, gut lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein. Wie diese Anforderungen zu erfüllen sind, wird durch das Gesetz nicht vorgeschrieben. Es wird vielmehr den Gerichten überlassen, darüber in jedem Einzelfall zu entscheiden.

I) Angaben zu Versandkosten

  • Ob Liefer- und Versandkosten überhaupt anfallen
  • Die Höhe dieser Kosten
  • Die Berechnungsgrundlage, wenn die Kosten vor der Bestellung des Kunden nicht konkret angegeben werden können
  • Auslandsversandkosten, wenn der Händler planmäßig ins Ausland liefert (und nicht nur ausnahmsweise nach individueller Vereinbarung)

II) Wann müssen die Versandkosten angegeben werden?

  • Wenn die Bestellung von Waren möglich ist (auf einer Produktübersichtseite ohne Bestellmöglichkeit ist der Verweis noch entbehrlich)
  • auf den Seiten von Preissuchmaschinen
  • innerhalb von Produktwerbung, wenn die Werbung unter Angabe des Warenpreises erfolgt

Die Informationen sind anzugeben, bevor sich der Kunde näher mit dem Angebot auseinandersetzt. D.h. sie dürfen nicht erst im Verlauf der Bestellung oder im Rahmen des Warenkorbes erfolgen.

III) Wie müssen die Versandkosten auf der Shop-Seite angegeben werden?

  • Die Informationen können auf einer separaten Unterseite abgelegt werden
  • Der Hinweis auf sie kann mittels („sprechendem“) Link am Warenangebot erfolgen, der auf die Unterseite führt
  • Der Käufer muss gezwungen sein, die Unterseite vor Einleitung der Bestellung abzurufen
  • Die Informationen müssen leicht erkennbar, der Preis also ohne große Anstrengung oder größere intellektuelle Mühe zu ermitteln sein
  • Die Informationen müssen (bezogen auf Schriftgröße, -art und –farbe) deutlich lesbar sein
  • Sie müssen daneben gut wahrnehmbar sein, also ins Auge stechen, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Informationen erfolgen

IV) Wie dürfen die Versandkosten nicht angegeben werden?

  • Informationen auf einer Unterseite zu platzieren die über Links erreichbar ist, aber nicht zwangsweise abgerufen werden muss
  • Die Angaben in den AGB oder der Angebotsbeschreibung zu machen, die über einen Link erreichbar sind
  • Die Angaben erstmals im Rahmen des Warenkorbes zu machen
  • Angaben erst im Laufe des Bestellvorgangs zu machen
  • Die Angabe erst auf der eigenen Shop-Seite zu platzieren, wenn innerhalb von Preissuchmaschinen der Warenpreis angegeben wird
  • Die Angabe der Versandkosten innerhalb von Preissuchmaschinen mit „ab 5,99 €“, wenn sie sich für das konkrete Produkt tatsächlich auf mindestens 50,- € belaufen
  • Die Angabe „Lieferung frei Haus“, wenn Verpackungskosten in Höhe von 2,45 € anfallen

 

C) Rechtliche Begutachtung

I) Zweck der Angabepflicht von Versandkosten

Zweck der Angabenpflicht ist die Vergleichbarkeit verschiedener Angebote.

Der europäische Gesetzgeber ist bestrebt, den Verbraucher im Fernabsatzhandel weitestgehend vor Übervorteilung durch den Händler zu schützen. Zum Fernabsatzhandel gehören insbesondere Internetangebote. Da es gerade dort im Zusammenhang mit Versandkosten zu umfangreichem Missbrauch gekommen ist, wird der Händler verpflichtet, sämtliche Kosten seines Angebots unmissverständlich und eindeutig anzugeben. Der Verbraucher soll darüber informiert werden, welche konkreten Kosten er insgesamt zu tragen hat, wenn er die Ware des Online-Händlers bestellt. Bei Warenlieferungen fallen neben dem Warenpreis meist auch Lieferkosten an, die den Endpreis erhöhen. Diese müssen deshalb neben dem Warenpreis angegeben werden, damit die tatsächliche wirtschaftliche Belastung für den Kunden deutlich wird.

Daneben soll durch die Angabepflicht der Wettbewerb zwischen den einzelnen Anbietern gesteigert werden. Wenn diese ihre Angebote so transparent wie möglich zu gestalten haben, ist es dem Verbraucher leichter möglich, das günstigste herauszusuchen. Durch die technischen Möglichkeiten ist eine Gegenüberstellung der verschiedenen Angebote im Internet besonders leicht.

Damit sich ein Händler aber nicht auf Kosten anderer Wettbewerber Vorteile verschaffen kann, müssen sämtliche zum Angebot gehörende Kosten angegeben werden. Liefer- und Versandgebühren unterscheiden sich bei den Händlern teilweise erheblich. Deshalb müssen auch diese neben dem Warenpreis angegeben werden. Ein bzgl. des Kaufpreises günstiges Angebot kann sich als kostenintensiver als ein anders herausstellen, wenn der Anbieter hohe Liefergebühren verlangt.

