BGH Entscheidung – Protected Shops https://www.protectedshops.de rechtssichere AGB für Onlineshops Mon, 27 Nov 2017 07:59:44 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.protectedshops.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/10/cropped-ProtectedShops_Logo_Siegel_512x512-32x32.png BGH Entscheidung – Protected Shops https://www.protectedshops.de 32 32 BGH legt EuGH Fragen zum Widerrufsrecht beim Matratzenkauf vor https://www.protectedshops.de/infothek/aktuelles/bgh-legt-eugh-fragen-zum-widerrufsrecht-beim-matratzenkauf-vor Tue, 21 Nov 2017 12:45:16 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=4557 Der BGH hat die Fragen verkündet, die er dem EuGH zum Widerrufsrecht beim Kauf einer Matratze vorgelegt hat. Was war geschehen? Ein Kunde bestellte über die Internetseite eines Matratzenhändlers eine Matratze, die er nach Erhalt wieder zurückschickte. Allerdings hatte er zuvor die Schutzfolie entfernt. Der Händler ist der Auffassung, dass er die Matratze daher nicht [...]

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Der BGH hat die Fragen verkündet, die er dem EuGH zum Widerrufsrecht beim Kauf einer Matratze vorgelegt hat.

Was war geschehen?

Ein Kunde bestellte über die Internetseite eines Matratzenhändlers eine Matratze, die er nach Erhalt wieder zurückschickte. Allerdings hatte er zuvor die Schutzfolie entfernt. Der Händler ist der Auffassung, dass er die Matratze daher nicht zurücknehmen muss.

Kein Widerrufsrecht bei Hygieneartikeln

Entsiegelte Produkte sind theoretisch vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn sie aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind.

Ob  die Schutzfolie einer Matratze als Versiegelung anzusehen ist und daher vom Widerrufrecht ausgeschlossen ist, ist unklar.

Vorlage an den EuGH

Der BGH, der den Rechtstreit entscheiden muss, hat dem EuGH zwei Fragen zum Widerrufsrecht aus dem Verfahren vorgelegt, da die Grundlage des Widerrufsrechts im Fernabsatz die EU-Verbraucherrechterichtlinie ist und daher bei der Entscheidung EU-Recht eine Rolle spielt.

Ist die Matratze ein Hygieneartikel?

Nach § 312 g Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB ist das Widerrufsrechts in den Fällen ausgeschlossen, in denen versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde. Ob die Matratze, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommt, aber durch geeignete (Reinigungs-)maßnahmen durch den Unternehmer wieder als gebrauchte Sache verkehrsfähig gemacht werden kann, soll jetzt der EuGH klären (Frage 1).

Welche Anforderungen werden an Verpackung als „Versiegelung“ gestellt?

Falls die Frage 1 bejaht werden sollte, stellt sich ferner die Frage, wie eine Verpackung beschaffen sein muss, um als „Versiegelung“ zu gelten und welchen Inhalt der nach der EU- Verbraucherrechterichtlinie zu erteilende Hinweis über die Umstände des Erlöschens des Widerrufsrechts haben muss (Frage 2). Auch bezüglich dieser Frage hat der Bundesgerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt.

Das Verfahren vor dem BGH wird bis zur Beantwortung der Fragen durch den EuGH ausgesetzt.

Wir informieren Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens.

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BGH: Tabakwerbung auf Startseite von Internetauftritt ist wettbewerbswidrig https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/bgh-tabakwerbung-auf-startseite-von-internetauftritt-ist-wettbewerbswidrig https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/bgh-tabakwerbung-auf-startseite-von-internetauftritt-ist-wettbewerbswidrig#comments Wed, 18 Oct 2017 15:42:57 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=4521 Auf der Startseite ihres Internetauftritts dürfen Unternehmen keine werbenden Abbildungen für ihre Produkte zeigen.
Dies hat aktuell der BGH entschieden (Urteil vom 05.10.2017).
Mit seinem Urteil vom 05.10.2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass für Online-Händler die gleichen strengen Regelungen des Tabakwerbeverbots gelten wie für alle anderen Internetseiten (z.B. Herstellerseiten oder Nachrichtenportale).

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Auf der Startseite ihres Internetauftritts dürfen Unternehmen keine Tabakwerbung zeigen.
Dies hat aktuell der BGH entschieden (Urteil vom 05.10.2017).
Mit seinem Urteil vom 05.10.2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass für Online-Händler die gleichen strengen Regelungen des Tabakwerbeverbots gelten wie für alle anderen Internetseiten (z.B. Herstellerseiten oder Nachrichtenportale).

 

Was war geschehen?

Ein Tabakhersteller, der auf der Startseite seines Internetauftritts lässig auftretende Personen beim Tabakkonsum zeigte, wurde vom Bundesverband Verbraucherzentrale (vzbv) abgemahnt. Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen das vorläufige Tabakgesetz (jetzt: Tabakerzeugnisgesetz).

Die Entscheidung                                                               

Auch der BGH sah in der Abbildung auf der Startseite des Unternehmers eine unzulässige Werbung für Tabakerzeugnisse und entschied die bisher ungeklärte Streitfrage,  ob die bloße Werbung für Tabakerzeugnisse auf einer Internetseite, zumal wenn es sich um eine Unternehmenswebsite eines Tabakherstellers handelt, einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ darstellt.

Hintergrund ist die EU-Richtlinie 2003/33/EG, die dem Vorläufigen Tabakgesetz und dem Tabakerzeugnisgesetz zugrunde liegt und einheitliche Regeln für Tabakwerbung in den Mitgliedstaaten aufstellt. Diese Richtlinie könnte so verstanden werden, dass unter „Dienste der Informationsgesellschaften“ grundsätzlich nur echte gegen Entgelt angebotene Dienstleistungen fallen sollen („in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen“). Der kostenpflichtige Erwerb von Waren war über die Website in diesem Fall nicht möglich.

Der BGH entschied, dass sich Tabakwerbung  auf der Startseite des Internetauftritts an eine breite Öffentlichkeit wendet und die Werbung damit vom Verbot der Werbung im „Dienste der Informationsgesellschaft“ nach dem die nach dem zum Zeitpunkt der Werbung vorläufigen Tabakgesetz und dem jetzt geltenden § 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG erfasst wird.

Der BGH folgte damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt.v. 04.05.2017) nach der § 19 TabakerzG, der aufgrund der EU-Richtlinie 2000/31/EG umgesetzt wurde, auch Dienste erfasst, die nicht von demjenigen vergütet werden, der sie empfängt. Damit stelle auch die Startseite eines Unternehmens auf der für dessen Produkte oder Dienstleistungen geworben wird, einen Dienst der Informationsgesellschaft dar.

Das Verbot gelte für Tabak-Werbung auf Internetseiten, die der Unternehmensdarstellung dient. Ob die Produkte auch verkauft werden, ist unerheblich. Zulässig bleibt nach dem BGH Tabakwerbung nur in Zeitschriften und Magazinen, die sich nicht an eine breite Öffentlichkeit wenden.

Fazit

Online-Händler sollten sicherstellen, dass auf ihren Internetauftritten keine Werbung für Tabak oder Tabakerzeugnisse dargestellt wird. Das Werbeverbot gilt für alle Internetauftritte, unabhängig davon ob Produkte vertrieben werden. Auch E-Zigaretten und Liquids sind von dem Werbeverbot erfasst.

Wer gegen das Werbeverbot verstößt, riskiert kostenpflichtige Abmahnungen.

 

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