Für einen effektiven Preisvergleich ist daher die Kenntnis über die Gesamtkosten erforderlich und nicht nur über den Warenpreis.

II) Inhalt der Angabepflicht von Versandkosten

Dem Verbraucher muss klar sein, welche wirtschaftliche Belastung insgesamt auf ihn zukommt, wenn er das Angebot des Händlers wahrnimmt.

Der Händler hat anzugeben, ob und in welcher Höhe er Liefer- und Versandgebühren erhebt. Zur Erhebung verpflichtet ist er nicht. Tut er es aber, muss er klar und verständlich darauf hinweisen. Der Hinweis muss erfolgen, bevor sich der Kunde näher mit dem Angebot auseinandergesetzt hat. Das bedeutet, dass die Informationen unabhängig vom Bestellvorgang erfolgen müssen, also bevor der Kunde Waren in den virtuellen Einkaufswagen gelegt hat.

Dem durchschnittlichen Internetnutzer ist bekannt, dass innerhalb des Warenversandhandels zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Deshalb ist es nicht erforderlich, dass sie bereits neben der Abbildung der Ware konkret ausgewiesen werden. Es reicht aus, wenn diese Information „alsbald“ auf einer gesonderten Internetseite erfolgt, die der Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig durchlaufen muss. Ist der Verbraucher nicht verpflichtet, die Seite aufzurufen, bevor er seine Bestellung abschickt, hat der Online-Händler seine Informationspflichten nicht erfüllt.
Innerhalb des Angebots kann ein Link neben den Warenpreis platziert werden, der auf die Unterseite mit den Liefer- und Versandkosten führt. Dieser Link muss dann aber so deutlich gekennzeichnet sein, dass dem Kunden klar ist, dass Liefergebühren anfallen und diese durch Anklicken des Links eingesehen werden können (sog „sprechender Link“). Eine Benennung „zzgl. Versandkosten“ erfüllt dieses Kriterium.

Üblicherweise werden Liefergebühren auf die Sendung und nicht auf die einzelnen Waren erhoben. Dann muss der Händler die konkrete Höhe der Kosten angeben.

Möglich ist aber auch, dass die Höhe von Umständen abhängt, die der Händler nicht im Vorhinein bestimmen kann. Sind die Kosten etwa abhängig vom Umfang der Bestellung, beispielsweise, weil das Gewicht der Lieferung für die Kostenberechnung entscheidend ist, kann ein konkreter Betrag erst nach Abschluss der Bestellung genannt werden. Der Händler muss dann lediglich die Berechnungsgrundlage in verständlicher Form angeben. Möglich ist die Angabe einer einfachen Formel oder einer tabellarischen Auflistung. Der Verbraucher muss in die Lage versetzt werden, die Kosten leicht errechnen zu können. Berechnen sich die Kosten beispielsweise nach Gewicht der Sendung, ist der Händler verpflichtet, alle seine Produkte mit einer Gewichtsangabe zu versehen, damit dem Käufer eine Berechnung der Versandkosten möglich ist.

Unzulässig ist aus diesem Grund eine Berechnung der Kosten nach Volumen – insbesondere bei Möbelverkäufen – wenn nicht sämtliche Produkten mit ihrem Versendungsvolumen angegeben sind.
Kann die Höhe der Liefergebühren erst nach Abschluss der Bestellung angegeben werden, muss diese Angabe innerhalb der Preisaufstellung gesondert erfolgen.

So sich die Versandkosten nicht vernünftigerweise im Voraus berechnen lassen, würde es theoretisch ausreichen, die Tatsache dass diese Kosten anfallen können, auszuweisen. Jedoch erschließt sich im Normalfall nicht, warum es nicht möglich sein soll, Versandkosten Voraus zu berechnen, zusätzlich kann ein Händler nur solche Versandkosten verlangen, über welche er informiert hat.

Auch wenn der Anbieter zunächst nur für seine Produkte wirbt, ohne dass eine Bestellmöglichkeit besteht, muss er anfallende Lieferkosten angeben. Dies kann er mittels Sternchenhinweis, der in der Fußzeile der Werbung die Kosten ausweist. Die Pflicht entfällt dann, wenn er innerhalb der Werbung keine Preise nennt, also insbesondere nicht den Warenpreis angibt. Der Kunde muss sich mit dem Angebot dann erst genauer befassen. Er kann noch nicht beurteilen, ob es für ihn günstig ist. Eine Täuschung über die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten ist dann ausgeschlossen. Deshalb muss noch nicht darauf hingewiesen werden, dass Liefergebühren anfallen und wie hoch diese sind.

Eine solche Täuschungsmöglichkeit besteht aber gerade dann, wenn der Händler seine Produkte in einer Preissuchmaschine einstellt. Innerhalb dieser Suchmaschinen ist der Preis der Ware das entscheidende Kriterium. Der Verbraucher nutzt Vergleichsportale um das kostengünstigste Produkt herauszufiltern. Werden dann nicht sämtliche Kosten angegeben, ist das Ranking verfälscht. Das Angebot, was in der Tabelle ganz oben erscheint, ist dann nicht zwangsweise tatsächlich auch das günstigste. Um eine Irreführung zu vermeiden, müssen deshalb bereits auf der Seite der Preissuchmaschine neben dem Warenpreis auch alle zusätzlich anfallenden Kosten in konkreter Höhe angegeben werden. Nur dann ist ein Preisvergleich unter den Angeboten möglich und der Schutz des Verbrauchers vor Übervorteilung gewahrt.

Zu den anzugebenden Liefergebühren zählen auch die Auslandsversandkosten. Sie müssen allerdings nur dann angegeben werden, wenn der Händler planmäßig ins Ausland liefert. Das Angebot muss also gerade darauf ausgelegt sein, dass Waren auch aus Deutschland heraus verschickt werden.

Ist die Versendung ins Ausland aber nur eine Sonderleistung für die konkrete Bestellung, können die Kosten auch individuell mit dem Kunden vereinbart werden, ohne dass er über sie vorab informiert werden müsste.

III) Zeitpunkt der Angabe der Versandkosten

Die Angabe der Liefer- und Versandkosten muss erfolgen, bevor der Kunde Waren in den digitalen Einkaufswagen gelegt hat.

Der Kunde soll noch vor Einleitung des Bestellvorgangs über sämtliche Kosten informiert werden, unabhängig wie er auf das Angebot des Händlers stößt. Die Angaben müssen daher erfolgen, bevor er sich näher damit befasst hat. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn er den Bestellvorgang bereits eingeleitet hat, in dem er beispielsweise Waren in den Warenkorb gelegt hat.

Erfolgt innerhalb von Preissuchmaschinen die Angabe über Lieferkosten erst auf der Shop-Seite des Anbieters, die der Kunde mittels Verlinkung erreicht, ist der Zeitpunkt ebenfalls überschritten. Denn wenn er das Angebot anklickt, um auf die Seite des Anbieters zu gelangen, hat er sich damit bereits befasst. Denn er hat dieses mit anderen Angeboten verglichen und seine Wahl schon getroffen.

IV) Gestaltung der Pflichtangaben im Online-Shop

Die Angabe der Liefer- und Versandkosten darf innerhalb der Angebote nicht versteckt, sondern muss für den Kunden klar und deutlich zu erkenn sein.

Für alle Angaben gilt, dass sie den Produkten eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein müssen. Die Zuordnung zu den konkreten Produkten kann über die bereits oben erwähnte Verlinkung erfolgen.

Leicht erkennbar ist die Information, wenn der Verbraucher sich nicht in hohem Maße anstrengen muss, um den tatsächlichen „Endpreis“ (der die Lieferkosten beinhaltet) zu ermitteln. Es darf keine größere intellektuelle Mühe erforderlich sein. Das ist dann gerade nicht erfüllt, wenn die Angaben über Versandkosten innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemacht werden. Denn dort werden Angaben über Kosten nicht vermutet.

Deutlich lesbar ist die Information, wenn Schriftgröße, -art und –farbe so gewählt werden, dass eine Wahrnehmung mühelos möglich ist.

Das Erfordernis der sonstigen guten Wahrnehmbarkeit bezieht sich auf das Umfeld, in welchem die Angaben zu Versand- und Lieferkosten gemacht werden. Erfolgen sie zusammen mit anderen Informationen, muss sichergestellt sein, dass sie auffälliger sind als diese anderen Angaben. Die Liefer- und Versandkosten müssen also ins Auge springen und dürfen nicht auf Grund der Textfülle untergehen.

Nach Einführung der sog. „Button-Lösung“ müssen die Liefer- und Versandkosten noch einmal konkret angegeben werden, bevor der Kunde seine Bestellung abschickt. Das kann in der Bestellübersicht erfolgen.

D) Rechtsfolge bei Nichteinhaltung der Angabepflicht

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Angabenpflicht kann Abmahnungen zur Folge haben.

Erfüllt der Händler seine Pflicht zur Ausweisung der Liefer- und Versandkosten nicht, handelt er wettbewerbswidrig. Er kann also von Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden. Daneben dienen die Vorschriften dem Schutz des Verbrauchers, was auch entsprechende Schutzorganisationen berechtigt, Verstöße abzumahnen.

Daneben können Ordnungsgelder bis zu 25.000,- € verhängt werden.

Gegenüber Verbrauchern führt eine Nichtbelehrung über Versandkosten dazu, dass diese Kosten dem Verbraucher nicht in Rechnung gestellt werden können.

 

Downloads zum Thema Versandkosten im Online-Handel

Whitepaper Versandkosten

Der Beitrag Versandkosten – Hintergründe und Anforderungen erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>